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Liebe Leserinnen und Leser!

Wir freuen uns Ihnen in dieser Ausgabe einen Beitrag von Herrn Landesschulinspektor Wolfgang Pojer bieten zu können.

Herr LSI Pojer ist auch, gemeinsam mit Landesschulinspektor Zoller dafür verantwortlich, dass an Schulen mehr Transparenz für die Abläufe und Inhalte in ihren Betreuungsteilen herrschen muss. Organisationsplan und Lerndokumentation müssen verpflichtend vorliegen, was mancherorts zu großer Entrüstung führte.

Im Oktober Editorial der Zeitschrift Schule geht Herr PSI Zechner „kritisch“ auf die Neuerungen ein.

Die „Erwiderung“ des Landesverbandes erschien in der Novemberausgabe der Schule auf Seite 5.

Kurz nach Schulbeginn im September waren viele Eltern mit dem Umstand konfrontiert, dass die von ihnen erwartete Vorschulklasse nicht eröffnet werden durfte. Auch an Standorten, die bis dato ein Vorschulklasse führten, gab es heuer keine. Wir gingen der Sache nach und stellten fest: ganz Graz ist ohne Vorschulklasse, weil fast alle schulpflichtigen Kinder als „schulreif“ die Volksschule begannen.

Die neue Grundstufe, wie Sie auch Herr LSI Pojer in seinem Beitrag anreißt, kann vieles abfedern, aber nicht alles. Auch heuer werden Eltern für ihre Kinder Auswege suchen, insbesondere wenn PädagogInnen raten, das Kind noch ein weiteres Jahr im Kindergarten zu lassen. Kindergarten kann nicht als Ersatz für Schulbesuch herangezogen werden. Was zu beachten ist, finden Sie auf Seite 10.

Viele Schulen bemühen sich, ihr Schulleben abwechslungsreich zu gestalten. Veranstaltungen unterschiedlichster Art und Zielsetzung stellen oft auch an Eltern und Elternvereine große Anforderungen. Um Geldmittel für Anschaffungen oder die Finanzierung von Projekten zu lukrieren, werden oft Feste ausgerichtet, Basare beschickt, etc. Damit es am Ende keine unliebsamen Überraschungen gibt, sollten insbesondere bei größerem Umfang und bei erweitertem TeilnehmerInnenkreis vorab Erkundigungen eingeholt werden. In der Regel ist die Gemeinde eine hilfreiche erste Anlaufstelle.

Viele Elternvereine pflegen schon jahrzehntealte Kontakte zu örtlichen Betrieben, die durch Sponsoring immer wieder Anschaffungen unterstützen und Projekte finanzieren. Seit das Rundschreiben des bmbf betreffend Werbeverbot in Schulen publik wurde, herrscht große Verunsicherung. Das Rundschreiben zielt auf kommerzielle Werbung und aggressive Geschäftspraktiken ab. Was Sie sich darunter vorstelle sollen, können Sie an Hand eines Beispiels erfahren.

Wir wünschen Ihnen beschauliche Festtage und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit.

Ilse Schmid

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  • EB_dez2015_Editorial

    Freitag, 06. Mai 2016 00:00

    Liebe Leserinnen und Leser!

    Wir freuen uns Ihnen in dieser Ausgabe einen Beitrag von Herrn Landesschulinspektor Wolfgang Pojer bieten zu können.

    Herr LSI Pojer ist auch, gemeinsam mit Landesschulinspektor Zoller dafür verantwortlich, dass an Schulen mehr Transparenz für die Abläufe und Inhalte in ihren Betreuungsteilen herrschen muss. Organisationsplan und Lerndokumentation müssen verpflichtend vorliegen, was mancherorts zu großer Entrüstung führte.

    Im Oktober Editorial der Zeitschrift Schule geht Herr PSI Zechner „kritisch“ auf die Neuerungen ein.

    Die „Erwiderung“ des Landesverbandes erschien in der Novemberausgabe der Schule auf Seite 5.

    Kurz nach Schulbeginn im September waren viele Eltern mit dem Umstand konfrontiert, dass die von ihnen erwartete Vorschulklasse nicht eröffnet werden durfte. Auch an Standorten, die bis dato ein Vorschulklasse führten, gab es heuer keine. Wir gingen der Sache nach und stellten fest: ganz Graz ist ohne Vorschulklasse, weil fast alle schulpflichtigen Kinder als „schulreif“ die Volksschule begannen.

    Die neue Grundstufe, wie Sie auch Herr LSI Pojer in seinem Beitrag anreißt, kann vieles abfedern, aber nicht alles. Auch heuer werden Eltern für ihre Kinder Auswege suchen, insbesondere wenn PädagogInnen raten, das Kind noch ein weiteres Jahr im Kindergarten zu lassen. Kindergarten kann nicht als Ersatz für Schulbesuch herangezogen werden. Was zu beachten ist, finden Sie auf Seite 10.

    Viele Schulen bemühen sich, ihr Schulleben abwechslungsreich zu gestalten. Veranstaltungen unterschiedlichster Art und Zielsetzung stellen oft auch an Eltern und Elternvereine große Anforderungen. Um Geldmittel für Anschaffungen oder die Finanzierung von Projekten zu lukrieren, werden oft Feste ausgerichtet, Basare beschickt, etc. Damit es am Ende keine unliebsamen Überraschungen gibt, sollten insbesondere bei größerem Umfang und bei erweitertem TeilnehmerInnenkreis vorab Erkundigungen eingeholt werden. In der Regel ist die Gemeinde eine hilfreiche erste Anlaufstelle.

    Viele Elternvereine pflegen schon jahrzehntealte Kontakte zu örtlichen Betrieben, die durch Sponsoring immer wieder Anschaffungen unterstützen und Projekte finanzieren. Seit das Rundschreiben des bmbf betreffend Werbeverbot in Schulen publik wurde, herrscht große Verunsicherung. Das Rundschreiben zielt auf kommerzielle Werbung und aggressive Geschäftspraktiken ab. Was Sie sich darunter vorstelle sollen, können Sie an Hand eines Beispiels erfahren.

    Wir wünschen Ihnen beschauliche Festtage und freuen uns auf eine weitere gute Zusammenarbeit.

    Ilse Schmid

    Schuleingang - April 2016

    Sonntag, 24. Juli 2016 00:00

    Der "neue" Schuleingang

    Änderungen auf Grund des Schulrechtsänderungsgesetzes 2016  

    in roter Schrift: neu ab 1. September 2016;              [.. ] * Änderung ab 1.9.2019 - siehe EB September 2019 

    in blauer Schrift: durch die Ausführungsgesetze der Länder mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen

    obwohl seit 1999 als Schulversuch und ab 2005 verpflichtend - für viele immer noch "neu"

    NEUE Regelungen zur Schulreife: siehe Elternbrief Mai 2019  sowie News zur Vorschule

    Kinder, die der Vorschulstufe zugerechnet werden:

    1• Kinder, die schulpflichtig, aber nicht schulreif sind, werden in die Vorschulstufe aufgenommen.

    Sie verbleiben in der Vorschulstufe

    - Bis zum Ende des Schuljahres, oder

    - Bis zu einem Wechsel in die nächsthöhere Schulstufe während des Unterrichtsjahres (Entscheidung der Schulkonferenz)

    2• Kinder, die als schulreif zwar in der 1. Schulstufe gestartet sind, aber wegen Überforderung während des Unterrichtsjahres in die nächstniedrigere Schulstufe (=Vorschulstufe) wechseln. (Entscheidung der Schulkonferenz!)

    Sollte es an einem Standort kein Kind geben, das nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden muss, so würde das Angebot einer Vorschulstufe wegfallen.

    Gesetzlich vorgesehene Umsetzungs-Varianten

    siehe auch Elternbrief September 2019

    Laut Schulorganisationsgesetz gibt es zwei grundlegend verschiedene Varianten für die Organisation des Schuleingangs -

    (SchOG § 12 Abs.2 Z 1. und § 12 Abs.2 Z 2.) wobei Variante 2 (§ 12 Abs.2 Z 2. )nochmals unterschiedlich umgesetzt werden kann.

    SchOG §12 Abs.2:

    Die Grundschule ist in der Grundstufe I
    1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. bis 4. Schulstufe oder
    2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

    Variante 1 - es gibt eine Vorschulklasse

    Gemäß Ziffer 1 (Z 1.) ist somit bei Bedarf eine Vorschulklasse (= das getrennte Angebot) zu führen!
    Hier entspricht jeder "Lehrplanstufe" eine Klasse:
    • Vorschulstufe ↔ Vorschulklasse
    • 1. Schulstufe ↔ 1.Klasse
    • 2. Schulstufe ↔ 2.Klasse
    • 3. Schulstufe ↔ 3.Klasse
    • 4. Schulstufe ↔ 4.Klasse

    Sind nicht ausreichend viele schulpflichtige, aber nicht schulreife Kinder am Standort bzw. in einem dafür möglichen "Standortverbund", so wird jedenfalls „kein Bedarf“ angenommen und es kommt immer Variante 2 zum Tragen.

    Variante 2 - es gibt keine Vorschulklasse

    Ziffer 2: (Z 2.)
    Die Formulierung „gemeinsames Angebot von Schulstufen der Grundstufe 1“ bringt zum Ausdruck, dass nicht zwingend alle Schulstufen der Grundstufe 1 gemeinsam geführt werden müssen.
    Daraus ergeben sich demnach Untervarianten:
    a) gemeinsames Angebot von Vorschulstufe und 1. Schulstufe („Schmalspurvariante“)
    b) gemeinsames Angebot von Vorschulstufe sowie 1. und 2. Schulstufe, also aller Schulstufen der Grundstufe 1. („Familienklasse“) oder Vorschulstufe und 1. bis 3. bzw. 4. Schulstufe ("Mehrstufenklasse")

    Zu beachten: Die Bezeichnung "Familienklasse" und die Bezeichnung "Mehrstufenklasse" sind nicht gesetzlich definierte Begriffe. Sie werden von der steirischen Schulaufsicht und Lehrerschaft zur einfacheren Verständigung verwendet, weil die gesetzlichen Definitionen "langatmig" sind.

    Ad Variante 2a: „Schmalspurvariante“:

    Die Schule führt in der Regel auf jeder Schulstufe ausgenommen Vorschulstufe ein oder mehrere Klassen, die mit 1. Klasse (1a, 1b, ...), 2. Klasse, ... bezeichnet werden.
    Die Kinder, die in der Vorschulstufe sind, dh nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, befinden sich in der 1. Klasse (1a, 1b,...).

    In ihrem ersten Schuljahr besuchen somit alle Kinder eine 1.Klasse, unabhängig vom Lehrplan, nach dem sie unterrichtet werden.

    Ausnahme könnte sein: ein schulreifes Kind -aufgenommen in die erste Schulstufe- wechselt in seinem ersten Schuljahr während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere Schulstufe - also 2. Schulstufe. Hier könnte auch ein Wechsel des Klassenverbandes in eine 2. Klasse stattfinden.

    Im zweiten Schuljahr der Kinder ergeben sich fin der Regel olgende Situationen:
    • jene Kinder, die ein Zeugnis der 1. Schulstufe haben, werden nach dem Lehrplan der 2.Schulstufe unterrichtet und besuchen eine 2.Klasse,
    • jene Kinder, die ein Zeugnis der Vorschulstufe haben, werden nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe unterrichtetet und besuchen
               - mit Zustimmung der Eltern wieder eine 1.Klasse,
               - ansonsten gemeinsam mit den Kindern aus ihrer 1.Klasse eine 2.Klasse. Diese Klasse können sie
                                        + mit ihrer Lehrplanstufe (1.Schulstufe) abschließen
                                        + oder durch einen Wechsel während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere Schulstufe mit Lehrplanstufe „2.Schulstufe“ beenden.
    Nur der erfolgreiche Abschluss der 2. Schulstufe erlaubt ein „Mitgehen“ in die 3.Klasse. Die anderen müssen in ihrem 3. Schuljahr wieder eine 2.Klasse besuchen.

    SchUG § 25 [ Abs. 4 3 Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind ohne Rücksicht auf die Beurteilungen im Jahreszeugnis  unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt, in die in die 2. Schulstufe.nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.] *

    ACHTUNG: [.. ] * Änderung ab 1.9.2019 - siehe EB September 2019

    Von einem Verlust des Klassenverbandes durch zweimaliges Besuchen (landläufig als Wiederholen bezeichnet) einer 1. oder einer 2.Klasse sind jene Kinder betroffen, die die Lehrplanziele der Grundstufe 1 erst nach drei Jahren erreichen.

    Kinder, die die Grundstufe 1 in nur einem Jahr absolvieren, verlieren ebenfalls ihren Klassenverband, weil sie mit ihrem positiven Zeugnis der 2.Schulstufe bereits in ihrem zweiten Schuljahr die 3.Klasse besuchen.

    Ad: Variante 2b:  

    „Familienklasse“

    Die "Familienklasse" stellt nach dem derzeitigen Sprachgebrauch ein gemeinsames Angebot aller Schulstufen der Grundstufe 1 dar. Ihre Klassenbezeichnung gibt daher auch keinen Hinweis auf Schulstufen.

    In einer Familienklasse sind in der Regel
    • Kinder mit Lehrplan Vorschulstufe
    • Kinder mit Lehrplan 1.Schulstufe
    • Kinder mit Lehrplan 2. Schulstufe

    Jährlich ergibt sich in einer Familienklasse folgende Situation:

     Kinder, die den Lehrplan der Grundstufe 1 erfolgreich abschließen, verlassen die Familienklasse und beginnen das folgende Schuljahr in einer 3.Klasse.
    Dies kann nach einem, zwei oder drei Jahren der Fall sein.
     Kinder, die ein Zeugnis der Vorschulstufe oder der 1.Schulstufe erhalten, bleiben in der Familienklasse
     Kinder, die mit der Schule beginnen, kommen als neue Schülerinnen und Schüler in die Familienklasse.
    Da Kinder mit Lehrplan Vorschulstufe sowie 1. und 2. in einer Klasse sind, handelt es sich dabei nun weder um eine 1. Klasse noch um eine 2. Klasse. Am Ende eines Schuljahres verlassen die Kinder, die den Lehrplan der Grundstufe 1 vollständig absolviert haben, den Klassenverband und kommen in eine sogenannte 3. Klasse. Alle anderen bleiben zusammen und neue Kinder mit LP Vorschulstufe oder 1. Schulstufe rücken nach. usw.

    "Mehrstufenklasse"

    Die "Mehrstufenklasse" stellt nach dem derzeitigen Sprachgebrauch ein gemeinsames Angebot von Vorschulstufe und 1. bis 3. oder 4. Schulstufe dar. Ihre Klassenbezeichnung gibt  ebenfalls keinen Hinweis auf die Schulstufe der einzelnen sie besuchenden Kinder. Es ergeben sich Situationen analog zu jenen in einer "Familienklasse"

    Vorteile:
     Kinder „wiederholen“ keine Klasse
     Kinder, die die Grundstufe 1 in einem Jahr bewältigen, müssen keine Klasse „überspringen“, sondern wechseln mit all jenen, die die Grundstufe 1 erfolgreich abgeschlossen haben, in die 3.Klasse.
     Schulreifen Kindern, die „langsamen Lerner“ sind, kann der Lehrplan der Grundstufe 1 in drei statt wie üblich zwei „Jahresportionen“ angeboten werden.

    Der Lehrstoff der Pflichtgegenstände der Grundstufe 1 enthält keine Aufteilung auf Schulstufen.

    Beim Lehrstoff von Pflichtgegenstände für die Grundstufe 2 wird im Lehrplan eine Aufteilung des Lehrstoffs vorgenommen. Für die 3. und 4. Schulstufe ist der Lehrstoff für einzelne Pflichtgegenstände nach Schulstufen angeführt. Für die Pflichtgegenstände der Grundstufe 1 gibt es diese Aufteilung des Lehrstoffes auf Schulstufen nicht!

    Die Aufteilung des Lehrstoffs auf 1. und 2. Schulstufe passiert durch die Schulbücher. Für jedes Schuljahr und jede Schulstufe gibt es ein eigenes Schulbuch zwar mit Inhalten auf Basis des Lehrplans, aber mit einer vom Verlag oder Autor gewählten Zuteilung zu den Schulstufen. „Das....

    Sinn des flexiblen Schuleingangs wäre es, dass langsamer lernende Kinder in ihrem ersten Schuljahr in einzelnen oder allen Pflichtgegenständen weniger “Stoff” machen als in den Schulbüchern für die 1. Schulstufe abgedruckt ist, um dann in ihrem 2. Schuljahr weiter zu lernen. Stellt sich während ihres zweiten Schuljahres heraus, dass sie ein drittes Jahr brauchen, um den Lehrplan der Grundstufe 1 zu erfüllen, müsste während des Unterrichtsjahres (formal) ein Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe vorgenommen werden. So würden diese Kinder ihr zweites Schuljahr (wieder) mit einem Zeugnis der 1. Schulstufe abschließen, mit mehr erreichten Lernzielen als nach ihrem ersten Jahr. Sie dürften weiter in der Familienklasse bleiben und in einem dritten Schuljahr die noch fehlenden Stoffgebiete erarbeiten. Das dritte Schuljahr könnte dann erfolgreich mit einem Zeugnis der zweiten Schulstufe abgeschlossen werden. Im folgenden Schuljahr würde sie dann gemeinsam mit allen anderen Kindern der Familienklasse, die die 2. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine 3. Klasse besucht.


    Wichtig zu wissen!

    Jedes Kind, das schulpflichtig ist, gilt als schulreif, solange nicht das Gegenteil bescheinigt wird.
    Schulreife Kinder sind in die erste Schulstufe aufzunehmen. Der Lehrplan der Vorschulstufe darf für diese Kinder nicht zur Anwendung kommen!

    SchPflG §6 (2a):
    Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

    Warum die Feststellung der Schulreife wichtig ist:
    Der Gesetzgeber hat trotz vieler Gesetzesnovellen, die Pflicht zur Feststellung der Schulreife nicht gestrichen. Damit wird anerkannt, dass
     Kinder durch das Datum ihrer Geburt zwar schulpflichtig werden, aber dadurch nicht zwangsläufig schulreif sind. Als sogenannte Frühchen geborene Kinder sind hier ebenso mitgedacht, wie besonders knapp vor dem Stichtag geborene Kinder.
     Lehrpläne trotz Methodenfreiheit verbindliche Vorgaben für die Inhalte es Unterrichts sind.

    Daher muss sich die Schule anlässlich der Einschreibung auch dem Kind zuwenden um entscheiden zu können, ob ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife eingeleitet werden muss.

    Die Schulleitung ist verpflichtet, ein Verfahren zur Feststellung der Schulreife einzuleiten, wenn
    • sich anlässlich der Einschreibung Gründe zur Annahme ergeben, dass das Kind die Schulreife nicht besitzt,
    • die Erziehungsberechtigten dies wünschen.

    Ermittlungsverfahren

    Folgen der Aufnahme eines Kindes in eine zu hohe Schulstufe:
    Erfolgt statt der zeitgerechten (= vor Schuleintritt) Feststellung, dass ein Kind die Schulreife nicht besitzt, eine nachträgliche Korrektur durch die Anordnung des Wechsels in die nächstniedrigere Schulstufe, also von der 1. Schulstufe in die Vorschulstufe, so erlebt ein Kind jedenfalls folgenden Ablauf:
    1. Mit Beginn des Schulbesuchs wird der Lehrplan der 1. Schulstufe angewandt,
    2. Nach Auftreten einer (dauernden) Überforderung erfolgt der Wechsel in die Vorschulstufe, oft auch als Abstufung bezeichnet. Das Kind wird (erst) ab diesem Zeitpunkt nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet.
    3. In seinem zweiten Schuljahr beginnt das Kind wieder mit jenem Lehrplan, den es genau ein Jahr vorher zu Beginn seines Schulbesuches bereits hatte, nämlich mit dem Lehrplan der 1. Schulstufe.

    Auch wenn man die häufig mit einem Schulstufenwechsel einhergehende Problematik des Wechsels des Klassenverbandes bei Seite lässt bzw. in den Griff bekommt, müsste ein möglichst "passgenauer" Schulstart das Ziel sein.

    Gemäß SchOG § 12 Abs.3 ist hinsichtlich der Organisationsform (zB Variante 1 oder 2) das Schulforum zu hören.

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    der Grundstufe I

    Bildungsreformgesetz kundgemacht

    Mittwoch, 06. September 2017 00:00

    Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgt siehe BGBl. I Nr. 138/2017   Jene Bestimmungen des BRG 2017, die als Termin des In Kraft Tretens den 1. September 2017 bzw. "mit  Ablauf des Tages der Kundmachung" angeführt haben, haben nunmehr Gültigkeit. 

Geltungsbereich der Inhalte

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