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Leseoma - Leseopa- Lesepatin- Lesepate

Dass Kinder ein gehöriges Maß an Lesefertigkeit verbunden mit der Fähigkeit den Sinn des Gelesenen zu erfassen brauchen, steht außer Streit. Schule, insbesondere die Grundschule, hat die Aufgabe, Kindern den Erwerb dieser „Lesekompetenz“ zu ermöglichen.

Lesen lernt man insbesondere durch Lesen, aber auch Zuhören und (über Gelesenes) Erzählen sind wichtige Beiträge im Lernprozess.

Dies alles braucht Zeit, und viele Lehrpersonen beklagen, dass ihnen im Unterricht nicht ausreichend Zeit dafür zur Verfügung steht.

Nicht alle Kinder haben Eltern oder Angehörige, die sie im Lernprozess unterstützen können. Sei es dass die entsprechenden Kenntnisse fehlen oder das Kind besondere Schwierigkeiten beim Lesen hat, sei es dass die Zeit dafür fehlt, weil die Familie erst am Abend zusammen trifft.

Für den Gegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ sind im Lehrplan der Grundschule 4 mal 7 Wochenstunden vorgesehen. Jedes Kind hat überdies den Anspruch auf Förderunterricht im Ausmaß von insgesamt 1 Wochenstunde (die jedoch gegebenenfalls teilweise auch für andere Gegenstände verwendet werden muss).

Lesen-Lernen ist ein hochkomplexer Vorgang und erfordert einen didaktisch gut aufgebauten Erstleseunterricht. Kinder, die hier Schwierigkeiten haben, dürfen keinesfalls ungeschulten Laien überantwortet werden - deshalb auch das hohe Stundenausmaß im Lehrplan. Es ist Aufgabe der Lehrpersonen, das richtige Fundament für eine weiterführende Leserziehung zu legen.

Leseerziehung ist ein Unterrichtsprinzip, also eine Bildungs- und Erziehungsaufgabe, und somit nicht nur einem Unterrichtsgegenstand zugeordnet. Lesererziehung fordert das Zusammenwirken aller Unterrichtsgegenstände. Auch eine gelegentliche Heranziehung außerschulischer Experten ist im Lehrplan als unterstützende Möglichkeit angeführt.

Stehen der Schule engagierte Ehrenamtliche als „Leseomas, -opas,...“ zur Verfügung, so bleibt, wie bei jedem Einsatz außerschulischer Experten, die Verantwortung für alle Inhalte und Abläufe bei den Lehrpersonen.

Die Eltern müssen vorab nachweislich über den Einsatz der außerschulischen Experten informiert werden und Kinder dürfen nicht dazu gezwungen werden, mit einer externen Person zu lesen.

Externe Personen, sollten sie mit Kindern alleine in einem Raum sein, müssen –außer es handelt sich um Lehrpersonen im Ruhestand- sorgfältig überprüft werden.

Der Landesschulrat braucht zB für Unterrichtspraktikanten eine „EKIS-Abfrage“.

Externe Experten werden von der Schule ausgewählt. Daher trägt die Schulleitung die volle Verantwortung.

Nachreifung und Übergang von der Schule in die Berufswelt für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF)

Die Abg. Dr. Franz-Joseph Huainigg, Kolleginnen und Kollegen stellten am 1. Februar 2017 eine schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11750/J-NR/2017 betreffend Nachreifung und Übergang von der Schule in die Berufswelt für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF), die an Frau BM Hammerschmid.

Auszüge aus der schriftlichen Beantwortung vom 30. März 2017

Zu den Fragen 1 bis 3

Wie oft wurde 2015 und 2016 das freiwillige 11. Schuljahr für Kinder mit SPF genehmigt?

Wie oft wurde 2015 und 2016 das freiwillige 12. Schuljahr für Kinder mit SPF genehmigt?

Wie sieht die statistische Entwicklung des freiwilligen 11. und 12. Schuljahres über die letzten 10 Jahre hinweg aus?

Hinsichtlich der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) in Sonderschul(klass)en in den Schuljahren 2006/07 bis 2015/16 wird auf nachstehende Aufstellung aus den zentral verfügbaren Daten der Bildungsdokumentation hingewiesen:

Entwicklung der Anzahl von SchülerInnen mit spF an Sonderschulen

Alter 06/07 07/08 08/09 09/10 10/11 11/12 12/13 13/14 14/15 15/16
16 J 558 543 545 590 574 621 568 585 531 541
17J 284 274 295 277 314 316 323 296 309 260

Quelle: Bildunsdokumentation

Zu dieser Aufstellung ist anzumerken, dass die Angabe, ob es sich beim Schulbesuch um ein freiwilliges 11. bzw. 12. Schuljahr handelt, kein expliziter Bestandteil der Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz darstellt. Dies kann für die vorstehende Auswertung aus den Daten der Bildungsdokumentation für die betreffenden Schülerinnen und Schüler nur aus dem Alter per 1. September rückgeschlossen werden, dh. Schülerinnen bzw. Schüler, die am 1. September ein Alter von 16 Jahren aufweisen, müssen sich an Sonderschulen im Regelfall in einem freiwilligen 11. Schuljahr befinden, Schülerinnen bzw. Schüler im Alter von 17 Jahren in einem freiwilligen 12. Schuljahr. Für das Schuljahr 2016/17 ist die Erhebung gemäß Bildungsdokumentationsgesetz derzeit noch im Laufen, Statistiken zu diesem Schuljahr können daher zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung gestellt werden.

Ergänzt wird, dass der im einleitenden Teil der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage enthaltenen Ausführung, wonach „... Eltern behinderter Kinder ... zunehmend [beklagen], dass dieses freiwillige 11. Schuljahr selten und ein 12. Schuljahr so gut wie gar nicht mehr genehmigt wird. ...“ seitens des Bildungsministeriums in dieser Pauschaliertheit nicht beigepflichtet werden kann, da die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 Jahren (freiwilliges 11. Schuljahr) zuletzt etwa einem Drittel (33,8%) der Anzahl der Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen im letzten (dh. 9.) Jahr ihrer Schulpflicht entsprochen hat (Vergleichswert Schuljahr 2010/11: 31,3%) und die Anzahl der Schülerinnen und Schüler im Alter von 17 Jahren (freiwilliges 12. Schuljahr) zuletzt 16,1% der Anzahl dieser Schülerinnen und Schüler im letzten Jahr ihrer Schulpflicht (Vergleichswert Schuljahr 2010/11: 17,5%) entsprochen hat.

Zu Frage 13:

Wie viele Jugendliche mit SPF absolvieren nach Beendigung ihrer Schulpflicht eine Lehre im Rahmen der Integrativen Berufsausbildung?

Grundsätzlich wird auch hier vorausgeschickt, dass die Vollziehung des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), damit auch die Regelungen des § 8b BAG zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben - darunter Personen ohne bzw. mit negativem Abschluss der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule, Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes oder Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden (vgl. § 8b Abs. 4 Z 1 bis 4 BAG) - dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt. Demgemäß stehen zu dieser Fragestellung dem Bildungsministerium aus dem Titel der Erhebungen gemäß Bildungsdokumentationsgesetz keine Statistiken zur Verfügung.

Das Bundesministerium für Bildung weist jedoch in diesem Zusammenhang auf die seitens der WKO veröffentlichte „Lehrlingsstatistik“ hin, im Rahmen derer auch auf die Berufsausbildung nach § 8b BAG sekundärstatistisch eingegangen wird.

„Lehrlingsstatistik“ Stichtag 31.12.2016:

 

Insge-samt

§ 8b (1)

gesamt  

§ 8b (1) in Unternehmen

§ 8b (1) in Einrichtungen

§ 8b (2) gesamt 

§ 8b (2) in Unternehmen

§ 8b (2) In Einrichtungen

Burgenland

258

152

75

77

106

17

84

Kärnten

377

310

261

49

67

55

12

Niederösterr.

777

720

543

177

57

56

1

Oberösterr.

1724

1151

1012

139

573

123

450

Salzburg

318

198

162

36

120

43

77

Steiermark

1083

857

784

133

226

66

160

Tirol

561

512

426

86

49

43

6

Vorarlberg

377

259

255

4

118

81

37

Wien

1688

1399

311

1088

289

16

273

Österreich

7163

5558

3769

1789

1605

500

1105

weiter BAB

 

 

Lehrerwechsel durch Klassentausch in Volksschulen

Unterrichtsordnung § 9 Schulunterrichtsgesetz   

Die Unterrichtsordnung, im Schulunterrichtsgesetz § 9 geregelt, sieht sah bis 31.8.2017 vor, dass möglichst große Kontinuität bei den unterrichtenden Personen gewährleistet wird:

(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Änderung gem. BRG 2017

Durch die fortschreitende Umsetzung der „flexiblen Grundschule“, bei der Kinder während des Unterrichtsjahres die Schulstufe wechseln und unterschiedliche Lehrpläne in einer Klasse zur Anwendung kommen, wird es für Eltern zwar  immer wichtiger, dass ihre Kinder „ihre“ Lehrerin bzw. „ihren“ Lehrer auch für mehrere Jahre behalten können. Um ihre Kinder individuell fördern zu können, soll die Lehrperson die Kinder gut kennen. Der Schutz durch einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Gesetzgebers ist nun nicht mehr gegeben.

 

Es gibt Schulen, wo „generelle“ Lehrerwechsel durchgeführt werden, sodass der Landesverband den Landesschulrat um Rechtsauskunft ersucht hat.

Achtung:

Diese Rechtsauskunft ist hinsichtlich Lehrerwechsel obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,

hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin jedoch weiterhin gültig


Achtung Diese Anfrage ist hinsichtlich Lehrerwechsel unter Berufung auf SchUG § 9 Abs. 2 obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,

hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin (Frage 3) jedoch weiterhin gültig

Anfrage an den LSR

Dienstag, 21. Juni 2016, per email
Sehr geehrter Herr Mag. Wippel,

ich ersuche Sie um eine Rechtsauskunft zu einer Thematik, die seit Jahren und auch ganz aktuell an steirischen Volksschulen für Problemlagen sorgt.

Es geht um den §9 SchUG Abs.2.

Kinder sehen sich immer wieder mit dem Umstand konfrontiert, dass insbesondere nach der zweiten Klasse (zweite Schulstufe) ein Klassenlehrerwechsel vorgenommen wird, ohne dass es dafür zwingende pädagogische oder sonstige Gründe gibt.
Es wird hier vielfach mit der Umsetzung eines pädagogischen Konzeptes argumentiert, dass der Wechsel der KlassenlehrerInnen für Kinder eine neue Chance darstelle, dass sie neue Unterrichtsformen und Persönlichkeiten kennenlernen können und es für ihre spätere Schullaufbahn sehr günstig sei, wenn sie bereits in der Volksschule einen LehrerInnenwechsel erlebt haben.
Seitens der Schulaufsicht wird argumentiert, dass es im §9 SchUG zwar die Einschränkung gibt, dass ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen, ABER ein Wechsel nach der Grundstufe I an vielen Schulen gelebte Praxis ist (auch die Bezeichnung „Brauchtum“ wurde dafür bemüht). Weil die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen im Lehrplan der Volksschule (Grundschule) zu zwei Grundstufen zusammengefasst werden, und zwar so, dass sich die Grundstufe I über die Vorschulstufe sowie die erste und zweite Schulstufe, die Grundstufe II über die dritte und vierte Schulstufe erstreckt, sprechen laut Schulaufsicht keine Argumente gegen einen LehrerInnenwechsel nach dem Ende der Grundstufe I, wenn die Schulleitung dies so vorsieht.

Frage 1: Ist der Umstand, dass etwas „gelebte Praxis“ ist, ein zulässiges Argument für einen Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten. Oder müsste nicht seitens der Schulaufsicht das Auftreten einer derartigen Praxis unterbunden werden?

Des Weiteren wird (im konkreten Fall wörtlich) ins Treffen geführt, dass gem. §56 SchUG die Diensteinteilung ausschließlich in die Kompetenz der Schulleitung fällt, und der erfahrene Schulmann und Pädagoge, von seinem Recht zur Erfüllung seiner Pflicht Gebrauch macht.
Damit wird begründet, dass seitens der Schulaufsicht kein Eingreifen möglich wäre.

Frage 2: Hat ein Schulleiter unter Berufung auf §56 SchUG das Recht (oder gar die Pflicht), zur Verwirklichung seines pädagogischen Konzepts die Einschränkungen für die Durchführung eines Lehrerwechsels, wie dies in der Unterrichtsordnung festgelegt ist, nicht zu beachten, bzw. fällt dies unter „sonstige Gründe“ und muss hier die Beifügung „zwingend“ nicht mitgedacht werden?

Frage 3: Ist ein Eingreifen der Schulaufsicht tatsächlich nicht möglich, oder wäre es vielmehr geboten?

Danke.

Mit freundlichen Grüßen
Ilse Schmid


Achtung: Diese Rechtsauskunft ist hinsichtlich Lehrerwechsel obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,

hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht (Punkt 3.) für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin jedoch weiterhin gültig

Antwort des LSR vom 22.Juni 2016

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

ich darf Ihre Fragen wie folgt beantworten:

1.) Um einen Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten (unabhängig von der
Einteilung in Grundstufe I und II) vornehmen zu können müssen die im Gesetz genannten
Gründe vorliegen. „Gelebte Praxis“ ist als Argument grundsätzlich wohl nicht als
ausreichend anzusehen.

2.) Der Schulleiter hat bei einer Diensteinteilung bzw. bei der Zuteilung der Lehrer zu
einzelnen Klassen natürlich die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen zu beachten. Daraus folgt, dass ein Lehrerwechsel zwischen einzelnen Schulstufen nur unter den
in § 9 Abs. 2 SchUG genannten Voraussetzungen durchgeführt werden darf.

3.) Nach Ansicht der ho Abteilung ist es Aufgabe der Schulaufsicht, auf den korrekten Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen zu achten.

Mit freundlichen Grüßen
Mag. Martin Kremser

Landesschulrat für Steiermark
Abteilung A3 - Schulrecht
Körblergasse 23, Postfach 663
A-8011 Graz
tel.: 05 0248 345– Nbst. 225
fax: 05 0248 345– Nbst. 72
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http://www.lsr-stmk.gv.at

Liebe Leserinnen und Leser,

für viele Kinder und deren Eltern stehen wichtige Tage bevor.

Für unsere 6-Jährigen ist es die sogenannte Schülereinschreibungfür unsere 10-Jährigen das sogen. Aufnahmeverfahren in die Neue Mittelschule und die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule für die 14-Jährigen stehen Entscheidungen an, die Weichenstellungen für das spätere Berufsleben bedeuten. Die Polytechnische Schule als Brücke in die duale Ausbildung zu Fachkräften sollte dabei in ihrer Bedeutung nicht unterschätzt werden.

siehe: das österreichische Bildungssystem auch in verschiedenen Sprachen: hier

Bald nach Ende der Weihnachtsferien müssen alle Kinder, die ihr sechstes Lebensjahr vollendet haben oder bis spätestens Ende August 2017 vollenden werden, von ihren Eltern an eine Volksschule in ihrem Schulsprengel gebracht werden.

Innerhalb des Schulsprengels besteht grundsätzlich freie Schulwahl. Der Schulerhalter hat hier nur dann Eingriffsmöglichkeiten, wenn eine Überfüllung oder Minderung der Organisationsform einer Schule in seinem Sprengel droht. Die genauen Termine für die Schülereinschreibung wurden von den Schulerhaltern bzw. Schulen bereits bekannt gegeben. Unabhängig davon, ob das Kind im Herbst seine Schulpflicht durch Besuch einer Schule oder durch Teilnahme an einem Häuslichen Unterricht erfüllen wird, muss der Termin für die Schülereinschreibung wahrgenommen und das Kind „vorgestellt“ werden. Denn die Schulleitung ist nicht nur verpflichtet, die Personalien aufzu-nehmen, sondern muss sich insbesondere auch ein Bild darüber machen, ob Schulreife vorliegt bzw. ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festzustellen ist. Eltern und Kinder haben einen Rechtsanspruch darauf, dass der Schulstart passgenau, also mit der richtigen Einstufung erfolgt.

Dazu hat sich der Landesschulrat ausführlich durch eine „Allgemeine Weisung des Landesschulrates für Steiermark zur Vollziehung des Schulpflichtgesetzes (GZ.: ISchu7/17-2014)“ geäußert.

Nach den Semesterferien finden dann die Aufnahmeverfahren an allen anderen Schularten bzw. –formen statt Montag, 27 Februar bis Freitag, 10. März 2017

Die Anmeldung erfolgt direkt an der Schule. Das konkrete Datum der Anmeldung innerhalb dieser Frist ist für die Aufnahme nicht entscheidend.

Für Neue Mittelschulen kommt, wie bei Volksschulen, zum Tragen, dass –weil sie Pflichtschulen sind- einerseits zwar ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht, wenn es sich um die einzige derartige Schule im Schulsprengel handelt, andererseits aber die freie Schulwahl durch Sprengelzugehörig-keiten eingeschränkt ist.

Achtung

Für Schulen mit Schwerpunkten sind Eignungsprüfungen vorgesehen.

Die Anmeldung zu diesen Prüfungen hat gleich nach den Weihnachtsferien an der Schule zu erfolgen.

Die Polytechnische Schule ist für Schüler, die die 8. Schulstufe erfolg-reich abgeschlossen haben, die 9. Schulstufe. Schüler im 9. Jahr ihrer Schulpflicht, die einmal oder öfter Klassen wiederholt und daher nicht alle acht vorhergehenden Schulstufen erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, die PTS in einem freiwilligen 10. Schuljahr zu besuchen. Bei entsprechender Leistung kann dort ein erfolgreicher Pflichtschulabschluss erworben werden.

Informationen dazu finden Sie auf den nachfolgenden Seiten sowie auf unserer Homepage.

Wir wünschen Ihnen alles Gute für 2017.

Ilse Schmid

* siehe auch Broschüren 

 


Service: Fachbegriffe für Schulneulige

EB September 2015: neue Grundschule

EB Dezember 2015: Vorschulklassen, oder Schulpflichtig im Kindergarten

EB April 2016 : Schuleingang,   Schwachstelle "Individualisierung" ,   Schreibschrift oder Druckschrift

EB September 2016: Schulforum entscheidet für oder gegen Noten in der Grundschule 1-3- Schulstufe

Elterninformationsblatt des LSR Jänner 2017  hier

 

 

 

Liebe Leserinnen und Leser,

das Schulrechtsänderungsgesetz 2016, welches am 11. Juli 2016 veröffentlicht wurde, bringt insbesondere für Kinder der Volksschule, genauer gesagt der Grundschule, wesentliche Änderungen:

¨das Wiederholen von Schulstufen, ausgenommen das freiwillige Wiederholen, wurde bis zum Erreichen der 4. Schulstufe abgeschafft;

¨die Möglichkeit der gemeinsamen Führung von Vorschulstufe und weiteren Schulstufen wurde über die Grundstufe I hinaus ausgeweitet auf alle Schulstufen der Grundschule (in den Ausführungsge-setzen der Länder mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen);

¨die Möglichkeit Schulstufen während des Unterrichtsjahres zu wechseln wurde um ein Jahr, also bis einschließlich 3. Schul-stufe, ausgedehnt;

¨eine Durchführung von Schulversuchen zur alternativen Leistungsbeurteilungan Volks- und Sonderschulen sind ab 1.September nicht mehr möglich, da § 78a SchUG mit 31. Aug. 2016 außer Kraft tritt;

¨ab 1. September 2016 muss das Schulforum innerhalb der ersten neun Wochen entscheiden, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, wobei diese Information nur solche Bereiche betreffen darf, die für eine Beurteilung mittels Noten auch maßgeblich wären, bzw. die auch tatsächlich beurteilt werden dürfen. Siehe: Ende der Schulversuche

Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie die Gestaltung der schriftlichen Semester- und Jahresinformation müssen per Verordnung des zust. Regierungsmitglieds erfolgen.

¨Nicht auf die Grundschule beschränkt sind die Präzisierungen hinsichtlich der Führung und Aufbewahrungvon Klassenbüchern, Protokollen und anderen in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen. Die Inhalte, der Umgang hinsichtlich Datenschutz sowie die Dauer der Aufbewahrung werden nunmehr umfassend beschrieben, da die Handhabung bisher nicht immer den Erfordernissen entsprach und im Beweisfall Schwierigkeiten erwuchsen.

* Klassenbücher müssen zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts die relevanten Vorgänge dokumentieren,

* Protokolle, auch jene von Sitzungen der schulpartnerschaftlichen Gremien,müssen für einen Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge „brauchbar“ sein.

¨Ohne den Begriff „edu.card“ zu verwenden, beschreibt ein neuer Paragraph im SchUG die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte (§ 57b). Befremdlich ist, dass auch für die Kleinsten keinHinweis auf die Notwendigkeit einer Zustimmung der Erzie-hungsberechtigten angeführt ist, auch dann nicht wenn die Karte nicht nur Ausweis ist, sondern mit weiteren Funktionalitäten und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern ausgestattet wird.

Unsere Veranstaltung „Wissenswertes für Elternvertreter/innen“ findet bereits am 20. September in Graz statt und ist für alle Eltern, egal ob mit oder ohne Funktion, offen. Sechs Einladungskarten ergingen bereits im August an alle öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen, für Obleute unserer Elternvereine liegen dieser Aussendung ebenfalls 6 Einladungs-karten bei. Für die Veranstaltung „Gesunde Seelen-starke Kinder“ am 22. September in Leibnitz wurden an Schulen in den Bildungsregionen Südost- und Südweststeiermark Plakate gesandt.

Wir freuen uns auf reges Interesse und eine gute Zusammenarbeit.  Ilse Schmid

1. September 2016

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Vorwort der Herausgeberin

Elternvereine genießen gegenüber der Schule im Vergleich zu anderen Vereinen eine bevorzugte Stellung. Gemäß § 63 SchUG hat die die Schulleitung Vorschläge und Wünsche der Organe des Elternvereins zu hören und zu prüfen. Die Tätigkeit von Elternvereinen muss durch die Schulleitung gefördert werden, wozu zB. das Weiterleiten von Informationen des Elternvereins an die Eltern gehört.

Voraussetzung für diese Sonderstellung ist, dass der Verein allen Erziehungsberechtigten von Schülern der angeführten Schule(n) zugänglich ist.

(Ordentliche) Mitglieder des Elternvereins sind somit Mütter und Väter von Kindern der Schule(n), auf die sich die Tätigkeit des Elternvereins erstreckt. Darüber hinaus kann der (Eltern)Verein weitere Bestimmungen betreffend Mitgliedschaft in seinen Statuten festlegen. Hier kann insbesondere auch die „soziale“ Elternteilrolle, die nicht an die „Erziehungsberechtigung“ geknüpft ist, Berücksichtigung finden. Auch Großeltern, Eltern von Kindergartenkindern, der Schule sonst wie verbundene Personen können in den Statuten als Mitglieder (ordentliche, außerordentliche, ... Mitglieder) vorgesehen werden.

Auch die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihres aktiven Wahlrechts („ich darf wählen“) und ihres passiven Wahlrechts („ich kann gewählt werden und eine Funktion im Vorstand/Leitungsorgan übernehmen“) sind in den Statuten ebenso festgeschrieben, wie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt, Abgang des Kindes von der Schule,....) bzw. die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands.

Ein gewählter Funktionär (Vorsitzende,...) behält sein Amt bis zum Ende der Funktionsperiode unabhängig vom Schulbesuch der eigenen Kinder.

Für Elternvereine gelten, weil sie eben Vereine sind, die Bestimmungen des Vereinsgesetzes. ―> Abschnitt A

Eltern und somit auch viele Elternvereine sind wichtige Bildungspartner. Elternvereine schaffen so häufig ein vielfältiges Bildungsangebot für ihre Mitglieder und deren Kinder. Sie finanzieren diverse Experten, die zusätzlich in den Unterricht kommen und in den Unterrichtsstunden eingesetzt werden wie zum Beispiel: Native Speaker, Experten in ausgewählten Bewegungs-, Musik- oder Kreativbereichen, oder es werden von den Vereinen außerhalb des Unterrichts Kurse für Kinder und auch für Eltern angeboten.

Dazu zählen etwa auch Sprachkurse (zum Beispiel mit Native Speaker), Musik (Chor, Flöte etc. ...), Sport (Fußball, Handball, Geräteturnen etc.)

Im Bemühen um Ergänzung oder Vertiefung der Ausbildung ihrer Kinder greifen Elternvereinsfunktionäre Vorschläge oder Angebote auf und kümmern sich um die Bereitstellung von finanziellen Mitteln. Wenig bedacht wird oft, dass je nach Umfang der Vorgaben, die den beigezogenen Experten gemacht werden, mehr Verpflichtungen erwachsen können, als nur die Bezahlung eines Honorars.

Elternvereine werden durch die Ermöglichung von Zusatzangeboten oft zu Vertragspartnern. Dabei ist es wesentlich zwischen den verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten schon vor/bei „Vertragsabschluss“ zu achten. ―> Abschnitt B

Auf Einladung des Steirischen Landesverbandes der Elternvereine hat Herr Mag. Florian Dollenz im Herbst 2014 in seinem Referat „Eltern-/vereine als Zahler, Zusatzangebote an Schulen und ihre rechtlichen Folgen“ viele Elternvereinsfunktionäre für die Wichtigkeit der Klärung und Beachtung des jeweiligen Rechtsverhältnisses sensibilisiert. Die Folien zu diesem Vortrag stehen seither über die Homepage www.elternbrief.at allen Interessierten zur Verfügung. Unter Einbeziehung der von den Funktionären gestellten Fragen hat Herr Mag. Dollenz nun eine Handreichung für Elternvereine zusammengestellt. Wir danken Herrn Mag. Dollenz für seine Geduld bei der Bearbeitung der vielen laienhaften Fragen. Es ist ihm gelungen, die komplexe Materie in verständliche Form zu bringen.

Ilse Schmid

Elternvereine als Zahler

Zusatzangebote an Schulen und ihre rechtlichen Folgen

Basiswissen

1. Auflage, ISBN: 978-3-9504011-0-3                  

Zusatzangebote an Schulen bereichern den Schulalltag. Schulen sind aufgefordert, sich ein spezielles Schulprofil zu geben, den Unterricht in Fremdsprachen zu intensivieren, umfangreiche musische und sportliche Angebote zu schaffen. Dies jedoch mit der Vorgabe alles kostenneutral, dh. ohne zusätzliche Dotierungen aus den Schulbudgets, umzusetzen. Das führt unweigerlich dazu, dass Elternvereine die Finanzierung diverser Zusatzangebote übernehmen.

Dass die Übernahme der Bezahlung zusätzlicher Kurse, Seminare oder Unterrichtseinheiten mit weiteren rechtlichen und auch finanziellen Folgen verbunden sein kann, ist sehr vielen Vereinsorganen nicht bewusst. Diese Sonderausgabe der Zeitschrift Elternbrief fasst die schon mehrfach in verschiedenen Ausgaben der Zeitschrift Elternbrief behandelte Problematik der möglichen Rechtsfolgen zusammen und bietet an Hand von Beispielen und Checklisten Hilfestellung zur besseren Einordnung der Vertragsbeziehungen.

Mag. iur. Florian Dollenz ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Österreichisches und Internationales Unternehmens- und Wirtschaftsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht.

Ilse Schmid ist Präsidentin des Landesverbandes der Elternvereine. Ihre Schwerpunkte liegen in der Unterstützung der Elternvereine bei der formalen Abwicklung der Vereinstätigkeiten und der Hilfestellung bei konkreten Anlassfällen.

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EV als Zahler Cover

Medieninhaber, Verleger:
Steirischer Landesverband Steirischer Landesverband der Elternvereine
8010 Graz, Karmeliterplatz 2
e-mail:Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Herausgeber:
Die Präsidenten
Ilse SCHMID , DI Christian HUBER
Redaktion: Ilse SCHMID
Verlagsort:Graz
Herstellung: Druckerei DORRONG in Graz
Layout (Deckblatt außen)  Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! Stuttgart
 

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Haftungshinweis: Der Steirische Landesverband der Elternvereine ist ein gemeinnütziger privatrechtlicher Verein. Wir erfüllen unsere Aufgabe die Mitgliedsvereine zu informieren nach bestem Wissen und Gewissen. Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle könnten uns leider auch redaktionelle Fehler passieren. Bitte holen sie zu wichtigen Entscheidungsfällen weitere Informationen und Meinungen ein.

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„Neue Grundschule“

Das Konzept „Neue Grundschule“, das mit einer fast vollständigen Abschaffung von Vorschulklassen einhergeht, kommt zwar schon in die Jahre –die entsprechenden Gesetze sind schon seit 1999 in Kraft- dennoch hat dieses Konzept viele Eltern, aber auch Pädagog/inn/en noch nicht überzeugt.

Gibt es für das nicht schulreife Kind keine Vorschulklasse, so wählen viele Eltern den Weg in den „häuslichen Unterricht“ ergänzt durch den Besuch eines Kindergartens. Immer noch wird das auch von Schulleitungen empfohlen und unterstützt.

Hat man vor Einführung der „Grundschule neu“ den Eltern unterstellt, sie würden mit ihren Kindern in die Vorschulklassen drängen, weil diese im Gegensatz zum Kindergarten beitragsfrei sind, so kann dieses Argument nun wohl kaum mehr herangezogen werden. Denn jetzt müssen häufig Eltern für ihre schulpflichtigen Kinder im Kindergarten Beiträge zahlen, während der Schulbesuch frei wäre.

Doch wie sind die Reaktionen auf den Umstand, dass sehr viele Kinder ihr erstes Schuljahr nicht in der Schule sondern im häuslichen Unterricht, meist ergänzt durch den Besuch eines Kindergartens, verbringen?

? Evaluiert man die Umsetzung des Konzeptes „Neue Grundschule“?

? Erhebt man die Einstellung von Pädagog/inn/en zur „Neuen Grundschule“?

? Befragt man die Eltern von nicht schulreifen Schüler/inne/n der Grundstufe I und jene Eltern, die den „häuslichen Unterricht“ gewählt haben?

Fast scheint es, dass mehr Energie in Maßnahmen fließt, die den Eltern und Kindern den häuslichen Unterricht als Ausweg erschweren, anstatt in eine flächendeckende Herstellung zufriedenstellender, ja überzeugender Verhältnisse zu investieren, damit die guten Beispiele nicht nur „Leuchttürme“ bleiben sondern diese Methoden zum Standard werden.

Es ist wichtig und richtig darauf zu achten, dass die Unterrichtspflicht ernst genommen wird, dass Kinder nicht um ihr Recht auf Bildung gebracht werden. Aber gerade Kinder, die noch nicht schulreif sind, brauchen für ihre Entfaltung oft ein Umfeld, das im Rahmen des angebotenen Schulunterrichts nicht in ausreichendem Ausmaß bereitgestellt werden kann.

Nicht schulreife Kinder sind jenen im Kindergarten „näher“ als den Schulkindern. Das ist es auch, warum Eltern bei Fehlen von Vorschulklassen einen „Ausweg“ suchen, und weil sie beobachten oder berichtet bekommen, dass „Vorschulkinder“ wie „Sitzenbleiber“ dastehen, weil sie nochmals die 1. Klasse besuchen, während die anderen Kinder mit ihrer Lehrerin aufsteigen.

Der „Lehrplan für Vorschulklassen“ war anders konzipiert und nahm auf die besondere Disposition von nicht schulreifen Kindern durch mehr Bewegungseinheiten, etc. besser Rücksicht. Als Lehrplan für die Vorschulstufe musste dieser Lehrplan wesentliche Abstriche erfahren, damit er für eine gemeinsame Führung mit der 1. Schulstufe geeignet anwendbar wurde.

Der Lehrplan der Vorschulstufe ist als eigener Teil des Lehrplans der Grundstufe I ausgewiesen. Seine Erfüllung wird nicht überprüft. Im Idealfall führt die Darbietung seiner Inhalte zum Erreichen der Schulreife.

Da die Schüler/innen der Vorschulstufe nicht beurteilt werden und auch andere Instrumente für die „Erfolgsmessung“ nicht standardmäßig zur Anwendung kommen, bleibt offen, ob bzw. in welchen Bereichen der Zustand der Schulreife erreicht bzw. nicht erreicht wurde. Dies ist bei Absolvierung der Vorschulstufe in einer Schule nicht anders wie beim häuslichen Unterricht.

Die Idee der „neuen Grundschule“ ist großartig, Modelle zur sachgerechten Umsetzung scheitern häufig aber nicht nur an der Ressourcen-Frage.

Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I kann gemäß § 13 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für noch nicht schulreife Kinder eine entsprechend ausgebildete Lehrerin bzw. ein Lehrer zusätzlich eingesetzt werden.

Zwischen Schulreife und Nicht-Reife gibt es keine eindeutig festzulegende Grenze. Wer im August noch total „verspielt“ ist, kann im Oktober schon recht „ernsthaft“ lernen wollen.

Das Konzept der „neue Grundschule“ will es Kindern ermöglichen, die Grundstufe I in ihrem individuellen Lerntempo zu absolvieren. Dies kann in 3, 2, oder auch nur 1 Jahr erfolgen.

In der Grundstufe I sind der Lehrplan der Vorschulstufe und der Lehrplan der darauf folgenden 1. und 2. Schulstufen so aufeinander abgestimmt, dass ein Wechsel gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes während des Unterrichtsjahres ermöglicht wird, um eine Über-oder Unterforderung auszuschließen.

Ein solcher Wechsel der Schulstufe kann erst nach dem Ausschöpfen dieser in den Lehrplanstufen vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen. Bei der Unterrichtsplanung gemäß Ziffer 5 ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Die Neuordnung des Schuleingangsbereiches soll auch der Förderung von besonders begabten Schülerinnen und Schülern dienen, indem diese von der 1. in die 2. Schulstufe wechseln können.

Für „langsame Lerner“ oder Kinder mit „einseitiger Begabung“ böte das Konzept der neuen Grundschule die Möglichkeit, die Lernziele der 1. und 2. Schulstufe aufgeteilt auf 3 Jahren zu erarbeiten. In einzelnen Gegenständen könnten sie vorneweg sein, mit ihrer „Schwachstelle“ könnten sie sich in Ruhe auseinandersetzen. Andere wiederum könnten das Lernpensum in 1 Jahr erfüllen.

Im Lehrplan der Grundstufe I findet sich nämlich mit Ausnahme des Vorschullehrplans keine weitere Aufteilung der Inhalte auf Schuljahre. So gibt es keine Lehrplanvorgabe, welche Lernziele in der ersten Schulstufe erreicht werden müssen.

Leider erfolgt durch die Aufmachung der Schulbücher, die ja nicht von ungefähr als „geheimer Lehrplan“ bezeichnet werden, eine Aufteilung der Inhalte.

So gibt es Bücher für die 1. Klasse und solche für die 2. Klasse. Dadurch entsteht der Eindruck und auch Druck, ein bestimmtes Arbeitspensum und somit Tempo einfordern zu müssen. Oft ist sowohl ein zu langsames als auch ein zu schnelles Fortschreiten nicht erwünscht oder gar untersagt. Langsame Lerner gehen dadurch oft nicht langsamer vor, sondern im Tempo der anderen. Wenn sie dann scheitern, beginnen sie wieder von vorne.

Die Trennung der Kinder nach Schulstufen, erschwert eine adäquate Umsetzung des Konzeptes der „Neuen Grundschule“ zusätzlich. Der Wechsel von Schulstufen zieht meist einen (baldigen) Wechsel der Klasse nach sich.

Wo diese Schwachstellen gemildert sind, ist auch die Akzeptanz der Eltern gegeben. Hier liegt auch der Schlüssel zur Eindämmung des Zuspruchs zu häuslichem Unterricht.

Bitte beachten Sie die Änderungen durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 - Siehe zB Elternbrief April 2016 Schuleingang

Schulpflichtgesetz (SchPflG) § 6 Absatz 2a

2a): Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

Schulpflichtgesetz (SchPflG) § 6 Absatz 2b: 

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

30.November 2018: Schulreifeverordnung BGBl. II Nr. 300/2018

Liebe Leserinnen und Leser,

nach unserer Sonderausgabe mit nur einem Thema, nämlich den möglichen rechtlichen Folgen, wenn Elternvereine als Zahler für Zusatzangebote auftreten, finden Sie in dieser Ausgabe einen Mix von verschiedenen Bereichen, die vor dem Einstieg ins neue Schuljahr von besonderem Interesse sein könnten.

Zum 10-jährigen Jubiläum der „Unterrichtsgarantie“ haben wir eine Zusammenschau von Erreichtem und noch Verbesserungswürdigem erstellt.

 

Auch der „neuen Grundschule“, die ihr 15jähriges Bestehen schon gefeiert hat, widmen wir einen Beitrag. Immer noch gibt es viele Skeptiker und manche Abläufe tragen wenig zur Vertrauensbildung bei. Gute Beispiele sind noch viel zu selten, aber sie zeigen, dass die Idee der „neuen Grundschule“ eine gute ist.

Die ganztägige Schulform könnte, 10 Jahre nach Einführung der verpflichtenden Errichtung eine Renaissance erleben, wenn die Ausführungen in den neuen Lehrplänen zur Umsetzung kämen und der LSR das Qualitätsmanagement engagiert durchführte.

Elternvereine haben zum Unterschied von Organen der Schule mehr Freiheiten. Sie können durch verschiedene Aktivitäten Geld einnehmen, welches für interessante Angebote für Kinder zur Verfügung gestellt werden kann. Nicht jedoch sollte der Elternverein Gelder für Aktionen einsammeln, die der Schulgeldfreiheit unterliegen. Aus einigen Fällen der Vergangenheit wissen wir, dass der „Umweg“ über die Elternvereine gesucht bzw. beschritten wird. So werden zB. Gelder für Workshops oder Kurse nicht durch die Schule eingefordert, sondern als Beitrag für den Elternverein eingehoben, in der Meinung, mit dem Grundsatz der Schulgeldfreiheit nicht in Konflikt zu kommen.

Vereine können / dürfen in manchen Bereichen zwar „freier“ agieren, dennoch bzw. deshalb sollte jeder Elternverein sorgsam püfen, ob es angebracht ist, als „Ausweg“ bzw. „Umweg“ aufzutreten. Die Richtlinien, die für Schulen gelten, sollten vor diesbezüglichen Entscheidungen im Elternverein in die Überlegungen jedenfalls einbezogen werden.

Bereits am Freitag in der ersten Schulwoche bieten wir eine Informationsveranstaltung zum Thema Schulpartnerschaft und Eltern-Mit-Wirkung an.

Am Dienstag, den 6. Oktober folgt ein Vortrag von Dr. Philip Streit zum Thema: „In die Schule geht das Kind, nicht die Eltern“. Näheres erfahren Sie über unsere Homepage.

Wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit und wünschen ein gelingendes Schuljahr.

Ilse Schmid

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Liebe Leserinnen und Leser!

Wir freuen uns Ihnen in dieser Ausgabe einen Beitrag von Herrn Landesschulinspektor Wolfgang Pojer bieten zu können.

Herr LSI Pojer ist auch, gemeinsam mit Landesschulinspektor Zoller dafür verantwortlich, dass an Schulen mehr Transparenz für die Abläufe und Inhalte in ihren Betreuungsteilen herrschen muss. Organisationsplan und Lerndokumentation müssen verpflichtend vorliegen, was mancherorts zu großer Entrüstung führte.

Im Oktober Editorial der Zeitschrift Schule geht Herr PSI Zechner „kritisch“ auf die Neuerungen ein.

Die „Erwiderung“ des Landesverbandes erschien in der Novemberausgabe der Schule auf Seite 5.

Kurz nach Schulbeginn im September waren viele Eltern mit dem Umstand konfrontiert, dass die von ihnen erwartete Vorschulklasse nicht eröffnet werden durfte. Auch an Standorten, die bis dato ein Vorschulklasse führten, gab es heuer keine. Wir gingen der Sache nach und stellten fest: ganz Graz ist ohne Vorschulklasse, weil fast alle schulpflichtigen Kinder als „schulreif“ die Volksschule begannen.

Die neue Grundstufe, wie Sie auch Herr LSI Pojer in seinem Beitrag anreißt, kann vieles abfedern, aber nicht alles. Auch heuer werden Eltern für ihre Kinder Auswege suchen, insbesondere wenn PädagogInnen raten, das Kind noch ein weiteres Jahr im Kindergarten zu lassen. Kindergarten kann nicht als Ersatz für Schulbesuch herangezogen werden. Was zu beachten ist, finden Sie auf Seite 10.

Viele Schulen bemühen sich, ihr Schulleben abwechslungsreich zu gestalten. Veranstaltungen unterschiedlichster Art und Zielsetzung stellen oft auch an Eltern und Elternvereine große Anforderungen. Um Geldmittel für Anschaffungen oder die Finanzierung von Projekten zu lukrieren, werden oft Feste ausgerichtet, Basare beschickt, etc. Damit es am Ende keine unliebsamen Überraschungen gibt, sollten insbesondere bei größerem Umfang und bei erweitertem TeilnehmerInnenkreis vorab Erkundigungen eingeholt werden. In der Regel ist die Gemeinde eine hilfreiche erste Anlaufstelle.

Viele Elternvereine pflegen schon jahrzehntealte Kontakte zu örtlichen Betrieben, die durch Sponsoring immer wieder Anschaffungen unterstützen und Projekte finanzieren. Seit das Rundschreiben des bmbf betreffend Werbeverbot in Schulen publik wurde, herrscht große Verunsicherung. Das Rundschreiben zielt auf kommerzielle Werbung und aggressive Geschäftspraktiken ab. Was Sie sich darunter vorstelle sollen, können Sie an Hand eines Beispiels erfahren.

Wir wünschen Ihnen beschauliche Festtage und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit.

Ilse Schmid

Entscheidungen der Schule

Die Schule, Schulleitung, Lehrer-/ Schulkonferenz etc. müssen laufend Entscheidungen treffen, die für die Schullaufbahn von Kindern entscheidend sind. Deshalb sind die Organe der Schule auch angehalten, ihre Entscheidungen zu begründen.

Für sämtliche Entscheidungen über die Aufnahme(Ablehnung der Aufnahme) in die Schule kann –sofern die Entscheidung nur mündlich mitgeteilt wurde- gem. SchUG § 70 Abs. 3 eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden:

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

d) Datum der Entscheidung;

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;

f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.


Beispiele für Entscheidungen

Darunter fällt auch

zB: Aufnahme als ordentlicher Schüler oder nicht

die Feststellung, dass ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegendes Kind wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht als ordentlicher Schüler aufgenommen werden darf. (SchUG § 4 Abs. 2 a)

„(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

1. als ordentlicher Schüler oder

2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.“

zB: Schulreife

Für die Aufnahme in die Vorschulstufe oder 1. Schulstufe ist § 6 des Schulpflichtgesetzes heranzuziehen. Durch die letzte Novelle, die derzeit nur als beschlossene Regierungsvorlage zur Verfügung steht, wurde „Schulreife“ erweitert um den Aspekt der Kenntnisse in der Unterrichtssprache: SchPflG § 6

„(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1. es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.

(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verord-nung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.

Auch bei diesen Entscheidungen gibt es (weiterhin) das Recht auf schriftliche Ausfertigung und Widerspruch. Siehe § 27

Verfahren

§ 27. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(2) In den Fällen des § 11 Abs. 3 hat die zuständige Schulbehörde über die eingelangten Widersprüche binnen drei Wochen bescheidmäßig zu entscheiden und beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht fünf Tage. Das Bundesverwaltungsgericht hat ab Vorlage solcher Beschwerden binnen vier Wochen zu entscheiden.“

§ 6 Abs. 2b bis 2e, § 7 Abs. 5 und 8, § 11 Abs. 2a und 3 sowie § 27 samt Überschrift treten mit 1. September 2018 in Kraft und sind bezüglich der für das Schuljahr 2018/19 zu treffenden Entscheidungen bereits vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.

zB: Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres

Der die Entscheidung für oder gegen den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres (SchUG § 15 Abs.5) innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule kann durch Widerspruch an die zuständige Schulbehörde einer Überprüfung zugeführt werden. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung binnen 3 Wochen mit Bescheid zu treffen.

zB: zum Aufsteigen nicht berechtigt, die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen

siehe auch Elternbrief Juni 2017: Widerspruch - Provisorialverfahren

Betreffend die die Widersprüche gegen die Entscheidungen, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Provisorialverfahren gem. § 71 Abs. 2) hat der Landesschulrat für Steiermark am 17. April 2018 einen Erlass mit GZ.: ISchu1/74-2018 an die Schulen versandt. pdf Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: ISchu1/74-2018 :

Darin finden sich wieder zahlreiche Hinweise für die Schulen, worauf besonders zu achten ist. Diese Hinweise können auch für Eltern hilfreiche Anhaltspunkte für die Erkundigungen im Rahmen von Sprechstunden bieten, aber gegebenenfalls auch Argumente für die Begründung ihres Widerspruchs liefern. zB:

„Gegenstand einer Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung kann nur ein vor der Leistungsfeststellung behandelter Lehrstoff sein (§ 18 Abs. 1 SchUG iVm § 2 Abs. 1 LBVO). Wenn daher im Widerspruch vom Widerspruchswerber behauptet wird, ein bestimmtes Lehrstoffgebiet sei während des Unterrichtsjahres nicht durchgenommen worden, aber dennoch Gegenstand einer Leistungsfeststellung gewesen, dann ist vom betreffenden Lehrer diesbezüglich ausführlich Stellung zu nehmen und eine Kopie der Klassenbucheintragung über den behandelten Lehrstoff der Stellungnahme anzuschließen.“

„Das sich im Rahmen der Mitarbeit bietende Leistungsbild des Schülers ist in der Stellungnahme des Lehrers in einer Gesamtschau festzuhalten. Für diese Gesamtschau hat der Lehrer seine Aufzeichnungen über die Mitarbeitsleistungen des Schülers heranzuziehen. Hierbei sind nach Möglichkeit die einzelnen Beobachtungen der Mitarbeit datumsmäßig anzuführen; pauschale Beurteilungen wie „arbeitet nicht mit“ sind nicht ausreichend. Schüler, die sich nicht im erforderlichen Ausmaß aus eigener Initiative zur Mitarbeit melden, sind vom Lehrer zur Mitarbeit heranzuziehen (z.B. Stellung von einzelnen Fragen etc.). Die mangelnde Spontanität des Schülers kann nicht zu einer negativen Beurteilung der Mitarbeit führen. Hingewiesen wird darauf, dass einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit nicht gesondert zu benoten sind (§ 4 Abs. 2 LBVO)“

Eltern bzw. der Schüler oder die Schülerin sollten auch mit der Durchführung einer Kommissionellen Prüfung rechnen.

„Wenn in einem Widerspruchsverfahren gemäß § 71 Abs. 2 SchUG die vom Schulleiter vorgelegten Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, dass eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren von der zuständigen Schulbehörde zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen. ....“

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist im Falle der kommissionellen Prüfung der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, welche die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Daraus ergibt sich, dass mit der Unterbrechung des Verfahrens und Zulassung des Widerspruchswerbers zu einer kommissionellen Prüfung die Aufgabe der Ermittlung der Jahresbeurteilung zur Gänze auf die Prüfungskommission übergegangen ist. Nunmehr hat die Prüfungskommission die Leistungen des Widerspruchswerbers festzustellen und zu beurteilen. Da die Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Stufe der besuchten Schulart auf der Jahresbeurteilung beruht, ist der gesamte Jahreslehrstoff zugrunde zu legen. Da keine abweichende Regelung besteht, kann die Prüfungskommission nach ihrem pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen alle nach der Sacheerforderlichen Formen der Leistungsfeststellung anwenden. Wenn eine Einigung über die Formen der Leistungsfeststellung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.“

siehe auch: BVwG - Schulrecht

 

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Das Schulpflichtgesetz, relevant für alle schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, regelt den Schulbesuch sowie das Fernbleiben vom Unterricht in § 9:

Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht

§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, ist nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar.

Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat* zuständig. (*ab 1. Jänner 2019 die Bildungsdirektion)

Bestimmungen für das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen

Schulunterrichtsgesetz § 45 Abs.7

(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:

a) bei gerechtfertigter Verhinderung

b)bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und

c) auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind. (seit 1. September 2017)*

* siehe dazu auch „flexible Betreuungseinheiten“ Seite 3

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Schulpflichtverletzungen

NEU: Erlass der BD  pdf Geschäftszahl: IRe16/86-2019  vom 05. Dezember 2019  Anzeigepflicht bei ungerechtfertigtem Fernbleiben

Maßnahmen ab 1.September 2018

Mit 1. September 2018 treten eine Änderungen der §§ 24 und 25 des Schulpflichtgesetzes in Kraft:


Pflichten der Eltern

Die Pflichten bleiben gleich (§ 24 Abs. 1-3):

Eltern müssen dafür sorgen, dass ihr Kind bzw. ihre Kinder die Schulpflicht erfüllen und die Schule regelmäßig besuchen.

Eltern sind nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten.

Eltern sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


Maßnahmen der Schule

Die Maßnahmen müssen früher ansetzen (§ 25)

1. eine jährliche Informationspflicht seitens der Schule

„(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des

Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.“

2. eine rechtzeitige Verwarnung

Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen

3. Unterstützung der Eltern

abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten, Einbindung von Schülerberater, schulpsychologischem Dienst

„(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder – wo es sinnvoll ist – andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes*, bleiben unberührt.“

* § 48 SchuG: „Wenn es die Erziehungssituation eines Schülers erfordert, haben der Klassenvorstand oder der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen oder in wichtigen Fragen uneinig sind, hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.“

Gegenüberstellung § 25  alt bis 1.9.2018 - neu (ab 1.9.2018)

 

  derzeit gültiger § 25 „neuer“ § 25
Überschrift „Maßnahmen für den Fall des nicht regelmäßigen Schulbesuches“ „Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen“
Folge-Verwaltungsübertretung Bei Nichterfüllung der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch erst nach erfolgloser Durchführung der Maßnahmen des „5-Stufen-Plans“ Bei ungerechtfertigtem Fernbleiben vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinander-folgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht
Strafe durch Bezirksverwaltungs-behörde

Geldstrafe bis zu 440 €,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

 


Rechtliche Folgen: § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz

„(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

Verwaltungsstrafen für Übertretungen von Vorschriften sind in vielen Bereichen vorgesehen. Die Einhaltung der Vorschrift, als Eltern für einen regelmäßigen Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder zu sorgen, ist durchaus wichtig genug, um für Missachtung dieser Vorschrift Geldbußen vorzusehen.

Durch die gesetzlich vorgesehene Pflicht der Schule zur Information und Unterstützung der Eltern ist klargestellt, dass Schulpflicht von allen ernst genommen werden muss.

Sanktionen gibt es nur, wenn Kinder wiederholt ungerechtfertigt fernbleiben und Eltern sich nicht intensiv um einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes bemühen. Denn Strafen gibt es gemäß Verwaltungsstrafgesetz nicht, wenn kein schuldhaftes Verhalten vorliegt.

Daher sind klare Aufträge und Folgen durchaus zu begrüßen.

Wenn eine Gesellschaft im Interesse der Kinder und Jugendlichen Schulpflicht will, müssen auch Wege beschritten werden, dieses Ziel zu erreichen.

Geldstrafen sind -wie auch der Inhalt des § 25 Schulpflichtgesetz zum Ausdruck bringt- erst am Ende einer Kette von Maßnahmen, wie Information und Aktivierung aller verfügbaren Unterstützungssysteme, vorgesehen.

siehe auch: Geldstrafe für Schulschwänzen

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Entscheidungsmöglichkeiten ausgedehnt – Elternwirkung geschwächt

Ab 1.9. 2018 werden die geänderten Bestimmungen für die Schulgremien (Klassen-, Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) ihre Gültigkeit erlangen.

Einige Bestimmungen treten allerdings außer Kraft noch bevor sie jemals zur Anwendung gekommen sind.

Mit 1. September 2018 sollte der § 64 die neue Überschrift „Klassenforum, Schulgemeinschaftsausschuss“ erhalten und durch Ergänzung des § 64 Abs. 1 um den Satz:

„In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“

sollte auch an jenen Schulen, an denen neben SchülerInnen ab der 9. Schulstufe auch unmündige Kinder unterrichtet werden (AHS-Langform) ein Schulgremium auf Klassenebene (Klassenforum) eingerichtet werden.

Diesem Klassenforum wären allerdings noch weniger Kompetenzen (§ 64 Abs. 2, 2a - 2d) zugefallen als dem gleichnamigen Gremium an Volksschulen, NMS,...

Im Zuge der Novelle zur Implementierung der Deutschförderklassen wurden dieser dem § 64 Abs. 1 angefügte Satz wieder gestrichen „In allgemein bildenden höheren Schulen ist darüber hinaus für jede Klasse der Unterstufe ein Klassenforum einzurichten.“ (lt. beschlossener Regierungsvorlage, BGBl bei Drucklegung noch nicht veröffentlicht.) und § 64 Abs. 2 in den derzeit gültigen Stand zurückversetzt: „Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:“  BGBl. I Nr. 35/2018 veröffentlicht am 16.06.2018

Ab 1. September 2018 erhält die Schulleitung in vielen Angelegenheiten ein „eigenes“ Stimmrecht. Außerdem werden alle Entscheidungen nur mehr die „einfache Mehrheit“ der Stimmen brauchen.


Beschlussfähigkeit

Die Bestimmungen betreffend Beschlussfähigkeit werden „verschärft“

Das Klassenforum ist derzeit beschlussfähig, wenn der Klassenlehrer oder Klassenvorstand und die Erziehungsberechtigten mindestens eines Drittels der Schüler anwesend sind,

ab 1.9. 2018 müssen die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der Schüler anwesend sein.

Das Schulforum und der Schulgemeinschaftsausschuss sind bisher beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist,

ab 1.9.2018 müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend sein.


Mehrheitserfordernisse

aber Mehrheitserfordernisse werden „gelockert“ - keine Zweidrittel-Entscheidungen mehr!

Für alle Beschlüsse des Schulforums und des Schulgemeinschaftsausschusses ist nur mehr die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Bei Stimmengleichheit in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, entscheidet in Schulforum und SGA der Schulleiter;

in Beratungsangelegenheiten gilt der Antrag als abgelehnt.


Entscheidungsangelegenheiten

Ab 1.9.18 mehr Entscheidungen

Ab 1. September 2018 wird die Liste der Entscheidungsangelegenheiten länger und etliche Punkte sind auch klarer ausgedrückt.

Zu beachten ist, dass dort, wo ein Klassenforum einzurichten ist, die wenigsten Punkte dem Klassenforum zur Entscheidung zugeordnet sein werden und diese auch nur dann, wenn sie

- nur eine einzige Klasse betreffen und

- der "Wille" der Erziehungsberechtigten sich mit jenem der klassenführenden Lehrperson bzw. des Klassenvorstands deckt.

In fast allen aufgelisteten Punkten entscheidet das Schulforum

Klassen- und Schulforum Schulgemeinschaftsausschuss
§ 63a (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefug-nissen obliegt dem Klassenforum die Beschluss-fassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, d, f, g, h, i, l, m, n, o, p, q, r, s und v, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

§ 64 (2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen

obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

1. die Entscheidung über 1. die Entscheidung über
a) die Durchführung von mehrtägigen Schulveran- staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV) a)die Durchführung von mehrtägigen Schulveran-staltungen (§§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 SchVV)
b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1), b)die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
c)die Festlegung der Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit Unterrichtsmitteln (§ 14 Abs. 6),  
d)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7), c)die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),
e)die Festlegung einer schriftlichen Erläuterung zusätzlich zur Beurteilung der Leistungen (§18 (2))  
f)die Festlegung, ob bis einschließlich der 3. Schulstufe an die Stelle der Beurteilung der Leistungen eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation tritt (§ 18a Abs. 1),  
g)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1 iVm § 18a Abs. 4 und 19 Abs. 1a), d)die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von (Eltern)Sprechtagen (§ 19 Abs. 1),
h)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c), e)die Durchführung von Wiederholungsprüfungen am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres (§ 23 Abs. 1c),
  f)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von vorgezogenen Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 36 Abs. 3),
i)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1), g)die Hausordnung (§ 44 Abs. 1),
j)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen (§ 46 Abs. 1), h)die Bewilligung zur Durchführung von Sammlun-gen (§ 46 Abs. 1),
k)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2), i)die Bewilligung der Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an Veranstaltungen, die nicht Schulveranstaltungen oder schulbezogene Veranstaltungen sind (§ 46 Abs. 2),
l)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG), j)die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmun-gen (§ 6 Abs. 1b und 3 des SchOG),
Fortsetzung Entscheidungen § 63a Abs. 2 Fortsetzung Entscheidungen § 64 Abs. 2
m)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes), k)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Bewilligung von Schulversuchen (§ 7 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes),
  l)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Einführung von Modellversuchen an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes),
n)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes), m)über Beschlüsse im Rahmen der Mitwirkung bei der Festlegung von Schülerzahlen in Gruppen oder Klassen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes),
o)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Volksschule sowie nach Maßgabe landesausführungsgesetzlicher Regelungen über die Organisationsform (§ 12 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes),

n)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Polytechnischen Schule (§ 31 des Schulorganisationsgesetzes),

p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Hauptschule (§ 18a des Schulorganisationsgesetzes),  
q)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung eines Schwerpunktbereichs im Lehrplan der Neuen Mittelschule (§ 21b Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes),  
r)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung über die Organisationsform der Neuen Mittelschule (§ 21e des Schulorganisationsgesetzes),  
s)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985), o)schulautonome Schulzeitregelungen bzw. die Herstellung des Einvernehmens bei schulautonomen Schulzeitregelungen (§§ 2, 3, 5, 8, 9 und 10 des Schulzeitgesetzes 1985),
  p)eine Stellungnahme im Rahmen der Anhörung bei der Festlegung von Ferienzeiten an Schulen für Tourismus (§ 8 Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991 in der geltenden Fassung),
t)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung, q)die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
u)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege, r)die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
v)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen; s)Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

 


Beratungsangelegenheiten.

§§ 63a und 64 jeweils Abs. 2 Dem Klassen- und Schulforum bzw. dem SGA obliegen.......

2. die Beratung in allen die Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Erziehungsberechtigten betreffenden Angelegenheiten der Schule, insbesondere in wichtigen Fragen des Unterrichts und der Erziehung, der Verwendung von der Schule übertragenen Budgetmitteln und von Baumaßnahmen im Bereich der Schule.


Verwendung der Budgetmittel

Beratungsgegenstand „die Verwendung (der) von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmittel“.

„Dieser dezidiert als besonderer Beratungsgegenstand hervorgehobenen Angelegenheit kann von den Schulpartnern nur dann sinnvoll nachgekommen werden, wenn ihnen von der Schulleitung auch die entsprechenden Informationen gegeben werden.

Unter Budgetmittel sind alle in die Gebarung zu integrierenden finanziellen Mittel einer Schule zu verstehen, somit auch Sponsorenleistungen.“ Aus Rundschreiben 17/2002,

 

siehe auch Archiv 2017 Schulpartnerschaft quo vadis?

 

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Förderung der Kompetenzen fließendes Lesen, sinnerfassendes Lesen, Sachlesen

Projektstart: Montag, 12. März 2018, 5. Schulstufe

Unser Beitrag „Lesen nicht nur für „Leseratten“ (Elternbrief Dezember 2012) schloss mit der Forderung: Alle an der Schule tätigen Lehrpersonen müssen sich für die Förderung der Lesekompetenz zuständig fühlen! Lesefreude kann hilfreich sein, ist aber als Forderung an alle abzulehnen.

Die nunmehr gestartete Leseinitiative an NMS trägt dem Rechnung.

„Da das Lesen die bedeutendste Technik des (lebensbegleitenden) Lernens darstellt, wird das Projekt alle Fächer erfassen (Ausnahmen: BSP, WE, BE).“

(aus: Erlass des Landesschulrats für Steiermark GZ.: VILe2/240-2018)


Ablauf des Projekts

„Wöchentlicher Wechsel der Trainingsstunden:

Wie in den regionalen Leitertagungen im Herbst 2017 besprochen, ist von der Schulleitung eine Einteilung zu veranlassen, aus der hervorgeht, welcher Pflichtgegenstand vom wöchentlichen Training betroffen ist. In jedem Gegenstand findet das Lesetraining somit 2 – 3 x pro Semester statt. Dabei soll der Unterricht über einen Text aufbereitet werden. Zumindest 20 Minuten der Unterrichtseinheit sind dafür vorzusehen. Im Englischunterricht sind natürlich englischsprachige Texte die Grundlage.

Inhalt: In der vorgesehenen Stunde steht das Lesen als Technik des Lernens (siehe z. B. Beilage SQ3R)* in allen Fächern im Mittelpunkt. Die Lehrerin/der Lehrer stellt Texte mit zumindest zwei unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden zum Thema der Stunde zur Verfügung. Die Schüler/innen lesen leise den Text unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lesestrategien und bearbeiten ein von der Lehrerin/vom Lehrer vorgegebenes Arbeitsblatt.

Schüler/innen mit geringer Lesekompetenz (Durchführung des SLS zu Beginn der 5. Schulstufe!) werden in Kleingruppen bzw. Paaren zusammengefasst und lesen einander (halb-)laut vor. Bei besonders schwachen Schüler/innen kann der Text zum Einstieg auch von der Lehrperson halblaut vorgelesen werden. Ziel ist es, die Leseflüssigkeit und damit verbunden die Möglichkeit der Sinnerfassung zu steigern.

Einführung: Die D-Fachkoordinatorin/der D-Fachkoordinator plant, organisiert und führt eine Einschulung aller Lehrer/innen der Schule in der Vermittlung des Lesetrainings und der Lesestrategien zur Bearbeitung von Texten durch.“ (Erlass des LSR f. Stmk. GZ.: VILe2/240-2018)

*SQ3R – nicht Tempo sondern Verstehen und Merken  pdf Lesestrategie SQ3R

Tempo statt denken als Maßstab im Schulunterricht wurde von uns schon vielfach kritisiert. Es ist sehr erfreulich, dass zumindest beim Lesen in der NMS nunmehr der Schwerpunkt nicht bei Techniken angesiedelt werden soll, die (nur) auf Erhöhung der Lesegeschwindigkeit abzielen, sondern es Ziel ist, den Text eingehend zu verstehen und sich langfristig merken zu können.

Der Name SQ3R ist eine Abkürzung für die Bezeichnungen der fünf Phasen, die bei dieser Lesetechnik durchlaufen werden: Survey, Question, Read, Recite, Review

Überblick, Befragen, Lesen, Wiedergeben, Rekapitulieren.

Kein Zwang zur „Lesefreude“

Lesefreude ist keine notwendige Voraussetzung für gute Leseleistungen. Es gibt Menschen, die haben nun mal keine Freude am Lesen, sondern an Sport, handwerklichen Tätigkeiten, Musik, .....

Es ist wichtig, dass die notwendigen Leseleistungen konsequent eingefordert werden, aber es ist dem Kind zu ersparen, bei ungeliebten Tätigkeiten auch noch Freude empfinden oder zeigen zu müssen.

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Schutz personenbezogener Daten

Art. 8 der Charta der Grundrechte der europäischen Union

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Begriffsbestimmung –eine Auswahl

Art. 4 Datenschutzgrundverordnung Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, .... identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

6. „Dateisystem“ jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; ...

8. „Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

9. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, ...

10. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

11.* „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

12. „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden;

20. „verbindliche interne Datenschutzvorschriften“ Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten, ...

* Ad Einwilligungserklärung
Die DSGVO gibt in Art. 4 Abs. 11 detaillierte Regelungen zu Einwilligungserklärungen der Personen vor, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Insbesondere wird bei der Einwilligung betont, dass dies eine „unmissverständlich abgegebene Willensbekundung“, bzw. „eine eindeutig bestätigende Handlung“ sein muss. Ein vorab angekreuztes Kästchen beispielsweise ist nicht zulässig. Ein besonderes Augenmerk muss zukünftig auch auf der Formulierung der Einwilligung liegen, da diese „in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ (Art. 7 Abs. 2 DSGVO) erfolgen muss. Dies bedeutet zudem, dass auch kritisch geprüft werden muss, ob die bereits vorliegenden Einwilligungserklärungen noch den neuen Anforderungen entsprechen.

Grundsätze für Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5 der DSGVO beschreibt überschaubar und einfach formuliert die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten, die auch von Vereinen bei jedem Umgang mit persönlichen Daten zu beachten sind:

1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvoll-ziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; ... („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; ... („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche* ist für die Einhaltung des Absatzes verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). *siehe Art. 4 Z 7

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Jede/r auch Vereine müssen dafür Sorge tragen und überprüfen, ob die eigenen technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datenverarbeitung geeignet sind, Datensicherheit zu gewährleisten. Bei allen Datenverarbeitungsvorgängen muss demnach überprüft werden, ob ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind (Datensicherung, Verschlüsselung, etc.).

Informationspflichten

Auch Vereine sind verpflichtet die Personen, deren Daten Sie verarbeiten, umfangreich zu informieren. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verein anzusehen, dessen Inhalt im Wesentlichen durch die Statuten vorgegeben wird, welche die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten genutzt werden können, bestimmen.

Weitere Informationen https://www.dsb.gv.at/datenschutz-grundverordnung

siehe auch: DSGVO - Nachlese zur Informationsveranstaltung

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Klassen- und Gruppengrößen

Was das Bildungsreformgesetz (BRG) vorsieht

Alle Vorschriften über die Anzahl von Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Gruppe treten mit 30. August 2018 außer Kraft.

Die Festlegung der SchülerInnenanzahl für die Zeit ab 1. September 2018 obliegt der Schulleitung.  Ausnahme Religionsunterricht

Zu beachten ist hier die Feststellung im SchOG § 131 Abs. 36, der das Inkraft- und Außerkrafttreten der Bestimmungen des BRG 2017 regelt:

§ 8a Abs. 2 … ist auf Festlegungen, die gemäß diesem Bundesgesetz … zu treffen sind, bereits vor dem in Z 3 genannten Zeitpunkt – also vor dem 1. September 2018 – anzuwenden

 Das bedeutet, dass spätestens Mitte Mai d.J. die Schulleitungen dem Schulforum bzw. SGA ihre Festlegungen hinsichtlich Klassen- und Gruppenbildung für das Schuljahr 2018/19 zur Kenntnis bringen müssen.  siehe auch Archiv 2017: Autonomie braucht Garantie


Einbindung der Schulpartner in die Festlegungen der Schulleitung:

SchOG § 8a (2)

Die Festlegungen ... sind #unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2# * dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen.

Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben.

Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion** zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. Dieser Vorlage an die Bildungsdirektion** kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Bildungsdirektion** hat ... bis zum Ende des genannten Unterrichtsjahres zu entscheiden. Die Entscheidung ist ohne Aufschub dem Schulleiter oder der Schulleiterin bekannt zu geben sowie dem Schulforum bzw. dem Schulgemein-schaftsausschuss bzw. dem Schulclusterbeirat zur Kenntnis zu bringen.

#...#* eingefügt im Rahmen der Novelle betr. Deutschförderklassen – s.S.8.

Begründung: „§ 8a Abs. 2 SchOG regelt das Prozedere betreffend die Klassen- und Gruppenbildung. Dabei ist vorgesehen, dass der Schulleiter oder die Schulleiterin die Schülerhöchstzahl pro Klasse bzw. die Teilungszahl für die Gruppenteilungen festlegt. Die komplexe Regelung des Abs. 2 enthält Fristen, die sich am Ende des der Festlegung vorangehenden Unterrichtsjahres orientieren.

Die neuen Deutschförderklassen werden uU auch zu Semesterende Änderungen der Organisation bedürfen, die in ihren möglichen Auswirkungen vorweg in die Planung und in die Abstimmung mit der Schulpartnerschaft einbezogen werden sollen.“ (aus den Erläuterungen Seite 3,4)

**Da Bildungsdirektionen erst ab 1.1.2019 bestehen, ist die Entscheidung der Schulleitung bzgl. der Festlegungen für das Schuljahr 2018/19 , hinsichtlich derer das Schulgremium nicht einverstanden ist, dem Landesschulrat vorzulegen (132b SchOG).


Festlegungen, welche die Schulleitung zu treffen hat, sind:

unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand zu führen ist

bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung zu führen ... bzw. weiterzuführen ist

bei welcher Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern ein Förderunterricht abzuhalten ist

bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülerinnen und Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind

unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen an Polytechnischen Schulen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind

...


Bei diesen Festlegungen hat die Schulleitung Bedacht zu nehmen auf:

die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit,

den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler,

die räumlichen Möglichkeiten,

die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie

die der Schule zugeteilten Lehrpersonalressourcen


Knackpunkt „Lehrpersonalressourcen“

Im Zuge unserer Kampagne „Autonomie braucht Garantie“ wurde mehrfach versichert, dass die Ressourcenzuteilung so erfolgen wird, wie es auf Grund der derzeit geltenden Klassenschüler- und Teilungszahlen erfolgen müsste. Dies ist auch in den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf nachzulesen:

„Die je Bundesland verfügbaren Kontingente an Bundes- und Landeslehrpersonen werden jeweils unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen bemessen. (siehe dazu auch: Elternbrief Mai 2019) Die erweiterten schulautonomen Möglichkeiten bei der Gestaltung der Unterrichtsorganisation, insbesondere die Festlegung der Klassenschüler-, Eröffnungs- und Teilungszahlen, haben jedoch keine Auswirkung auf die Ressourcenzuteilung. Damit ist die Kontinuität der Ressourcenausstattung sichergestellt, indem das – aus der gesetzlich bzw. durch Verordnung weitgehend vorherbestimmten Unterrichtsorganisation heraus entwickelte – bestehende System der Ressourcenbewirtschaftung den sicheren Rahmen für die Gestaltung einer schulautonomen Unterrichtsorganisation bildet.“ (Erläuterungen Seite 22)

„Die für den Ressourcenbedarf maßgebliche Relation von Schülerinnen und Schülern zu Lehrpersonen war bisher durch die gesetzlich geregelten Klassenschülerhöchst-zahlen sowie durch Eröffnungs- und Teilungszahlen weitgehend vorherbestimmt.“

„Die Ressourcenzuteilung an die Bildungsdirektionen stellt sowohl im Bundes- als auch im Landeslehrpersonenbereich im Wesentlichen auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler und die Schulart ab. Hier werden die derzeit geltenden Schlüssel unverändert weiter verwendet.“

Die Zuteilung im Bundeslehrpersonenbereich erfolgt in Wochenstunden pro Schülerin oder Schüler:

Schultyp

Wochenstunden je

Schülerin oder Schüler

Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 1,647
Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 1,701
gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen und höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

2,340

Handelsschulen und Handelsakademien 1,693
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, Fachschulen für Sozialberufe und höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

2,010

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

2,564

 

Die Zuteilung im Landeslehrpersonenbereich erfolgt in Planstellen nach im Finanzausgleich paktierten Maßzahlen:

Schultyp Zahl der Schülerinnen und Schüler je Planstelle
Volksschule 14,5
Neue Mittelschule 10,0
Polytechnische Schule 9,0
Sonderpädagogik 3,2

„Zusätzlich werden zweckgebundene Zuschläge gewährt, wie etwa für ganztägige Schulformen und für Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse, deren Ausmaß ebenfalls von der Zahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler und den erforderlichen Lehrpersonen-Wochenstunden abhängt.“

„Durch die oben genannten Schlüssel ergibt sich jedenfalls kein Anspruch für einzelne Schulen, genau die sich daraus ergebende Zahl an Lehrpersonenwochen-stunden zugewiesen zu bekommen“ (Erläuterungen Seite 24)


Für die allgemeinbildenden Pflichtschulen heißt das,

dass die Landesregierung nicht mehr wie bisher “Klassen genehmigt”, da die Schulleitungen nach oben angeführten Kriterien die Klassenbildung autonom festlegen.

Für die Berechnung der Stundenkontingente werden, laut Auskunft, die fiktiven (bisher gesetzlichen) KlassenschülerInnenhöchstzahlen hinterlegt werden, damit die Stundenkontingente im bisherigen Ausmaß berechnet und zugeteilt werden können.


Klassengemeinschaft soll es weiterhin geben:

„Von zentraler Bedeutung ist, dass Klassen trotz der schulautonomen Flexibilisierung als Verband grundsätzlich erhalten bleiben und dass sie im Rahmen der Autonomie anhand klarer pädagogischer Zielsetzungen und Kriterien gebildet werden. Eine Klassengemeinschaft ist für die Schülerinnen und Schüler stets auch ein wichtiger sozialer Bezugsrahmen, in dem Freundschaften und Lernpartnerschaften gepflegt werden. Dieser soziale Bezugsrahmen ist für die Lernmotivation oft entscheidend, dh. der organisatorische Rahmen einer Klasse muss nicht nur einen guten Unterricht gewährleisten, sondern auch eine für die Schülerinnen und Schüler lernförderliche Struktur bilden.“ (Erläuterungen zum BRG 2017, Seite 22,23)


Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

SchOG § 8h

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler auf-genommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14

des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkennt-nisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler

aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine

Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

SchUG § 8b „(5) Deutschförderklassen sind keine Klassen im schulrechtlichen Sinn. Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf Klassen beziehen, gelten nicht für Deutschförderklassen.“

 

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