Unterrichtsprinzip Sexualpädagogik
Das Unterrichtsprinzip Sexualpädagogik und -seit der Versendung des Rundschreibens Grundsatzerlass „Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung“ 21/2018 zum Thema Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung-- nun auch
das Unterrichtsprinzip Gleichstellung von Männern und Frauen - erwecken Besorgnis unter Eltern. >> siehe auch LGBTQ
Dies insbesondere deshalb weil die Vermittlung der Inhalte von Schulen sehr gerne an Externe delegiert wird.
SIEHE: Österreichweite Studie zur Sexualpädagogik an Schulen 2015 - PH Salzburg Stefan Zweig
NEU: Das Rundschreiben des BMBWF vom März 2019: Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen im Bereich Sexualpädagogik, = RS 5/2019
Nicht nur dass dadurch Kosten entstehen, die Eltern mehr oder weniger ungefragt zu tragen haben, sind die Lehrpersonen bei diesen „Workshops“ meist nicht anwesend, sondern – wie uns oft (beschwichtigend) versichert wird- in Rufbereitschaft, einem Umstand, den das Schulrecht allerdings nicht kennt.
So kommt es immer wieder zu Irritationen, die Anlass für parlamentarische Anfragen sind. zB „sexuelle Bildung“ im Beantwortung Mai 2017, sowie jüngst (Anmerkung: inzwischen gibt es weitere Schriftstücke zum Thema: RS 5/2019 -s.o. sowie eine weitere Anfragebeantwortung vom Feb.2019 - s. u.) die
Anfrage „Sexualerziehung an Schulen“,
die von Herrn BM Faßmann am 11.9.2018 beantwortet wurde. GZ: BMBWF-10.000/0181-Präs/9/2018
Darin teilte er mit:
„Für das kommende Schuljahr wurde eine österreichweite Meldepflicht der Schulen über die (beabsichtigte) Durchführung von sexualpädagogischen Workshops durch externe Anbieter an den jeweils zuständigen Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien festgelegt.
Ferner wurde ein entsprechender Bericht bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2018/19 angefordert.“
Ebenso wurden im Rahmen dieser Beantwortung wieder folgende Punkte klargestellt:
„Für den schulischen Bereich ist generell darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit an den österreichischen Schulen den Lehrkräften zur eigenständigen und verantwortlichen Konkretisierung gesetzlich übertragen ist (§ 17 Schulunterrichtsgesetz). Im Sinne einer sachgerechten Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes sind Lehrpläne, Erlässe usw. verantwortungsvoll umzusetzen, was impliziert, dass von Handlungen oder Vorgangsweisen Abstand zu nehmen ist, die diese Ziele und Vorgaben gefährden oder in Frage stellen.
Den einzelnen Lehrkräften steht es im Rahmen der eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts frei, außerschulische Personen in den Unterricht einzubinden. Rechtskonform hat die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht insbesondere unter Gewährleistung der Einhaltung der Regelungen betreffend die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts, der Schulgeldfreiheit sowie unter Einhaltung der Regelungen betreffend die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz erfolgen. Dabei dürfen nur solche Unterrichtsmittel im Unterricht eingesetzt werden, die nach dem Ergebnis der gewissenhaften Prüfung durch die Lehrkräfte den Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Schulunterrichtsgesetz entsprechen.
In diesem Zusammenhang ist auch das Indoktrinationsverbot (Art. 2 1. Zusatzprotokoll zur EMRK) relevant, wonach die Lehrerinnen und Lehrer der Schule verpflichtet sind, einen indoktrinationsfreien Unterricht anzubieten.
Auch muss die Einhaltung des damit in Zusammenhang stehenden Überwältigungsverbots gewährleistet sein. In diesem Sinne sind Lehrkräfte verpflichtet einzuschreiten, sofern sie den Eindruck gewinnen, dass eine außerschulische Expertin oder ein außerschulischer Experte ein Thema instrumentalisiert.
Nach § 56 Schulunterrichtsgesetz ist die Schulleiterin bzw. der Schulleiter für die Qualitätssicherung am Schulstandort verantwortlich.
Daher ist der Einsatz außerschulischer Expertinnen und Experten im Unterricht bereits im Vorfeld mit der Schulleitung sowohl inhaltlich als auch organisatorisch abzustimmen, wobei sich in diesem Zusammenhang sowohl die Lehrkräfte als auch die Schulleitung von den fachlichen Kompetenzen und den Absichten der außerschulischen Expertinnen und Experten zu überzeugen haben.
Im Zuge der generellen Qualitätssicherung hat die Schulaufsicht dafür Sorge zu tragen, dass diese Abklärungsschritte erfolgen und entsprechende externe Angebote den Anforderungen des österreichischen Schulwesens entsprechen. Dies gilt auch für Angebote im Bereich der Sexualpädagogik.“
Schon in der Beantwortung der Anfrage „sexuelle Bildung“
im Jahr davor wurde festgehalten: BMB-10.001/0008-Präs.3/2017
„Rechtskonform kann die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten in den Unterricht (zB. Durchführung von Workshops) unter Einhaltung der Regelungen betreffend die Schulgeldfreiheit, die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (dh. es sind alle Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Durchführung von Workshops in einem Pflichtgegenstand zur Teilnahme verpflichtet und es bedarf keiner Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme, wenngleich eine Information der Erziehungsberechtigten über die Organisation und Inhalt des Workshops im Vorfeld jedenfalls sinnvoll erscheint, wie etwa durch Elternbrief, im Rahmen eines Elternabends, des Klassenforums sowie des Schulforums) sowie die Unterrichtsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (dh. die Lehrpersonen sind für die Zeit der Durchführung von Workshops nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden) erfolgen.“
Die Beantwortungen beider Anfragen stellen darauf ab, dass die Externen während des „regulären“ Unterrichts eingesetzt werden, womit auch die Verpflichtung zur Teilnahme aller Schülerinnen und Schüler verbunden ist sowie der Grundsatz der Schulgeldfreiheit beachtet werden muss.
Ausweichen in das Konstrukt „schulbezogene Veranstaltung“?
Mit dem Bildungsreformgesetz 2017 wurde durch eine Änderung im § 13a Schulunterrichtsgesetz die Erklärung einer Veranstaltung zur schulbezogenen Veranstaltung vollständig * an die Schulgremien delegiert und auch das Ausmaß des durch derartige Veranstaltungen allenfalls entstehenden Unterrichtsentfalls ist nunmehr nicht limitiert.
* Durch das später verabschiedete Pädagogikpaket erfolgte eine Änderung: Dem § 13a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Darüber hinaus kann die zuständige Schulbehörde eine Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung erklären, sofern mehr als eine Schule davon betroffen ist.“
Der Landesschulrat für Steiermark auf diese Änderung mit einem Erlass ** für die Klarstellung gesorgt: „Die Voraussetzungen für die Erklärung von Veranstaltungen zu schulbezogenen Veranstaltungen wurden durch das Bildungsreformgesetz 2017 hingegen nicht verändert.“
Als Voraussetzungen werden ua angeführt:
Sie haben auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes zu dienen.
Eine Gefährdung der Schüler/innen darf weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten sein. Es ist daher eine entsprechende Organisation der Veranstaltung hinsichtlich Betreuung, Beaufsichtigung und allfälliger Unterbringung erforderlich.
weitere Anfragebeantwortung vom Februar 2019 zur Verantwortung der Schulen, LGBTIQ-inklusiven Lehrplan, etc. Geschäftszahl: BMBWF-10.000/0269-Präs/9/2018
siehe auch.
Reflexive Geschlechterpädagogik und Gleichstellung unter besonderer Berücksichtigung des Themas „Gewalt im Namen der Ehre“ KPH Jänner 2021 >> link
Basiswissen und Herausforderungen für Schulen
bmbwf RS 11/2015: Grundsatzerlass Sexualpädagogik
Siehe auch: Meldepflicht der Schulen
Siehe auch nächste Seite: „schulbezogene Veranstaltungen“
- Details
- Kategorie: Elternbrief Dezember 2018