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Rauchverbot an Schulen

Mit der Geschäftszahl GZ: BMBWF-10.010/0114-Präs/10/2018 informierte das BMBWF alle Schulen über den Inhalt der Novelle des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes TNRSG (ehemals Tabakgesetz), und dessen Geltung im Schulbereich:

Das TNRSG gilt für alle auf der Schulliegenschaft (Gebäude und Freiflächen) befindliche Personen, auch für Lehrer/innen, das nicht unterrichtende Personal, für Eltern und Erziehungsberechtigte, Begleitpersonen sowie für alle Personen, die das Schulgebäude, und sei es auch nur für kurze Zeit, betreten.

Ein sog. „Raucherzimmer“ kann an Schulen generell nicht eingerichtet werden, da § 13 Abs. 1 TNSRG die diesbezügliche Einrichtung nur dann – unter erweiterten Voraussetzungen - erlaubt, wenn es sich um sonstige Räume handelt, die nicht von § 12 TNSRG umfasst sind. Dies bedeutet sohin, dass auch Einrichtungen, die ausschließlich Erwachsene und zu keiner Zeit Kinder und Jugendliche unterrichten, kein Raucherzimmer einrichten können.

Ausgenommen sind lediglich rein privat genützte Bereiche wie etwa Dienstwohnungen. Die Benützer von Dienstwohnungen haben jedoch darauf zu achten, dass kein Tabakrauch in den übrigen Schulbereich dringt.

Begriffsbestimmung:

Neben den klassischen Tabakerzeugnissen ist auch die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse (wie zB. E-Zigaretten) in von Rauchverboten erfassten Bereichen untersagt.

Umfassender NichtraucherInnenschutz im Schulgebäude und der Schulliegenschaft:  § 12 TNSRG

§ 12 Abs. 1 Z 1 TNRSG statuiert ein ausnahmsloses Rauchverbot für jede Art von Räumen, in denen Unterrichts- und Fortbildungsveranstaltungen stattfinden.

§ 12 Abs. 1 Z 3 TNRSG enthält darüber hinaus die Bestimmung, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch in Räumen für schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, gilt.

§ 12 Abs. 1 Z 4 TNRSG führt weiter aus, dass ein ausnahmsloses Rauchverbot auch für jene Art von Räumen gilt, die der Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken dienen.

§ 12 Abs. 2 TNRSG statuiert auch ein umfassendes Rauchverbot in Mehrzweckhallen bzw. Mehrzweckräumen, wobei auch nicht ortsfeste Einrichtungen (insbesondere Festzelte) mitumfasst sind.

§ 12 Abs. 3 TNRSG legt auch ein Rauchverbot für jene Räume fest, in denen Vereinstätigkeiten im Beisein von Kindern und Jugendlichen ausgeübt werden, sowie in Räumen, in denen Vereine Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abhalten. Es ist dabei unbeachtlich, ob der Zutritt nur auf einen im Vorhinein bestimmten Personenkreis beschränkt ist. Darüber hinaus gilt Rauchverbot für Vereine dann, wenn durch die Vereinsaktivitäten eine Umgehung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt.

Sohin gilt das Rauchverbot für das gesamte Schulgebäude inkl. Nebengebäude (zB. Unterrichtsräume, Gänge, Garderoben und sonstige Umkleideräume, Schulbuffet, Konferenzräume und Lehrerzimmer, Sekretariatsbereich, Räume der Schulleitung) sowie die gesamte Schulliegenschaft (zB. Schulhof, Parkplätze, Sportanlagen) sowohl öffentlicher als auch privater Schulen.

Der Schutz der NichtraucherInnen vor gesundheitsschädlichen Tabakerzeugnissen erstreckt sich sohin auf alle Teile des Schulgebäudes sowie der Nebengebäude inkl. der Schulliegenschaft.

Sollten einzelne Hausordnungen Schülern/Schülerinnen das Rauchen auf schulischen Freiflächen noch immer gestatten, sind die betreffenden Passagen mit 1. 7. 2018 automatisch außer Kraft getreten.

Sowohl der Raucher/die Raucherin als auch die Schule begehen bei Missachtung des Rauchverbots eine Verwaltungsübertretung und können mit Geldstrafen bestraft werden.

Dem Schulerhalter obliegt es, für die Beschaffung und Anbringung der Rauchverbotshinweise gemäß § 13b TNRSG zu sorgen.

Die Schulleitungen haben gem. § 56 Abs. 4 SchUG für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften an der Schule Sorge zu tragen. Diese Anordnung bezieht sich nicht bloß auf das Schulrecht, sondern umfasst sämtliche Bestimmungen, die in einer gegebenen Konstellation für die Schule von Relevanz sind und damit auch die sich auf Schulen beziehenden Regelungen des TNRSG.

Zeitlich unbefristete Geltung des NichtraucherInnenschutzes:

Für die Geltung des NichtraucherInnenschutzes ist es unerheblich, ob im Schulgebäude bzw. auf der Schulliegenschaft gerade Unterricht stattfindet oder nicht. Der Nichtraucherschutz ist zeitlich unbegrenzt. Er besteht auch in der schul- und unterrichtsfreien Zeit, in den Ferien, während Lehrerkonferenzen, in den Sitzungen der Organe der Schulpartnerschaft oder bei Elternvereinsabenden.

Auch schulfremde Personen und Einrichtungen, denen im Zuge von Schulraumüberlassungen gemäß § 128a SchOG Räume zur Verfügung gestellt werden, haben das im Schulgebäude bzw. auf der Schulliegenschaft bestehende Rauchverbot zu beachten.

Gleiches gilt für die Besucher von Schulfesten und Schulfeiern.

Da der im TNRSG verankerte NichtraucherInnenschutz zwingendes Recht ist, ist es nicht möglich, ihn mehrheitlich oder einvernehmlich wieder außer Kraft zu setzen. Es gehört zum Wesen zwingender Normen, dass sie für den Einzelnen nicht abänderbar sind. Somit ist es unzulässig, im Zuge einer Lehrerkonferenz, eines Elternabends oder einer Sitzung der Organe der Schulpartnerschaft, eine Abstimmung darüber stattfinden zu lassen, ob im oder außerhalb des Besprechungsraumes geraucht werden darf. Das ist selbst dann unstatthaft, wenn sich die an der Besprechung teilnehmenden NichtraucherInnen vom Tabakrauch nicht belästigt fühlen sollten.

§ 9 Abs 2 der Schulordnung legt über diese tabakgesetzliche bzw. NichtraucherInnenschutzgesetzliche Regelung hinausgehend für Schüler/innen ein prinzipielles Rauchverbot während des Unterrichts sowie bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen fest. Das schulrechtlich verordnete Rauchverbot gilt auch, wenn der Unterricht oder die Veranstaltung im Freien abgehalten wird. § 12 TNRSG schränkt das für Schüler geltende Rauchverbot nicht ein.

Werbung und Sponsoring: sind für alle Tabakerzeugnisse und verwandten Erzeugnisse (auch z.B. für nikotinfreie E- Zigaretten) verboten.

 

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