Änderung des Elternvereins-Namen nur mittels Statutenänderung
Mit 1. September 2020 wird für alle Neuen Mittelschulen die Schulbezeichnung geändert. Diese heißen ab diesem Termin „Mittelschulen“.
Elternvereine führen meist den Namen: „Elternverein an der .......“ und fügen hier die Bezeichnung der Schule an.
Ändert sich die Schulbezeichnung, so berechtigt das allein nicht, den Elternverein auch anders zu nennen.
Denn: Der Name des Vereins ist wichtiger Bestandteil der Statuten.
Das Vereinsgesetz gestattet den Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei zu agieren:
§ 3. (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei.
§ 3 Absatz 2 Ziffer 1 legt fest,
dass die Statuten jedenfalls den Namen des Vereins enthalten müssen.
Über die Wahl des Namens sagt das Vereinsgesetz:
§ 4. (1)
Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein.
Daraus ergibt sich, dass der Name eines Elternvereins zwar mit der Bezeichnung der Schule, auf die sich seine Tätigkeit bezieht, in engem Zusammenhang stehen wird, nicht jedoch dass eine „automatische“ Anpassung an eine geänderte Schulbezeichnung erfolgen kann.
Da der Vereinsname ein Bestandteil der Statuten ist, darf der Verein erst nach „bewilligter“ Statuten-Änderung einen neuen Namen führen.
Die Änderung der Statuten gehört, wie auch zB die Wahl des Leitungsorgans (Vorstands), zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung (Generalversammlung), und bedarf in der Regel einer Zweidrittel-Mehrheit.
Jede Änderung der Statuten ist, wie die Wahl des Leitungsorgans der zuständigen Vereinsbehörde zu melden. Es muss der komplette Text der Statuten übermittelt werden, auch wenn nur Teile wie zB der Name verändert wurden.
Welchen Namen der Elternverein aktuell zu führen hat, kann jederzeit über die Seite: http://zvr.bmi.gv.at/Start und der Eingabe der ZVR-Zahl ermittelt werden.
Jede Meldung an die Vereinsbehörde sowie jedes nach „Außen“ gerichtete Schreiben muss unter Angabe des im ZVR registrierten Namens und der ZVR-Zahl erfolgen.
Elternvereine, die ihre ZVR-Zahl nicht kennen, können diese beim LVEV erfahren.
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- Kategorie: Elternbrief September 2020