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Spendenbegünstigung 2024

Das BMF hat einen umfassenden Leitfaden „Spendenbeguenstigung NEU“ veröffentlicht.

Auszüge aus dem Leitfaden:

9. Wie funktioniert das Verfahren zur Erlangung der Spendenbegünstigung?
Die Beurteilung, ob ein Verein die gesetzlichen Voraussetzungen der Spendenbegünstigung erfüllt, erfolgt durch das Finanzamt Österreich.
Die Zuerkennung der Spendenbegünstigung ist beim Finanzamt Österreich zu beantragen. Dazu wird ein eigenes elektronisches Formular in FinanzOnline zur Verfügung gestellt.
Im Detail gelten folgende Regeln für die erstmalige Beantragung:
• Wenn ein Verein noch keine Steuernummer hat, wird eine solche vergeben werden
• Das Formular ist durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), dh. durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin/ einen Wirtschaftsprüfer ausschließlich im Wege von FinanzOnline zu übermitteln (siehe auch Frage 9b)
• ....
• Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt das Finanzamt Österreich dies mit Bescheid fest und die Körperschaft wird mit dem Datum dieses Bescheides („Gültig-Ab“) in die Liste begünstigter Einrichtungen aufgenommen. Die Liste wird auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht.

9a. Wie bekomme ich eine Steuernummer?
Eine Steuernummer für einen Verein kann mit dem Formular Verf15a beantragt werden.
Wird die Steuernummer nur für Zwecke der Spendenbegünstigung benötigt, kann das vereinfachte Formular Verf15a-Spend verwendet werden.
Dabei sind im Wesentlichen der Name und die Adresse des Vereins und die Daten der Obfrau/des Obmanns bekanntzugeben.
9b. Kann ein Antrag auch in anderer Art und Weise als in Frage 9 erläutert gestellt werden?
Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Antrag nur in einem eigenen elektronischen Formular in FinanzOnline gestellt werden kann.
Anträge auf Papier oder per E-Mail sind daher unbeachtlich. Es wird keine Entscheidungs-pflicht der Behörde ausgelöst.
Zeitlicher Verlauf
Wird der Antrag bis 30. Juni 2024 gestellt, und sind alle Voraussetzungen erfüllt, so erfolgt die bescheidmäßige Erteilung der Spendenbegünstigung vom Finanzamt Österreich und die Eintragung auf der Liste, welche bereits (rückwirkend) für Zuwendungen ab dem 1. Jänner 2024 Wirkung entfaltet.
Es sind daher alle Spenden des Jahres 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Anerkennung geleistet worden sind.

WICHTIG ist vorab die Überprüfung der Statuten.

Was diese zu enthalten haben, wird unter Punkt 12 und Punkt 13 (Auflösungsbestimmungen) beschrieben.

Neue Obfrau / Neuer Obmann

Es kommt immer wieder vor, dass Personen sich zum Amt des Obmanns/der Obfrau überreden lassen, damit der Verein weiterbestehen kann. Sie wollen für die Kinder und Eltern der Schule die ihnen bekannten Angebote des Elternvereins aufrechterhalten sind aber mit den formalen Abläufen, die vom Vereinsgesetz her notwendig sind, nicht vertraut.

Korrekte Meldung wichtig
Eine Meldung der Tatsache, dass eine neue Obfrau / ein neuer Obmann bestimmt wurde unterbleibt. Die Vereinsbehörde erfährt von der Neubestellung nichts, weil die gesetzlich vorgeschriebene Meldung unterbleibt.
Aber auch der Fall, dass zwar die notwendige Meldung des neuen Vorstandes (Obmann/-frau, Kassierin,...) ausgefüllt und unterschrieben abgeschickt / auf den Weg gebracht wurde aber verloren gegangen ist, oder nicht bei der Vereinsbehörde registriert wurde, kommt immer wieder vor.

Wenn Sie also das Amt übernehmen, auch wenn Sie den Eindruck gewonnen haben, dass es „nur“ um das Weitermachen wie davor geht, aber auch wenn Sie die Meldung des Vorstands veranlasst oder selbst übernommen haben, sollten Sie jedenfalls überprüfen, was im Zentralen Vereinsregister über „Ihren“ Elternverein registriert ist. (Beachten Sie, dass die Vereinsbehörde 4 Wochen Zeit hat, neue Daten ins Register einzutragen)

Als Obfrau bzw. Obmann des Elternvereins ist es für Sie wichtig und letztlich auch in Ihrer Verantwortung, dass Sie und ihr Team bei der Vereinsbehörde als gewählte Personen aufscheinen.
Das Vereinsgesetz schreibt vor, dass jeder Verein zumindest 2 vertretungsbefugte Personen aufweisen muss.


Das zentrale Vereinsregister:

Damit alle Personen und Einrichtungen, die mit dem Verein in (Geschäfts)Beziehung treten bzw. stehen auch wissen, wer berechtigt ist, für den Verein bestimmte Handlungen vorzunehmen, gibt es das öffentlich einsehbare zentrale Vereinsregister (ZVR).

Damit dieses Register auch tatsächlich aktuell sein kann, ist jeder Verein verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen nach einer Wahl -auch wenn die Personen gleich geblieben sind, also der Vorstand wiedergewählt wurde- seine „organschaftlichen Vertreter“ bekannt zu geben.

Die ZVR-Zahl:

Jeder zugelassene Verein -und somit auch jeder genehmigte Elternverein- hat nicht nur einen eindeutig zuordenbaren Namen, der Teil der Statuten ist, sondern auch eine von der Vereinsbehörde zugeteilte sogenannte ZVR-Zahl, die der Elternverein bis zu seiner Auflösung behält.
Mit Hilfe des Vereinsnamens oder der ZVR-Zahl kann Online abgerufen werden, welche Personen für den Verein in welchem Bereich tätig werden dürfen.

Die Online Abfrage:

Über die Adresse https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/zvn/public/Registerauszug  gelangen Sie zur Abfrageseite und zum tagesaktuellen Vereinsregisterauszug.

ZVR Abfrage

Der Vereinsregisterauszug:

Dieser gibt Auskunft über
• die statutenmäßige Vertretungsregelung
• die Namen der „organschaftlichen Vertreter“ und
• den Zeitraum, für den diese Personen vertretungsbefugt sind = Funktionsperiode

Hier ein Beispiel über einen Verein, der in seinen Statuten nur die Obfrau/den Obmann und die Kasssierin/den Kassier mit Aufgaben, die Außenwirkung haben, betraut: In diesem Fall werden auch nur diese 2 Personen angeführt.

Registerauszug

Nur wer Vertretungsmacht besitzt, kann auch wirksame Vertretungshandlung setzen, rechtswirksame Erklärungen aussprechen,...

Vertretungsmacht erlangt, wer statutengemäß bestellt wurde, dh. in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit der in den Statuten festgelegten Mehrheit gewählt wurde.

Personen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, haben diese Vertretungsmacht nicht mehr – der Verein ist handlungsunfähig. Auch die Zeichnungsberechtigung für EV-Konto oder Sparbuch erlischt, Banken müssen Geldbehebungen vom EV-Konto,... unterbinden.

 

 

 

 

 

 

Gewalt- und Radikalisierungsprävention

der steirische Weg

Herr Landesrat Amon, auch Präsident der Bildungsdirektion Steiermark, präsentierte anlässlich der Sitzung des ständigen Beirats Ende Jänner 2024 Maßnahmen zur Gewalt- und Radikalisierungsprävention:
Um eine beginnende Gewaltspirale wirkungsvoll durchbrechen zu können, wurde ein Maßnahmenpaket entwickelt, das ab dem Sommersemester 2024 für die Schulen bereitsteht.
 Die Anzahl der Personen im Bereich Sozialarbeit, die im Kontingent aus dem Finanzausgleich vorgesehen sind, wird von derzeit 10 auf 23 aufgestockt.
 Stunden und Personal für Förderunterricht in Einzel- und Gruppensettings, auch geblockt, zu den Themenbereichen Interkulturelles Lernen, Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein
Ebenso wurde ein Leitfaden zum Umgang mit Gewalt und Radikalisierung an steirischen Schulen angekündigt, der bereits vorliegt.

Nachfolgend finden Sie eine kurze Zusammenfassung der Informationen aus dem Leitfaden und der Hompage der BD Steiermark, sowie aus einschlägigen Gesetzen und Verordnungen.
Um den Schulen und insbesondere den Lehrkräften und Schulleitungen angesichts der herrschenden Rahmenbedingungen bestmögliche Unterstützung anbieten zu können, ist an der Bildungsdirektion für Steiermark eine neue Koordinationsstelle für Gewalt- und Radikalisierungsprävention (KGR) eingerichtet.


Koordinationsstelle für Gewalt- und Radikalisierungsprävention (KGR)

Aufgabenbereiche:
Erstansprechpartner für Schulen bei tatsächlichen oder vermuteten Fällen von Gewalt sowie dem Auftreten von möglicher Radikalisierung oder Extremismus, Koordination und Veranlassung des Einsatzes eines mobilen, schulischen Kriseninterventionsteam – SKIT,
Die Tätigkeit der Koordinationsstelle ist
 sowohl in beratender Form
 als auch aufsuchend (in Schulen)
angelegt. Auch anonyme Anfragen können bearbeitet werden.

• Telefonische Beratung zu fixen Zeiten Mo - Fr 8h - 15h unter 0664 8034 555 777
• Email-Beratung jederzeit möglich Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 
• Persönliche Beratung in der Bildungsdirektion für Steiermark oder Vorortberatung

Wird externe Unterstützung gebraucht, so übernimmt die Koordinationsstelle die Organisation bzw. Vermittlung genau jener Unterstützung, die zu den speziellen Bedürfnissen des Standorts passt.

Einschränkung auf „zugelassenen“ Personenkreis und „Freiwilligkeit“ problematisch

Gemäß einer Beschreibung der Koordinationsstelle durch die Abteilung Präs/3 der BD Stmk gilt als vorgesehen: „Die Kontaktaufnahme mit der Koordinationsstelle ist ausschließlich für Schulleitungen, Lehrkräfte und schulinterne Unterstützungssysteme (z.B. Sozialarbeit, Beratungslehrer/innen) gedacht.
Auch eine anonyme Beratung ist möglich.“

„Die Entscheidung der Inanspruchnahme liegt bei der Schule selbst“ 1, dh das schulische Kriseninterventionsteam – SKIT kommt nur im Einvernehmen mit der Schulleitung an die Schule.

(1 Leitfaden S.18)

Notwendigkeit muss vor Freiwilligkeit Vorrang haben.
Da das schulische Kriseninterventionsteam SKIT nur involviert wird, wenn der Anlassfall derart gravierend und komplex erscheint, dass vor Ort die Präsenz notwendig ist, muss, wenn erforderlich, die Schulaufsicht letztlich die Möglichkeit haben, den Einsatz von SKIT und die Durchführung von erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Kein Ausschließen der Rat und Hilfe suchenden Eltern
Auch Eltern müssen die Möglichkeit haben, bei der Koordinationsstelle Rat und Hilfe zu erhalten.
Nachgerade da auch anonyme Anfragen bearbeitet werden, müsste man auch Personen beraten, die sich als Eltern an die Stelle wenden. Andernfalls wären diese quasi zur „Flucht in die Anonymität“ gezwungen.

Erreichbarkeit der Koordinationsstelle:
Mo - Fr 8h - 15h unter 0664 8034 555 777 sowie Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Schulisches Kriseninterventionsteam – SKIT

Das Team verschafft sich am Schulstandort einen Überblick und bespricht mit Schulleitung, Lehrkräften, schulischem Unterstützungsteam und Eltern bzw. Erziehungsberechtigten alle weiteren Maßnahmen.

 Koordination und Vernetzung mit innerschulischen und außerschulischen Helfersystemen in Kooperation mit der Schulpsychologie
 Unterstützung bei angedachten Förderstunden
 Elternarbeit

WICHTIG:
Hilfe und Maßnahmen, die wahrgenommen werden müssen:
Oftmals scheitern Angebote daran, dass sie von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten abhängen.


Hilfe und Maßnahmen, die wahrgenommen werden müssen:

Für den Pflichtschulbereich ist hier die Einrichtung von speziellem Förderunterricht die ideale Möglichkeit, da eine Teilnahmepflicht gegeben ist. (In den anderen Schularten ist bedarf die Teilnahme einer Anmeldung.)
"(6) Schülerinnen und Schüler an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind verpflichtet, den Förderunterricht zu besuchen, sofern der Bedarf an einer Förderung durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer oder die den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrerin oder den den betreffenden Pflichtgegenstand unterrichtenden Lehrer festgestellt wird." SchUG § 12

Förderunterricht zu Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein
Laut den Lehrplänen stellt der Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler (SuS) ein zusätzliches Lernangebot dar. Dies insbesondere dann, wenn SuS im betreffenden Pflichtgegenstand auf Schwierigkeiten stoßen.
Diesfalls kann die Lehrkraft den verpflichtenden Förderbedarf auch für Lehrplaninhalte zu den Themenbereichen Interkulturelles Lernen, Wertevermittlung, Toleranz und Demokratiebewusstsein selbstständig feststellen, vorausgesetzt dass diese Lehrplaninhalte zuvor im Unterricht entsprechend thematisiert wurden.
Hilfe auch für jene Kinder, die Fehlverhalten erleben/ertragen müssen
Gibt es in einer Klasse Probleme mit Kindern, die Gewalt ausüben oder in Richtung Extremismus agieren, so müssen alle Kinder der Klasse das Recht auch auf direkte Unterstützung erhalten. Es reicht nicht, wenn Maßnahmen nur in Richtung jener Kinder eingeleitet werden, die gewaltbereit agieren.
Viele Mitschülerinnen und Mitschüler sind durch derartige Situationen psychisch belastet, reagieren mit Lernproblemen, Schulangst oder auch -verweigerung und brauchen kollektiv aber oft auch individuell Hilfe.

Verständigungspflicht der Schule gem. SchUG § 48
Die Schule ist auch verpflichtet, die Erziehungsberechtigten zu verständigen. Gelingt es nicht, ein Einvernehmen mit diesen herzustellen und kommt es zu keiner Verbesserung der Situation durch die schulische Maßnahmen so

„hat der Schulleiter dies dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 37 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, mitzuteilen.“

Bleiben die Maßnahmen ohne Erfolg und bleibt die Gefährdung bestehen >> Suspendierung (SchUG § 49)


Suspendierung (SchUG § 49)

"Die zuständige Schulbehörde hat bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind."
SchUG § 49 (3), 1. Satz

Zu beachten:

"An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist." SchUG § 49 (1) 2. Satz

In anderen Schularten „reicht“ es für eine Suspendierung:
"Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt..." SchUG § 49 (1), erster Halbsatz


 Suspendierte Schüler haben Rechte:

"Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung ... zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre". SchUG § 49 (3), 2. und 3. Satz

Oft sind gerade suspendierte Kinder nicht in der Lage, sich eigenverantwortlich um ihre schulischen Obliegenheiten zu kümmern und erfahren darin oft auch durch ihre Erziehungsberechtigten wenig Unterstützung.
Nunmehr soll ab dem kommenden Schuljahr (2024/25) eine wichtige Maßnahme angeboten werden:

die Suspendierungsbegleitung

Für die Zeit der Suspendierung werden mobile Suspendierungsbegleitungsteams -SBT für die außerschulische Arbeit mit den betroffenen Familien zur Verfügung stehen. Das Team braucht jedoch die Zustimmung der Eltern zur Weitergabe ihrer Kontaktdaten.

Die Schulleitung muss über die Koordinationsstelle ein SB-Team anfordern, sobald eine Suspendierung erfolgt und die Eltern über dieses Angebot informieren.

Jedenfalls aber muss die Schule aktiv sein:
 Gegenüber den Eltern durch regelmäßige Gespräche/Gesprächsangebote
 Festlegung und Durchführung regelmäßiger Gespräche mit dem suspendierten Kind
 Einberufung einer Unterstützungskonferenz

Ist die Suspendierung beendet
werden Schulen bei der Wiedereingliederung des Kindes begleitet, Schülerinnen und Schüler erhalten eine engmaschige Nachbetreuung

Bei schulpflichtigen Kindern ist auch spF möglich (SchUG § 49 Abs.9)

Reichen diese Maßnahmen bei einem der Schulpflicht unterliegendem Kind nicht aus bzw. sind nicht zielführend, hat die Bildungsdirektion auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid den sonderpädagogischen Förderbedarf festzustellen. Kinder erhalten dann Unterstützung durch einen verhaltenspädagogisch geschulten Stützlehrer und werden (sofern möglich) weiterhin nach dem Lehrplan der Grundschule, der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet.

Moderne Lernsettings vergrößern Kluft

Je „moderner“ der Unterricht und das Lernsetting, desto mehr wird dadurch die soziale Kluft, die man doch bekämpfen wollte, verstärkt.

K.P.Liessmann, Kl.Ztg. 1.Jänner 2024

"So zeigt eine Reihe von Untersuchungen, dass gerade die von eifrigen Bildungsreformern forcierten Maßnahmen wie selbstbestimmtes Lernen, Schreiben nach dem Gehör, kompetenzorientiertes Lesetraining und eine umfassende Digitalisierung diejenigen Schüler noch einmal benachteiligen, die ohnehin schon schlechtere Startbedingungen hatten. Auch diese Paradoxie müsste man thematisieren:

Je „moderner“ der Unterricht und das Lernsetting, desto mehr wird dadurch die soziale Kluft, die man doch bekämpfen wollte, verstärkt. Daran ändern übrigens andere Organisationsformen wie Ganztagsschulen nur wenig."
aus: Erbschaft einer Zeit - Gastkommentar Kl.Ztg.

Jari Salminen, finnischer Bildungshistoriker von der Universität Helsinki

Im Gespräch mit Alexander Brand von „Deutsches Schulportal“, 6.Dezember 2023

Viele sehen im selbstgesteuerten Lernen die Zukunft guter Schule – auch viele Personen aus der Bildungsforschung. Wie passt das zu den sinkenden Leistungen?

Jari Salminen von der Universität Helsinki

"Viele Konzepte, die in der Bildungsforschung entwickelt werden, sind in der Schule nur schwer umsetzbar. Solche Konzepte müssen sorgfältig entwickelt und ausgiebig erprobt werden. Das ist bei uns nicht geschehen. In den letzten 20 Jahren ist die Kluft zwischen Rhetorik und Realität immer größer geworden, die Lehrkräfte sind immer erschöpfter und die Ergebnisse immer schlechter.

Für ein durchschnittliches Kind ist es nicht einfach, selbstgesteuert zu lernen. In einer normalen finnischen Schulklasse mit 25 Kindern sind vielleicht fünf dazu in der Lage, der Rest nicht. Und es gibt vielleicht sechs oder sieben Kinder, die eine viel strukturiertere Umgebung brauchen. Sie brauchen Ruhe, um sich konzentrieren zu können. Sie brauchen ihren eigenen Platz zum Lernen, einen normalen Schreibtisch."

aus: Finnland: Was ist für den PISA-Absturz verantwortlich? Interview geführt von Alexander Brand 06. Dezember 2023 für Deutsches Schulportal

GruKo- Grundkompetenzen absichern

Projektlaufzeit Jänner 2018 – August 2022

Projektbeschreibung bmbwf:

"Im Projekt „Grundkompetenzen absichern“ sollen Schulen unterstützt werden, die Stärken und Schwächen ihrer SchülerInnen so früh wie möglich zu erkennen und diese im Rahmen der Individualisierung und differenzierten Lernbegleitung zu berücksichtigen."

Aus Schlussbericht zur Begleitevaluation, Seite 2ff

Mit dem Projekt „Grundkompetenzen absichern“ legte das BMB(WF) einen Fokus auf jene Schulen, die bei den Bildungsstandard-Überprüfungen unter dem Österreich-Schnitt und unterihrem Erwartungsbereich („fairer Vergleich“) lagen und die daher einen hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern hatten, welche die Grundkompetenzen in Deutsch (Lesen und Schreiben), Mathematik (vierte und achte Schulstufe) und Englisch (achte Schulstufe) nicht erreichten.

Diese Schulen sollten

♥ sowohl eine stärkere Aufmerksamkeit durch die Schulaufsicht erhalten
♥ als auch über eine mehrjährige Begleitung durch multiprofessionelle Teams (MPT) aus Schulentwickler*innen und Fachdidaktiker*innen sowie Schulpsycholog*innen unterstützt werden.

Schulaufsicht und Pädagogische Hochschulen (PH) nahmen – neben den beteiligten Schulen – eine verantwortliche und entscheidende Rolle in diesem Vorhaben ein.
Schulen – im Projekt waren das ausschließlich Volksschulen und Mittelschulen – sollten dabei unterstützt werden,

♥ die Stärken und Schwächen der Kinder so früh wie möglich zu erkennen und
♥ im Rahmen der Individualisierung und differenzierten Förderung zu berücksichtigen.

Projektziele1:


• Erhöhung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, welche die Grundkompetenzen in den Domänen Deutsch, Mathematik und Englisch erreichen
• Erhöhung der Zahl der Standorte, die im zweiten BIST-Überprüfungszyklus ein im Schnitt (Schulmittelwert) besseres Ergebnis zeigen

Indikatoren:
• Reduktion der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsstandards nicht erreichen (unter Kompetenzstufe 1)
• Bis zum Abschluss des nächsten Zyklus der Bildungsstandards (2022) erreichen wenigstens 50 % der priorisierten Schulen signifikant höhere Werte bei den BIST-Überprüfungen


1 Lt. Projektauftrag erteilt am 03.04.2017


3.2 Implikationen aus Sicht der ministeriellen Projektleitung (auszugsweise)

Erstellt von: MinR Mag. Augustin Kern und Kmsrin Isabella Reisenzaun MA, Schlussbericht zur Begleitevaluation, Seite 57ff      >> Schlussbericht

zentrale Problembereiche:
Von allen Seiten (Steuergruppen, PH-Projektkoordinator*innen, MPT= multiprofessionelle Teams) wurden
 die mangelnde Schulleitungskompetenz,
 unzureichende Schul- und Teamkultur,
 unzureichende Unterrichtsqualität sowie
 didaktisch-methodische Kompetenzen der Lehrpersonen und
 die Externalisierung der Gründe
für unterdurchschnittliche Schülerleistungen als zentrale Problembereiche angeführt.

Als Gelingensbedingungen wurden folglich
 der Einsatz kompetenter Führungskräfte mit einem klaren Rollenverständnis,
 wirkungsvolle Entwicklungsbegleitungsprozesse,
 kompetente Beratung und Begleitung durch MPT in erforderlicher Anzahl sowie
 hohe Unterrichtsqualität und
 kompetente Lehrende
genannt.

Aus dem Projekt „Grundkompetenzen absichern“ ließ sich eine Fülle von Steuerungswissen generieren und für andere Vorhaben nutzen.

Die Projektleitung hat daraus folgende Handlungsfelder abgeleitet, die über die Laufzeit des Projekts hinaus relevant sind, um Schulen mit großen Herausforderungen und anhaltend unterdurchschnittlichen Schülerleistungen zu entwickeln:
Ø Die institutionalisierte Zusammenarbeit von SQM und PH und Schulen zur Entwicklung maßgeschneiderter Entwicklungsprozesse für Schulen
Ø Den Aufbau regionaler (Schul-)Netzwerke
Ø Das Abdecken des Qualifizierungsbedarfs für Führungskräfte und Schulentwicklungsberatung und die damit verbundenen Auswirkungen für die PH
Ø die Gestaltung des Schrittes der Schulen in die Zeit nach der intensiven Schulentwicklungsbegleitung
.....
Der Schritt in die Zeit nach der intensiven Schulentwicklungsbegleitung darf sich für die beteiligten Schulen nicht als „Ausstieg aus dem Projekt“ und Rückkehr zu den bisherigen Strukturen und Vorgehensweisen darstellen. Vielmehr muss mit dem Abschluss gleichsam ein Nachweis erfolgen, dass die Schule nun aus eigener Kraft die erforderliche Qualitätsarbeit betreiben und die Erkenntnisse aus der Projektphase mit den neu erworbenen Kompetenzen selbstständig umsetzen kann. Es bleibt aber doch auch eine Verantwortung und Aufgabe der Schulaufsicht und der Pädagogischen Hochschulen, die Schulen bei diesem Überstieg in verstärkte freiwillige Fortbildungsbeteiligung, in Netzwerke, bei der Etablierung nachhaltig wirkender Strukturen u.a. zu begleiten, ihnen Angebote zu machen bzw. ihre Fortbildungs- und Qualitätsarbeit zu monitoren.

Lernwirksamer Unterricht

Unterricht bedeutet mehr als nur Abhandeln von Lehrstoff.

Durch Gesetze und Verordnungen wird ein Rahmen vorgegeben, der mit Professionalität geeignet auszuschöpfen ist.

Das Schulunterrichtsgesetz sagt dazu in § 17:

Der Lehrer hat entsprechend dem jeweiligen Lehrplan unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes

  • dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln sowie
  • durch geeignete Methoden und
  • durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln

den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

Mit den Wendungen „Stand der Wissenschaften“, „geeignete Methoden“, „zweckmäßiger Einsatz von ...“ usw., werden den Lehrpersonen einerseits Methodenfreiheit gewährt, aber auch Methodengerechtheit abverlangt.
Und bei der Methodengerechtheit scheiden sich die Geister. So hat es eine Entwicklung gegeben, die -siehe auch „Moderne Lernsettings vergrößern die Kluft“ nach Einschätzung vieler Wissenschafter eher kontraproduktiv ist.

Kriterien für einen lernwirksamer Unterricht – Dr. Peter May

Dr. Peter May hat in dem bereits 1998 im Magazin P.M. erschienenem Beitrag "Welche schulische Förderung ist erfolgreich?" wesentliche Kriterien für "guten Unterricht" zusammengefasst:
Auf Seiten der Lehrerin zeigt sich im lernförderlichen Unterricht

 ein höheres Ausmaß an Direktivität des Lehrerverhaltens
 eine höhere Aufmerksamkeit für die Abläufe in der Klasse
 ein höheres Ausmaß an Zuwendung an die Förderkinder, jedoch eher weniger Einzelzuwendungen an die übrigen Kinder
 eine stärkere Orientierung auf den Lehrstoff und ein stärkeres Einfordern von Disziplin

In der Hamburger Längsschnittuntersuchung wurde erkundet, welchen Aspekten des Unterrichts – aus Sicht der Lehrer – ein hoher Stellenwert für das Lernen verschiedener Lernergruppen zukommt.

Merkmale Unterrichtsgestaltung

Trotz dieser Einschätzung von Lehrpersonen orten viele Eltern eine Überforderung ihrer Kinder durch exzessive Anwendung von selbständigem Arbeiten: Wochenpläne, die am Ende der Woche unerledigt den Eltern nach Hause geschickt werden mit der Aufforderung „bitte fertig machen“, sind keine Seltenheit.
Die Flut an Arbeitsblättern, die bequem über Buchverlage bezogen und kopiert werden können, die LernApps, mit deren Verwendung sogar kostbare Unterrichtszeit verbraucht wird sprechen da eine andere Sprache.


Jedoch: lernwirksamer Unterricht sollte insbesondere auch für lese-rechtschreibschwache Kinder folgende Merkmale aufweisen (May, S. 11, PM98/09):

 differenzierte und individualisierte Aufgabenstellungen, um die persönliche Motivation zu berücksichtigen und Überforderungen zu vermeiden;
 Gestaltung von klar strukturierten Aufgabenstellungen und möglichst transparenten Lösungssituationen;
 Vermeidung längerer Phasen der Einzelarbeit mit komplexen und offenen Aufgabenstellungen, die den Förderkindern noch wenig vertraut sind;
 häufige individuelle Zuwendungen an die Förderkinder, um sie zu ermuntern sowie ihnen Erläuterung und Hilfen zu geben;
 möglichst unmittelbare Leistungsrückmeldung nach der Bewältigung von Teilschritten;
 Vermeidung von Leerlauf und unterrichtsfremden Aktivitäten

Unterrichtsverh. und Lernerfolg

aus: Peter May „Welche schulische Förderung...“ S.10 PM 98/09

 

Persönliche Unterweisung durch Lehrpersonen wichtig – Dr. J. Bauer

"Experimente haben gezeigt, dass die Beobachtung einer bestimmten Handlung die Fähigkeit verbessert, diese Handlung selbst auszuführen. Dabei geht es nicht nur um den reinen Handlungsaspekt, sondern auch um emotionale oder sensorische Wahrnehmungen.
Diese Komponenten sind wesentlich für den Erwerb von Kompetenzen. Die persönliche Unterweisung, auch das zeigende Vormachen, ist eine entscheidende Komponente des Lehrens und Lernens.
Lehrpersonen sind somit nie ausschließlich Stoffvermittler sondern ihre persönliche Unterweisung stellt einen wichtigen Beitrag beim Lehren und Lernen dar."

Seine Forschungen bestätigen, was Eltern immer wieder beobachten und beklagen.

„Dagegen ist es eine neurobiologisch völlig unsinnige Strategie, Schülergruppen eigenständig neuen theoretischen Stoff mit Hilfe eines Lehrbuchs erarbeiten zu lassen.“ , aus: Dr. Joachim Bauer, "Warum ich fühle, was du fühlst“ Seite 122ff, TB 10/2006.

 

 

Aus gegebenem Anlass

Gesetzlich vorgesehene Vorgänge

1. Klassen- und Gruppenbildung

Vermehrt erhalten wir Anrufe besorgter Eltern, die „hinter vorgehaltener Hand“ über „drohende“ Klassenzusammenlegungen im kommenden Schuljahr erfahren.
Diese „Heimlichkeit“ muss verwundern.
Denn dem Schulgremium (Schulforum, SGA, Schulclusterbeirat) steht die Information darüber zu, welche Festlegungen die Schulleitung hinsichtlich der Bildung von Schülergruppen getroffen hat.
§ 8a des Schulorganisationsgesetz geht sogar noch weiter.
Nicht nur sind diese Festlegungen dem Schulgremium spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres zur Kenntnis zu bringen, sondern das Gremium kann auch, wenn es damit nicht einverstanden ist und auch kein Einvernehmen hergestellt werden kann, die Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung heranziehen.

SchOG § 8 (2)

Die Festlegungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf allfällige allenfalls notwendige Änderungen auf Grund des § 8h Abs. 2 dem Schulforum oder dem Schulgemeinschaftsausschuss oder bei Schulclustern dem Schulclusterbeirat spätestens sechs Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, das dem betreffenden Schuljahr vorangeht, zur Kenntnis zu bringen. Wenn das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit der Festlegung des Schulleiters oder der Schulleiterin nicht einverstanden ist, so hat dieser oder diese das Einvernehmen mit dem Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss bzw. Schulclusterbeirat anzustreben. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat mit einer Anwesenheit und einer Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder die Entscheidung des Schulleiters oder der Schulleiterin bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des dem betreffenden Schuljahr vorangehenden Unterrichtsjahres der Bildungsdirektion zur Prüfung und Entscheidung vorlegen. …

Die Begründungen, die Eltern bei diesen Informationen mitgeliefert werden, muss man als taktisch einstufen, zumal sie mit der nunmehr schon länger geltenden Rechtslage wenig bis nichts zu tun haben. Eine Information ist nämlich nur dann richtig, wenn nicht durch (bewusste) Weglassungen ein anderer (erwünschter) Eindruck erzeugt wird.

2. Unterricht an Konferenz- oder Sprechtagen

Elternsprechtage, Lehrerkonferenzen, Qualitätssicherungsprojekte, Teambesprechungen udgl. haben ausschließlich in der unterrichtsfreien Zeit (z.B. an freien Samstagen, Nachmittagen, Abenden) bzw. an hiefür schulautonom schulfrei erklärten Tagen stattzufinden.
Ein Entfall von Unterrichtsstunden für die genannten Zwecke ist gesetzlich nicht gedeckt. Sollte es dennoch aus wichtigen Gründen notwendig sein, einzelne Rand- oder Nachmittagsstunden entfallen zu lassen, sind diese im Rahmen einer rechtzeitig bekannt gegebenen Stundenplanänderung (§ 10 SchUG) hereinzubringen, wobei allerdings pädagogisch unvertretbare Stundenblockungen zu vermeiden sind. (aus GZ: I Fe 1/8-2008)

3. Stundenplan an „besonderen Tagen“

Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nach dem Gesetz nicht schulfrei sind, sind Schultage und für diese ist von der Schulleitung ein Stundenplan derart zu erstellen, dass am Ende des Unterrichtsjahres die Erfüllung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten durch jeden Schüler und jede Schülerin rechnerisch nachvollziehbar ist.

Das Unterrichtsjahr endet gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c SchZG bzw. § 2 Abs. 2 Stmk. Schulzeit-Ausführungsgesetz mit dem Beginn der Hauptferien, weshalb natürlich auch am letzten Schultag vor dem Beginn der Hauptferien der lehrplanmäßig vorgesehene Unterricht stattzufinden hat. Gleiches gilt für den letzten Schultag vor den Semesterferien. Die Schulnachrichten bzw. die Zeugnisse sollten daher nach Möglichkeit erst gegen Ende der letzten Unterrichtsstunde ausgefolgt werden. (aus GZ.: ISchu1/2-2013)

Vorausblickend auf den Beginn des folgenden Schuljahres ist noch anzumerken, dass das Schuljahr mit dem 2. Montag im September zu beginnen hat, auch wenn zahlreiche Wiederholungsprüfungen abzuhalten sind.

Wenn Beeinträchtigungen des Unterrichtsbeginns durch die Abhaltung von Wiederholungsprüfungen absehbar sind, hat der Schulleiter das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss im vorhergehenden Schuljahr rechtzeitig zur Entscheidung über eine Vorverlegung der Termine für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen gemäß § 23 Abs. 1c SchUG einzuberufen. (aus GZ.: ISchu1/2-2013)

Sitzung des Schulgremiums wegen Entscheidung zur Vorverlegung der Termine für die Wiederholungsprüfungen.

(1c)Wenn der Beginn des Unterrichts an den ersten beiden Tagen des Schuljahres (§ 10 Abs. 1) durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen beeinträchtigt wäre oder es aus anderen organisatorischen Gründen, wie insbesondere der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schülerorientierten Durchführung der Wiederholungsprüfungen, zweckmäßig ist, kann das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) beschließen, dass die Wiederholungsprüfungen abweichend von Abs. 1a auch oder nur am Donnerstag und bzw. oder Freitag der letzten Woche des Schuljahres durchzuführen sind. (SchUG § 23 (1c)

 siehe auch: Unterricht in der letzten Schulwoche

Liebe Leserinnen und Leser!

Lange haben wir mit der Fertigstellung dieser Ausgabe gewartet, da wir Ihnen die wichtigsten Punkte aus der seit Monaten angekündigten Novelle der Schulordnung präsentieren wollten.
Eine parlamentarische Anfrage „Wo bleibt die Verordnung zu den Kinderschutzkonzepten?“ wurde nur ausweichend beantwortet.* Jedoch wurde bekräftigt, dass die Schulen im kommenden Schuljahr Kinderschutzkonzepte erarbeiten müssen.

SchUG § 44 mit seiner neuen Überschrift „Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz“ enthält zwar schon die rechtsverbindlichen Eckdaten, dennoch wäre es angebracht, die näheren Vorschriften über die Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz die der zuständige Bundesminister per Verordnung zu erlassen hat, endlich kundzumachen.

Digitalisierung macht auch vor den Jüngsten nicht Halt. In der Grundschule soll das informatische Denken geschult werden. Dies ist nicht unbedingt an digitale Geräte gebunden sondern kann auch ohne Computer erlernt und weiterentwickelt werden. Dafür erhalten bzw. erhielten die Schulen einen digi.case.

Wie in vielen Medien berichtet wurde, ist die (Neue)Mittelschule seit 10 Jahren flächendeckend anstelle der Hauptschule eingeführt. Für die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler ist der Besuch dieser Schulart ein wichtiger Abschnitt in ihrer Bildungslaufbahn. In einem Sammelband der Österreichischen Gesellschaft für Forschung und Entwicklung im Bildungswesen analysieren namhafte Bildungsexperten dieses Reformprojekt.

Klare Antworten auf viele Fragen lassen sich daraus nicht zusammenfassen, denn immer wieder muss berücksichtigt werden, dass auch andere Einflussfaktoren einzelne Ergebnisse mitbestimmt haben könnten. Interessierte können jedoch auf unserer Homepage den Link zu diesen Sammelband aufsuchen und sich selbst ein Bild machen.

Von Jänner 2018 bis August 2022 lief das Projekt „Grundkompetenzen absichern“, welches begleitend evaluiert wurde. Der Schlussbericht zur Begleitevaluation liegt vor und enthält auch Implikationen aus Sicht der ministeriellen Projektleitung.

Gewalt, Radikalisierung, Extremismus,... stellen für Schulen eine große Herausforderung und Belastung dar.
Auf Initiative von Herrn Werner Amon, Landesrat für Bildung und Präsident der Bildungsdirektion Steiermark, wurde ein umfassendes Konzept erarbeitet, um Schulen bei der Bewältigung dieser Herausforderungen zu unterstützen, mit dem Ziel, dass die Kinder und Jugendlichen rasch den professionellen Beistand erhalten, den sie brauchen.

Elternvereine sind wichtige Partner für eine gelingende Schulgemeinschaft. Bei der Vereinsführung wird manchmal übersehen, dass neben dem Engagement für die schulischen Aktivitäten jedenfalls die vereinsrechtlichen Obliegenheiten nicht vernachlässigt werden dürfen. Dazu, sowie eine kurze Ausführung zur Spendenbegünstigung finden Sie im hinteren Teil dieser Ausgabe.

Wir danken allen, die immer wieder mit Fragen oder Anregungen Kontakt zu uns aufnehmen und bitten um weitere gute Zusammenarbeit.

Mit freundlichen Grüßen Ilse Schmid

* Am 21.5.2021 wurde die Verordnung kundgemacht. >> hier

Wer erhält den Elternbrief? >> hier

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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