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Kein Freibrief für verkürzten Unterricht

Der Erlass des LSRs "Unterrichtsgarantie" - Erläuterungen und Hinweise sprechen eine klare Sprache:
"Das Unterrichtsjahr endet gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c SchZG bzw. § 2 Abs. 2 Stmk. Schulzeit- Ausführungsgesetz mit dem Beginn der Hauptferien, weshalb natürlich auch am letzten Schultag vor dem Beginn der Hauptferien der lehrplanmäßig vorgesehen Unterricht stattzufinden hat. Gleiches gilt für den letzten Schultag vor den Semesterferien. Die Schulnachrichten bzw. die Zeugnisse sollten daher nach Möglichkeit erst gegen Ende der letzten Unterrichtsstunde ausgefolgt werden."

Den Erlass des LSRs für Steiermark können Sie  pdf hier nachlesen.

Das Schreiben der Landesschulinspektoren sendet (für manche Schulleitungen) andere Signale!

Mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2015 an die Schulleitungen der allgemeinbildenden Pflichtschulen haben die Landesschulinspektoren Herr LSI Pojer und Herr LSI Zoller den Schulleitungen empfolhlen,
".....die Zeugnisverteilung soll nach der 2. Unterrichtsstunde erfolgen." und ergänzt: "Danach dürfen die Schüler entlassen werden."

Dieser Empfehlung vorangestellt wurde der Hinweis betreffend letzte Schulwoche: "...darf der Stundenplan aufgelöst und projektorientiert gearbeitet werden."

Projektunterricht mit Auflösung des Stundenplans ist kein Ereignis, das einer gesonderten Erlaubnis bedarf. So wurde vielleicht gerade deshalb dieser Hinweis überlesen bzw. seine Bedeutung für die Erlaubnis zur Unterrichtsverkürzung am letzten Schultag nicht gewürdigt und nicht berücksichtigt.

Aus dem Schriftverkehr der Präsidentin Ilse Schmid mit dem Leiter der juristischen Abteilung des Landesschulrats Hofrat Magister Engelbert Wippel, ergibt sich nachstehende Erklärung:

Schriftverkehr auszugsweise:

Sehr geehrte Frau Präsidentin Schmid,

der gegenständliche Erlass zur Unterrichtsgarantie führt auch an, dass Stundenplanänderungen aus wichtigen Gründen vom Schulleiter angeordnet werden können (§ 10 Abs. 2 SchUG) . So können Unterrichtsstunden des letzten Schultages , eventuell für einen Projektunterricht, auf andere Schultage verlegt werden.

Was unter Projektunterricht zu verstehen ist, ergibt sich aus dem angeschlossenen Grundsatzerlass des BMUKK (RS 44/2001)* Projektunterricht darf daher nicht mit einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung verwechselt werden. Diese können einen Projektunterricht lediglich ergänzen. *aktualisiertes RS 32/2017 pdf  Grundsatzerlass zum Projektunterricht

Sehr geehrter Herr Hofrat Mag. Wippel,

danke für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, sollte die Mitteilung der Landesschulinspektoren eine Empfehlung darstellen, durch Projekte an Tagen davor eine Stundenplanänderung dahingehend zu bewirken, dass am letzten Schultag nur 2 Stunden Unterricht anfallen.
...*

Sehr geehrte Frau Präs. Schmid,

Sie haben mich grundsätzlich richtig verstanden.
......**

"Wenn in Einzelfällen die Vorgaben des Grundsatzerlasses zum Projektunterricht nicht eingehalten werden oder Unterrichtsstunden nicht verlegt werden, sondern ohne wichtigen Grund einfach entfallen, gehe ich davon aus, dass die zuständigen Schulaufsichtsorgane entsprechend einschreiten werden."

Bedenken hinsichtlich weiter reichender Folgen:

Auf die Bedenken seitens Frau Präsidentin Schmid:

* Mit dieser Interpretation eröffnet sich die Aussicht, dass die Wochen-Stunden so zahlreich wie möglich an den Wochenanfang verlagert werden könnten um eine unterrichtsarme zweite Wochenhälfte zu bekommen.

reagierte Herr Hofrat Mag. Wippel mit:

** "Ich gehe davon aus, dass ein Projektunterricht, der zu Stundenverlegungen führt, ein Ausnahmefall bleiben wird, zumal er mit sehr hohem organisatorischen und pädagogischen Aufwand verbunden ist und für die Schüler/innen aufgrund der erhöhten Stundenzahl eine zusätzliche Belastung darstellt. Projektunterricht kann jedenfalls als wichtiger Grund für Stundenplanänderungen gesehen werden. In der letzten Schulwoche scheint mir jedenfalls nichts dagegen zu sprechen, wobei die Stundenverlegungen den Erziehungsberechtigten entsprechend rechtzeitig bekannt zu geben sind."

ABSCHLIESSENDE BEMERKUNG

Wir sehen Schule ausdrücklich nicht als Kinderbetreuungseinrichtung. Dennoch müssen Eltern darauf vetrauen können, dass zu den stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtszeiten für ihre kinder kein außertourlicher Betreuungsbedarf anfällt.

Die Wiedergabe des Schreibens der LSI durch die Schulleitung war nicht korrekt und stellte bestenfalls ihre Interpretation des Inhalts dar. Eher jedoch erinnert dies an die Methode "Informationspolitik", dh über Teilinformationen die Eltern zu steuern, zu beruhigen,...
Denn das Wort "mindestens" kann schlecht missverstanden werden.
Zitat im Schreiben der LSI: "..am letzten Schultag sind mindestens 2 Stunden mit anschließender Zeugnisverteilung..."

Ilse Schmid

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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