Die Gewinnung der Note für einen Beurteilungsabschnitt (Semester)
Wichtig zu unterscheiden zwischen Leistungsbeurteilung und Leistungsfeststellung!
Leistungsfeststellungen dienen der Gewinnung von Leistungsbeurteilungen (meist: Noten).
(siehe § 18 (1) SchUG)
Die erlaubten Formen der Leistungsfeststellung werden in der Leistungsbeurteilungs-verordnung (LBVO) taxativ aufgezählt. Dazu gehören insbesondere die Mitarbeit, Prüfungen, Schularbeiten und Tests.
Daran änderte die Covid-19-Schulverordnung 2020/21 grundsätzlich nichts. Es erfolgten allerdings Anpassungen an die geänderten Möglichkeiten des ortsungebundenen Unterrichts (Homeschooling). In § 7der C-SchVO 2020/21 sind die geänderte Vorschriften, was die Vorgaben für die Durchführung der Leistungsfeststellungen betrifft: zB: Anzahl der Schularbeiten, verordnet.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht § 7
„(1) Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß § 18 Abs. 1, …. SchUG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.
(2) Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichts nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung aufgrund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.“
…..
„(5) Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf … vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Schularbeit nicht möglich oder zweckmäßig, so hat diese zu entfallen und es sind andere Arten der Leistungsfeststellung der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen.“
Ebenso wird in den diversen Papieren zum Schulbetrieb (Erlässen und Beilagen) seitens des BMBWF auf diese geänderten Modalitäten für Leistungsfeststellungen und hier besonders auf Schularbeiten, deren Vorbereitung und Anzahl, sowie auch auf Tests (erläuternd) eingegangen.
Nähere Ausführungen zum Thema „Leistungsfeststellungen“ erfolgten am 2.12.2020: „Unterrichtsbetrieb ab 7.12.2020“ –Punkt 3.1.
3.1 Leistungsfeststellungen § 7 C-SchVO 2020/21 & LBVO
Schularbeiten können ab dem 7. Dezember 2020 wieder stattfinden. Voraussetzung für die Abhaltung von Schularbeiten und anderen schriftlichen Leistungsfeststellungen ist eine zeitgerechte und intensive Vorbereitung im Unterricht (auch im Präsenzunterricht).
Pro Tag und Woche darf nicht mehr als die Zahl an Schularbeiten stattfinden, die für die jeweilige Schulart festgelegt sind.
Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf – unabhängig von der lehrplanmäßig vorgesehenen Zahl an Schularbeiten – vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand eine Schularbeit durchgeführt werden.* Ist die Durchführung auch einer Schularbeit nicht möglich, so ist auf andere Formen der Leistungsbeurteilung zurückzugreifen.
In Abschlussklassen soll eine Absage von Schularbeiten nach Möglichkeit vermieden werden. Bei Verschiebung des Termins einer Schularbeit kann der Lehrstoff erneut bekanntgegeben werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Umfang der Stoffgebiete angemessen und durch die Schüler/innen bewältigbar ist.
Es ist sicherzustellen, dass Schularbeiten, die vor dem 6. Dezember 2020 durchgeführt wurden und bei denen mehr als die Hälfte der Schüler/innen mit „Nicht genügend“ zu beurteilen war, nach Wiederaufnahme des Präsenzbetriebs wiederholt werden.
Versäumte Schularbeiten sind dann nachzuholen, wenn mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester (z. B. wegen Quarantäne) versäumt wurden. Dies gilt auch an AHS-Oberstufen und Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik. An Berufsschulen sind Schularbeiten nachzuholen, wenn der Schüler/die Schülerin im jeweiligen Unterrichtsgegenstand noch keine Schularbeit erbracht hat.
Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
Andere schriftliche Leistungsfeststellungen (z. B. Tests) dürfen – nach Abstimmung mit der Schulleitung – nur dann durchgeführt werden, wenn durch andere Leistungsfeststellungen (z. B. Mitarbeit usw.) keine sichere Beurteilung möglich
Damit gezielt darauf reagiert werden kann, in welchen Bereichen ergänzender Unterricht notwendig ist bzw. in welchen Teilgebieten eines Unterrichtsgegenstandes die Lehr-/Lernziele nicht erreicht wurden, wird empfohlen, „Informationsfeststellungen“ ** (z. B. Kompetenzchecks) zu nutzen. ist.
* Klarstellung dazu im Schreiben vom 3.12.2020 „Dringendes Ersuchen zur abgestimmten Vorgehensweise zur Planung von schriftlichen Leistungsfeststellungen an der Schule“:
je Unterrichtsgegenstand im gesamten Wintersemester max. eine Schularbeit
** Bitte beachten Sie: Informationsfeststellungen dienen nur zur Information NICHT zur Gewinnung einer Beurteilung! (§ 1 Abs.1 der LBVO)
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- Kategorie: Elternbrief Dezember 2020