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Inklusive Modellregion - was kann und was darf sein?

Die Bundesländer Steiermark, Kärnten und Tirol sollen inklusive Modellregionen errichten, mit schrittweiser Ausdehnung und mit der Absicht, bis zum Jahr 2020 alle Regionen des Bundesgebiets zu involvieren.
Ziel: keine Sonderschulen und Sonderschulklassen, Eingliederung aller ZIS (Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik früher: sonderpädagogische Zentren) in den LSR. Um diese Aufgaben wahrnehmen zu können, werden geeignete Lehrpersonen mit den Agenden zur Wahrung der Aufgaben eines ZIS am LSR betraut.

Für die Entwicklung von Modellregionen hat das Bundesministerium für Bildung und Frauen verbindliche Richtlinien erlassen, wo auch der Hinweis enthalten ist, dass zum gegebenen Zeitpunkt (!) von der bestehenden Rechtslage auszugehen ist.

Eine Schule für alle soll jedes Kind mit seinen Bedürfnissen in den Mittelpunkt stellen und optimal innerhalb der Schulgemeinschaft fördern und fordern.

Das Konzept der Inklusion steht für eine optimierte und qualitativ erweiterte Integration: alle Schüler/innen, ob mit oder ohne SPF, deutschsprachig oder anderssprachig, männlich oder weiblich usw. sollen in ihrer Individualität als förderbedürftig gesehen werden.

Erfolgsmessung:
Prozentualer Rückgang des Sonderschulbesuchs Daraus folgt eine deutliche schrittweise Verringerung der Anzahl von Sonderschulen im Bundesland bzw. bei einigen Standorten auch eine Umwandlung in eine inklusive allgemeine Regelschule
• Zahl der erfolgreichen Abschlüsse von SchülerInnen mit SPF an allgemeinen Schulen
• Entwicklung von Förderplänen für Kinder ohne SPF
• Verankerung von inklusiver Qualitätsentwicklung in den Entwicklungsplänen (SQA)
• Verbesserung der Barrierefreiheit und der inklusionsbezogenen Ausstattung

Die derzeitige Rechtslage:
Die bestehende Rechtslage verbietet, dass Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gezwungen werden, eine Integrationsklasse zu besuchen. Das Schulpflichtgesetz sieht vor (§8b SchPflG):

Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ihre Schulpflicht in einer ihrer Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen.

Daher müssen nach derzeitiger Rechtslage auch entsprechende Sonderschulen oder Sonderschulklassen zur Verfügung stehen.

Erst der Wunsch der Eltern nach Aufnahme in eine Volksschule, Neue Mittelschule, AHS-Unterstufe,... führt zu einem Schulbesuch außerhalb von Sonderschule bzw. Sonderschulklasse.
Der Wunsch der Eltern muss ernst genommen und erfüllt werden. Denn im Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Artikel 24) wird festgehalten:
“In keiner Bildungsstufe dürfen Menschen mit Behinderungen von Bildungseinrichtungen auf Grund einer Behinderung ausgeschlossen werden”.

Mit den Regelungen des § 8a SchPflG wird diese Forderung bereits umgesetzt.
Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule,
• so hat der Landesschulrat zu informieren, an welcher nächstgelegenen allgemeinen Schule dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen werden kann. (Absatz 2)
• ….und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten an einer derartigen Schule, welche das Kind bei einem ihm zumutbaren Schulweg erreichen kann, so hat der Landesschulrat unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten im Rahmen seiner Zuständigkeiten Maßnahmen zur Ermöglichung des Besuches der gewünschten Schulart zu ergreifen …(Absatz 3)
Dass ein Angebot von Bildungseinrichtungen mit besonderer Ausstattung und mit besonderen unterrichtlichen/therapeutischen Möglichkeiten wegen der Vorgaben dieser Konvention nicht mehr erlaubt ist, ist falsch.

Viele Eltern und Lehrpersonen verfolgen die Entwicklung mit großer Sorge.
Viele finden es schwierig, sich zu äußern. Denn viele Thesen sind so gefasst, dass ein Widerspruch große Skrupel aufwirft. Natürlich soll jedes Kind optimal gefördert werden und niemand wegen einer Behinderung ausgegrenzt werden.
Wichtig wäre es, durch die gelebte Praxis zu überzeugen, statt durch Druck (kein Angebot, Entzug bzw. Reduktion der finanziellen Mittel,…) die Wahlmöglichkeit quasi zur Farce zu machen
 

Die bestehende Rechtslage ist gut.

+ Sie entspricht der UN-Konvention

+ Eltern können -individuell auf ihr Kind eingehend- den Besuch einer Volksschule, Neuen Mittelschule, AHS-Unterstufe,…verlangen oder eben nicht.

+ Die Führung von sogenannten Kooperationsklassen ist gesetzlich möglich. Siehe: Schulunterrichtsgesetz § 9 Abs. 1a:
Unbeschadet des Abs.1 (Einteilung der Schüler in Klassen…) darf zeitweise der Unterricht in Klassen einer allgemeinen Schule gemeinsam mit Klassen einer Sonderschule geführt werden.
 

Eine parlamentarische Bürgerinitiative bietet Gelegenheit, der „amtswegigen“ Abschaffung der Sonderschulen und Sonderschulklassen entgegenzutreten. Zustimmung hier

 

Geltungsbereich der Inhalte

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