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Information des BMBWF wegen Entschließung des Nationalrats

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung teilt mit Schreiben vom 03.06.2019, Zahl BMBWF-36.377/0016-I/7/2019 folgendes mit:

Aufgrund der Entschließung des Nationalrates vom 12. Dezember 2018 betreffend Sicherstellung von ausreichend Bewegung und Sport an den österreichischen Schulen erfolgt ein gemeinsamer Informationserlass des Bundesministers für Öffentlichen Dienst und Sport und des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, um Schulen bereits bestehende Möglichkeiten und Programme zur Einbindung des Vereinssports in den täglichen Schulbetrieb aufzuzeigen.

I) Kinder gesund Bewegen – tägliche Bewegungseinheit

Die beiden Initiativen Kinder gesund bewegen und Tägliche Bewegungs- und Sporteinheit werden ab dem Schuljahr 2019/20 im Programm „Kinder gesund bewegen 2.0“ für Volksschulen und Kindergärten zusammengeführt.

Mit den beiden Modellen FLEX und FIX wird sichergestellt, dass auch weiterhin zusätzliche Angebote von Sportorganisationen an Volksschulen und in Kindergärten durchgeführt werden können.

Als Voraussetzung zur Programmteilnahme dient eine Kooperationsvereinbarung jeweils zwischen Sportorganisation (Verein/Verband) und betreffender Volksschule (bzw. Kindergarten).

Das Programm „Kinder gesund bewegen 2.0“ wurde Ende April 2019 im Rahmen des 4. Kinder gesund bewegen-Kongresses den Bildungsdirektionen vorgestellt. Zu dieser Veranstaltung wurden alle Bildungsdirektionen, Landessportorganisationen sowie Bundes- und Landesorganisationen der Sport-Dachverbände eingeladen.

Weitere Informationen zum Programm „Kinder gesund bewegen 2.0“ können über https://www.fitsportaustria.at  abgerufen werden

II) Einladung von Sportvereinen zur Präsentation ihres außerschulischen Angebots

Zur Unterstützung der Kompetenzentwicklung im Rahmen des Bewegungs- und Sport-unterrichts können Vertreterinnen und Vertreter von Sportvereinen zu „Workshops“ in den Unterricht eingeladen werden, um Schülerinnen und Schülern z.B. Sportartenschwerpunkte, etc. näherzubringen.

Die Lehrerin bzw. der Lehrer ist für die Zeit der Durchführung des „Workshops“ nicht ihrer/seiner Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden.

Außerschulische Expertinnen und Experten werden von den Lehrerinnen und Lehrern in den Unterricht nur miteinbezogen, d.h. es wird damit nicht nur die gänzliche Anwesenheit der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen des Unterrichts vorausgesetzt, sondern den Lehrerinnen bzw. Lehrern obliegt weiterhin die Unterrichtsarbeit (z.B. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Unterrichtserteilung mit Einbeziehung der Expertinnen und Experten). Durch die Einladung der Expertinnen und Experten kann die Unterrichtserteilung nicht an diese gänzlich delegiert werden.

III) Zurverfügungstellung von Schulraum, insbesondere Schulsportstätten

Das Schulorganisationsgesetz (§128a) sieht vor, dass die Leiter von Schulen oder Schülerheimen, die vom Bund erhalten werden, ermächtigt sind, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule (§ 2) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für kreative, künstlerische, musische und sportliche Zwecke vorrangig zu behandeln.

Die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule, insbesondere im kreativen, künstlerischen, musischen und sportlichen Bereich, gelegen sind, kann unentgeltlich erfolgen. Ein allenfalls dennoch eingehobener Überlassungsbeitrag darf jedoch den Betriebsaufwand nicht übersteigen.

Sportvereine fördern in erheblichem Ausmaß mit ihren Angeboten die Bewegungsentwicklung und das Sportartenkönnen von Kindern und Jugendlichen. Der Abschluss von Nutzungsvereinbarungen zwischen Schulen und Sportvereinen, zur Nutzung von Schulsportstätten, wenn diese nicht für den schulischen Zweck zur Verfügung stehen müssen, wird daher ausdrücklich begrüßt.

IV) Unterstützung von Lehrkräften bei der Organisation und Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen

Für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Schulveranstaltungen mit bewegungserziehlichem Schwerpunkt – unter Berücksichtigung der Tradition Österreichs als Wintersportland sowie als Nation mit vielen Outdoor-Sommersportangeboten – bedarf es eines hohen Einsatzes und einer großen Motivation seitens der Lehrerinnen und Lehrer. Passende Rahmenbedingungen in organisatorischer und rechtlicher Hinsicht für diese Lehrkräfte sind daher unabdingbar. Unterstützung vor allem in praktischer Hinsicht bietet die Servicestelle Wintersportwochen (www.wispowo.at ) an. Lehrerinnen und Lehrer können auf www.wispowo.at kostenlos Lehrmaterialien zur Vorbereitung auf eine Schulveranstaltung mit bewegungserziehlichem Schwerpunkt, als auch Unterlagen für den Einsatz während einer Wintersportwoche oder Sommersportwoche herunterladen.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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