Unterrichtsgarantie
ACHTUNG: Gesetzliche Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 siehe EB Mai 2018
siehe auch EB September 2015 >> Unterrichtsgarantie und insbes. Zeitschrift Schule Mai 2023 sowie verlässliche Schule
hinsichtlich tatsächliche Abhaltung der Unterrichtsstunden und deren Dauer (50-Minuten)
Damit Schülerinnen und Schüler die im Lehrplan vorgesehenen Inhalte vermittelt bekommen können, ist vom Gesetzgeber ein bestimmtes Ausmaß an Unterrichtszeit festgelegt. Unterrichtsentfall ist nur in begründeten Fällen erlaubt.
Unterrichtsentfall durch Entfall einzelner Unterrichtsstunden
Jedem Gegenstand ist für jede Schulstufe eine Wochenstundenanzahl zugeordnet. Diese Stundenkontingente sind in den Stundentafeln der Lehrpläne festgelegt. Für jede Klasse wird auf Basis der Stundentafel ein Stundenplan erstellt. Ziel der „Unterrichtsgarantie“ ist es, den stundenplanmäßigen Unterricht an allen Schultagen auch tatsächlich abzuhalten und einen Entfall von Unterrichtsstunden nur in besonderen Fällen vorzunehmen.
Erläuterungen und Hinweise dazu finden sich im Erlass des LSRs vom 17. 04.2013 und auf unserer Homepage: BMUKK BESTÄTIGT bzw. hier
Unterrichtsentfall durch Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden nicht mehr erlaubt:
seit in Krafttreten des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017
50-Minuten-Stunde als Berechnungsgröße
SchZG § 4 Abs. 1 zweiter Satz = § 9 Abs. 1 zweiter Satz (s. Verfassungsbestimmung)
„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegen-ständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“
Die 50-Minuten-Stunde ist dadurch vor allem Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden.
Zu beachten ist, dass durch die Wendung „unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen“ die bisherige Praxis der Verkürzung von Unterrichtsstunden bei gleichzeitigem Entfall dieser Unterrichtszeiten aus zwingenden Gründen“ nicht mehr möglich ist.
Siehe dazu: Erlass des LSR für Stmk. vom 6. Februar 2018 Unterrichtsstunden; schulautonome Festlegung von Unterrichtseinheiten
2. entfallen
Unterrichtszeit ist wertvoll. Engagierte und regelmäßige Abhaltung aber auch regelmäßige, engagierte Teilnahme seitens der Schülerinnen uns Schüler ist unerlässlich.
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