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Grundschule nur Teil der Volksschule

Gemäß österreichischem Schulrecht umfasst die Volksschule mehrere Teile, von denen jener Teil kaum bekannt ist, der gem. § 11 Abs.1 Z 2 SchOG als Oberstufe der Volksschule bezeichnet wird und die 5. – 8. Schulstufe umfasst.

Als Aufgaben der Volksschuloberstufe werden im § 9 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes festgelegt:

(3) Die Volksschule hat in der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen. ..........

Obwohl rechtlich möglich, ist die Volksschuloberstufe so gut wie verschwunden.

Dennoch hat ihre Existenz immer noch eine wesentliche Bedeutung, allerdings nur für „Viertklässler“ – siehe „freiwilliges Wiederholen von Schulstufen“

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung „Volksschule“ fast ausschließlich für jenen Teilbereich verwendet, der im Gesetz mit Grundschule bezeichnet wird.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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