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Meldung des Vorstandes

§ 14 VerG verpflichtet zur Meldung:

(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.

(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.

Der Beginn der Vertretungsbefugnis ist in der Regel der Tag der Generalversammlung, in der die Wahl stattfindet.

Wichtig: Auch wenn sich durch eine Wahl keine personellen Änderungen ergeben, muss eine Meldung erfolgen.

Wichtig: Eine Meldung an den Landesverband der Elternvereine, da keine Weiterleitung durch die Behörde erfolgt.

Formblatt für Meldung an den Landesverband: hier

Formular für Meldung an die Vereinsbehörde: hier

Anmerkung: die Meldungen sind auch per Email möglich: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

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