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Teilrechtsfähigkeit auch für öffentliche Pflichtschulen


Durch die die Novelle des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) vom 17. Jänner 2017, veröffentlicht im Landesgesetzblatt vom 21. März 2017 wurde das Problem teilweise gelöst.

Durch § 53a können Schulen Teilrechtsfähigkeit erlangen, dh öffentliche Pflichtschulen können Verträge über bestimmte Leistungen abschließen.

Schulen dürfen somit nach erfolgter Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit Konten eröffnen, aber diese nur in begrenztem Rahmen und nur für bestimmte Angelegenheiten nützen.

Zahlreiche öffentliche Pflichtschulen haben seither den Status erlangt, was durch Verlautbarung im Verordnungsblatt des Landesschulrats für Steiermark kundgemacht wurde. Siehe Verordnungsblatt Gesamtausgabe 2017 ab Juni/Juli 

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  • Teilrechtsfähigkeit für öffentl. Pflichtschulen

    Freitag, 08. Dezember 2017 00:00

    Teilrechtsfähigkeit auch für öffentliche Pflichtschulen


    Durch die die Novelle des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) vom 17. Jänner 2017, veröffentlicht im Landesgesetzblatt vom 21. März 2017 wurde das Problem teilweise gelöst.

    Durch § 53a können Schulen Teilrechtsfähigkeit erlangen, dh öffentliche Pflichtschulen können Verträge über bestimmte Leistungen abschließen.

    Schulen dürfen somit nach erfolgter Anerkennung ihrer Teilrechtsfähigkeit Konten eröffnen, aber diese nur in begrenztem Rahmen und nur für bestimmte Angelegenheiten nützen.

    Zahlreiche öffentliche Pflichtschulen haben seither den Status erlangt, was durch Verlautbarung im Verordnungsblatt des Landesschulrats für Steiermark kundgemacht wurde. Siehe Verordnungsblatt Gesamtausgabe 2017 ab Juni/Juli 

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