Mit Beginn dieses Schuljahres <2018/19> ist die Feststellung „Schulreife“ um den sprachlichen Bereich/Deutschkenntnisse erweitert:
SchPflG * - * der Link führt zur jeweils aktuellen Fassung! Wir bemühen uns, die Texte zu aktualisieren. Da die Änderungen jedoch derartig häufig erfolgen, bitten wir Sie auch jeweils die Tagesaktuelle Fassung im RIS zu lesen.
§ 6 * (2b): Schulreif ist ein Kind, wenn
1. es die Unterrichtssprache soweit beherrscht, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und
2. angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
Die Schulreifeverordnung, die mit 1.September 2018 in Kraft treten soll * , betrifft nur den bisher als Voraussetzung für das „Prädikat“ schulreif definierten Bereich, der nunmehr als Z2 im § 6 Abs.2b angeführt ist. Hinsichtlich dieser Aspekte der Schulreife herrsch(t)en zwischen den einzelnen Bundesländern sehr große Unterschiede:
* Kundgemacht am 30.11.2018, in Kraft ab 1. Dezember 2018 hier zur Schulreifeverordnung
Den Anteilswerten an (gem. Z2) nicht schulreifen Kindern unter den Schulpflichtigen von
mehr als 20 % (Salzburg und Vorarlberg) stehen die Werte von Burgenland und Steiermark gegenüber, die weniger als ein Fünftel des Bundeswertes von 10,4 % (NBB 2015) betragen.
Im Nationalen Bildungsbericht 2015 Band 1, Seite 74 wird postuliert: „Mit Beginn der Schulpflicht wird die Schulreife festgestellt.“ Das traf/trifft nicht generell zu!
Seitens der Schulleitungen in der Steiermark war zB. zu hören, dass Pflichtschulinspektorinnen und
-inspektoren unmissverständlich signalisierten, dass vor Schuleintritt des Kindes keine Feststellung der Schulreife erfolgen kann/soll/darf, sondern erst während des laufenden Unterrichtsjahres bei Überforderung des Kindes mit einem Wechsel in die Vorschulstufe zu reagieren sei. Auch in diversen Gesprächen im Landesschulrat und Abteilung Schulpsychologie wird immer wieder signalisiert, dass durch die Möglichkeit des Wechsels der Schulstufe nach Schuleintritt eine Feststellung (gem. Z2) nicht (so) erforderlich ist.
„Für eine Pädagogik der maximalen Differenzierung im Schuleingangsbereich erscheinen altersheterogene Eingangsklassen („Familienklassen“) optimal zu sein. Damit kann auch auf eine vorzeitige Feststellung der mangelnden Schulreife verzichtet werden.“ (aus Brief an die SchulleiterInnen im Februar 2016)
Die großen Unterschiede zwischen den Bundesländern entstanden nicht jedenfalls durch die unterschiedlichen Kriterien bei der Feststellung der Schulreife (gem. Z2) sondern insbesondere auch durch die unterschiedliche Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrags zur Feststellung der Schulreife.
Wie im Elternbrief Dezember 2017 ausgeführt, wurden den Eltern einige Pflichten auferlegt, damit die Schule ihrer Verpflichtung besser nachkommen kann, dafür zu sorgen, dass jedes Kind von Beginn an nach dem passenden Lehrplan unterrichtet wird und treffsichere Fördermaßnahmen bereitgestellt sind.
Die Schulleitung ist zur rechtzeitigen Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Schulreife verpflichtet, damit eine rechtsgültige Entscheidung noch vor Beginn des Schuljahres möglich ist.
Diese Vorgabe gilt es flächendeckend durchzusetzen, damit die Schulreifeverordnung ihre volle Wirkung entfalten kann.
Falsche Schulstufe ist trotz Korrekturmöglichkeit problematisch
Die Folgen der fehlenden Überprüfung, ob ein Kind dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden, sind für viele Kinder gravierend.
Sie beginnen ihre Schulkarriere –weil falsch eingestuft- mit Misserfolgserlebnissen, die letztlich in eine „Abstufung“ münden.
Denn die gesetzliche Beschreibung „Wechsel der Schulstufe während des Unterrichtsjahres“ wird in diesen Fällen als ein Zurückstufen erlebt und führt auch zum Eindruck des „Sitzenbleibens“. Beginn des Schulbesuchs: 1.Schulstufe/1.Klasse, im Folgejahr zu Schulbeginn wieder 1.Schulstufe/1.Klasse, ein Ablauf, der allgemein als „Sitzenbleiben“ bekannt ist.
Die immer wieder - auch als Rechtfertigung bzw. Begründung für die (fast) generelle Aufnahme in die erste Schulstufe - ins Treffen geführte Behauptung, dass ein Schulstart in der Vorschulstufe die Schulkarriere jedenfalls verlängere, während eine Aufnahme in die erste Schulstufe die Chancen erhöhe, die 4.Schulstufe auch tatsächlich nach 4 Schuljahren abzuschließen, kann nicht verlässlich belegt werden.
In Salzburg, wo viele Kinder in die Vorschulstufe aufgenommen werden, schließen dennoch viele nach 4 Jahren die Grundschule ab, während in der Steiermark, obwohl fast alle in die erste Schulstufe aufgenommen werden, dennoch viele Kinder mehr als 4 Jahre für den Abschluss der Grundschule brauchen.
Der gesetzliche Auftrag zur Feststellung der Schulreife besteht weiterhin:
Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist.
Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.- siehe Schulreifeverordnung
Verschiedene Optionen ergeben sich und sind in Abs. 2e angeführt:
Nach Maßgabe der Testungen gem. § 4 (2a) SchUG * muss die Aufnahme der
nach SchPflG § 6 (2a) Z1 nicht schulreifen Kinder erfolgen in
+ Deutschförderklassen oder
+ wenn eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann
je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen der Schulreife nach Z2
~ in die erste Schulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen oder
~ die Vorschulstufe in Verbindung mit besonderer Sprachförderung in Deutschförderkursen
Kinder, die „nur“ gemäß Z2 nicht schulreif sind,
sind ohne besondere Sprachförderung in die Vorschulstufe aufzunehmen.
* siehe auch Unterrichtssprache ist mehr als Alltagssprache
Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
siehe EB Mai 2018 -Entscheidungen der Schule - Rechtsmittel
ZU NEUERUNGEN siehe nachfolgende Elternbriefe
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- Kategorie: Elternbrief September 2018