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Note ist Gutachten aber keine Entscheidung

Die Note ist ein Gutachten, das mittels Ziffern in verkürzter Form zum Ausdruck gebracht wird.

Welche Leistungen durch welche Beurteilungsstufe (Note) bescheinigt werden, ist in § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung beschrieben. - siehe Themen

Noten sind  wichtige Grundlagen für Entscheidungen. So sind die Jahresnoten ausschlaggebend für die Entscheidung über die Berechtigung zum Aufsteigen, den erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe, etc.

Für das Verfahren, das zu einer bestimmten Note führt, gibt es gesetzliche Bestimmungen.

Jeder Lehrer ist Organwalter, unterliegt daher der Bestimmung des Artikel 18 des Bundesverfassungsgesetzes, dem zufolge Verwaltung nur auf Grund von Gesetzen ausgeübt werden darf. An einer Schule, für die das Schulunterrichtsgesetz Gültigkeit hat, muss jeder Lehrer daher bei der schulischen Leistungsbeurteilung bzw. der daraus folgenden Notengebung die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes und der Verordnung über die Leistungsbeurteilung, anwenden. Dabei muss auch Art. 2 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, wonach vor dem Gesetz alle Staatsbürger gleich sind, beachtet werden.

Das Schulunterrichtsgesetz, hier insbesondere § 18, enthält jene Bestimmungen bzw. Grundsätze, die für die Leistungsbeurteilung besondere Relevanz besitzen. zB: "Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes".

Da Lehrpläne nur Rahmencharakter besitzen, und sich somit für den Lehrer ein gewisser Freiraum für die Gewichtung der Lehrplan-Anforderungen ergibt, muss der Lehrer die Schüler über die von ihm getroffene Gewichtung informieren.

Im Lehrplan der NMS liest sich das beispielsweise so:

„Die Anforderungen sind den Schülerinnen und Schülern einsichtig zu machen, vor allem über transparente Beurteilungskriterien mit Bezug zu den jeweiligen Kompetenzen.“ (Zweiter Teil, Allgemeine Didaktische Grundsätze Punkt 5.)

„Die Lehrerinnen und Lehrer haben ihr Gesamtkonzept der Rückmeldung und Leistungsfeststellung den Schülerinnen und Schülern sowie den Erziehungsberechtigten zu Beginn jedes Unterrichtsjahres in geeigneter Weise bekannt zu geben.“ (Dritter Teil, Schul- und Unterrichtsplanung Punkt 4.)

Ein weiterer wichtiger Grundsatz findet sich in § 11 der Leistungsbeurteilungsverordnung: „Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen.“

Da dieser Paragraph 3 eine taxative, also eine vollständige Aufzählung der Formen der Leistungsfeststellungen enthält, sind nur diese Formen zum Zwecke der Leistungsbeurteilung zulässig. (Siehe dazu Elternbrief vom September 2013 sowie Rubrik Thema auf unserer Homepage)

Bei den Leistungsfeststellungen muss der jeweilige Stand des Unterrichts berücksichtigt werden.

Geltungsbereich der Inhalte

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