Entscheidungen der Schule
Die Schule, Schulleitung, Lehrer-/ Schulkonferenz etc. müssen laufend Entscheidungen treffen, die für die Schullaufbahn von Kindern entscheidend sind. Deshalb sind die Organe der Schule auch angehalten, ihre Entscheidungen zu begründen.
Für sämtliche Entscheidungen über die Aufnahme(Ablehnung der Aufnahme) in die Schule kann –sofern die Entscheidung nur mündlich mitgeteilt wurde- gem. SchUG § 70 Abs. 3 eine schriftliche Ausfertigung verlangt werden:
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
d) Datum der Entscheidung;
e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
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- Kategorie: Elterbrief Mai 2018