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SCHULREIFE – ASPEKT 2

Fähigkeit dem Unterricht ohne körperliche und geistige Überforderung

zu folgen

Verpflichtung der Schule:

Die Schulleitung muss sich anlässlich der Schülereinschreibung einen Ersteindruck verschaffen, ob das Kind die für den Unterricht auf der 1. Schulstufe erforderliche körperliche und geistige Reife aufweist (aufweisen wird).

Ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife muss dann durchgeführt werden,

  1. 1. wenn sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife (Z 2) nicht besitzt, oder
  2. 2. auf Verlangen der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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