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Kann Elternmitwirkung überhaupt mit Wirkung sein?

Ferdinand Eder stellte fest: Der Kontakt mit Eltern wird nur gesucht, wenn es mit einem Schüler Probleme gibt (48%). Zusammenarbeit mit der Schule heißt für Eltern oft, dass "wir gesagt bekommen, was wir mit unseren Kindern tun sollen" (48%).

In seiner Untersuchung (1997) schreibt Werner Specht: „es gibt viele Hinweise, dass Elternvertreter an den Schulen geringgeschätzt, abgelehnt, manipuliert, als „Stimmvieh“ missbraucht werden...“.

Aus unseren täglichen Elternkontakten via Hotline oder bei Versammlungen und Vorträgen müssen wir schließen, dass diese Befunde immer noch Aktualität haben und sich die Grundproblematik nur langsam zum Besseren entwickelt.

Deshalb unterstützen wir als Landesverband die Eltern bei ihren Gesprächen an der Schule bzw. mit den Lehrkräften.
Wir ermuntern die Beteiligten, ihre unterschiedlichen Anschauungen auf den Tisch zu legen und sprechen, wenn erforderlich stellvertretend für sie, „wunde Punkte“ an.
Wir ermöglichen das Erkennen von gemeinsamen Zielen und das Finden gemeinsamer Handlungsmöglichkeiten. Wir fordern heraus, dass die Beteiligten sich in die jeweils andere Situation hineinversetzen, um sich die Rollenbezüge sowie etwaige Handlungszwänge des anderen vorstellen zu können (Perspektivenwechsel).

Wichtig ist uns, dass der gemeinsame Nutzen der Kooperation erfahrbar und eine Veränderung der Deutungsmuster möglich wird:

eine positive Einstellung zueinander führt zur Wahrnehmung von Ähnlichkeiten, eine negative Einstellung sucht nach Trennendem.

Wir informieren regelmäßig in Seminaren "Wissenswertes für Elternvertreter" über die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten. 

Die Folien finden Sie hier:  Schulgremien                siehe auch: Elternmitwirkung

                                          Der Verein.- Elternverein          betreffend Meldung siehe: hier

                                         Zuständigkeiten und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Erlass: Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Vertreter der Erziehungsberechtigten gemäß § 61 Abs. 2 SchUG   pdf GZ.: ISchu1/13-2012

 

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    ••
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    Recht auf Auskunft über gespeicherte Daten

    Auskunftsrecht der Schülerinnen und Schüler über in der Gesamtevidenz der Schüler gespeicherte Daten

    § 8 Abs. 5 BilDokG gibt Schülerinnen und Schülern das Recht, Auskunft über ihre in der Gesamtevidenz gespeicherten Daten zu verlangen.

    Sinn eines solchen Auskunftsrechts:

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    Auskunft: Wer, wo, wie?

    Das Recht auf Auskunft muss von der Schülerin oder dem Schüler persönlich wahrgenommen werden. Bei noch nicht Eigenberechtigten auch von deren Erziehungsberechtigten.
    Gleichzeitig müssen um Auskunft Ersuchende ihre Identität nachweisen sowie ihre Sozialversicherungsnummer bekannt geben, über die die Abfrage der Gesamtevidenz durchgeführt wird.
    Das Begehren auf Auskunft ist bei der Schule, von ehemaligen Schülerinnen und Schülern bei der Schule, die zuletzt besucht wurde, zu stellen.
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    Elternverein hat Recht auf Daten von Klassenelternvertretern

    Weitergabe von personenbezogenen Daten der Klassenelternvertreter und – vertreterinnen an den Elternverein:

    Klassenelternvertreter/innen sind wichtige Bindeglieder zu den Eltern der jeweiligen Klasse. Sie zu kennen und mit ihnen in Kontakt treten zu können, ist für eine effiziente Elternvertretung und gelingende Schulpartnerschaft wichtig.
    Immer wieder werden datenschutzrechtliche Bedenken betreffend die Weitergabe von personenbezogenen Daten dieser Funktionsträger angeführt.

    Dr. Rainer Fankhauser vom bmukk (jetzt bmb) erläuterte:

    1. Das Interesse von Elternvereinen an den Daten ist berechtigt.

    Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur geht davon aus, dass Elternvereine, deren Existenz schulrechtlich erwünscht ist, ein berechtigtes Interesse daran haben, mit allen schulischen Organen, zu denen auch Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören, engen Kontakt zu halten.

    2. Klassenelternvertreter/innen sind öffentliche Funktionsträger

    Die gemäß § 63a SchUG sowie nach der Verordnung über die Wahl der Klassenelternvertreter bestellten Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter gehören ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl Kraft Gesetz dem Schulforum an (§ 63a Abs. 8 SchUG). Eine spezielle Betrauung mit dieser Funktion ist weder nötig noch vorgesehen.
    Schulforen sind Teile der öffentlichen Verwaltung. Sie haben Behördencharakter, denn sie üben genau definierte, ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben aus, die in Zusammenhang mit dem Führen einer Schule stehen (§ 63a Abs. 2 Z 1 und 2 SchUG).
    Die Mitglieder von Schulforen sind auf Zeit gewählte Verwaltungsorgane im Sinn von Art. 20 Abs. 1 B-VG. Das wiederum macht sie zu öffentlichen Funktionsträgern nach § 8 Abs. 3 Z 6 DSG 2000.

    3. Weitergabe gestattet

    Diese Norm (siehe 2.) gestattet das Verwenden das Verarbeiten und Weiterleiten, der personenbezogenen Daten solcher Träger unter der Voraussetzung, dass dabei die Grundsätze von Treu und Glauben eingehalten werden und die Verwendung auf rechtmäßige Weise erfolgt (§ 6 Abs. 1 DSG 2000). Die Bezugnahme auf Treu und Glauben bedeutet, dass die Klassenelternvertreterinnen und Klassenelternvertreter über die Umstände der Übermittlung ihrer Daten nicht irregeführt werden dürfen.

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