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Schulwechsel ist nicht gleich Schulwechsel

pdf Erlass des LSR GZ.: I Schu 1/4-2013

Im Schulrecht wird unterschieden zwischen Schulart und Schulform bzw. Fachrichtung

Zu den Schularten gehören zB:

Volksschule, Neue Mittelschule (NMS), allgemein bildende höhere Schulen (AHS), höhere technische Lehranstalten (HTL), oder Handelsschulen.

Einzelne Schularten können unterschiedliche Schulformen bzw. Fachrichtungen anbieten.

Schulformen sind zB:

die Sonderformen der NMS: Sport-NMS, Musik-NMS;

im Rahmen der AHS das Gymnasium (G), das Realgymnasium (RG), das wirtschaftskundliche Realgymnasium WikuRG, das Oberstufenrealgymnasium (ORG),

sowie die Sonderformen: Aufbaugymnasium, AHS unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung, .........

Fachrichtungen sind z.B.

an der höheren technischen Lehranstalt die HTL für Maschinenbau, die HTL für Elektrotechnik, ....

Einer Fachrichtung gleichzusetzen sind auch Schulversuche mit eigener Stundentafel.

Kriterium dafür, dass eine eigene Schulform oder Fachrichtung vorliegt:

Für die Schule gibt es eine gesonderte Stundentafel, die vom zuständigen Bundesminister verordnet bzw. als Schulversuch genehmigt wurde.

Zu beachten:

Schulautonome Änderungen der Stundentafel führen zu keiner gesonderten Schulform oder Fachrichtung. Deshalb dürfen schulautonome Änderungen nur so erfolgen, dass sie Übertritte im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) nicht behindern. (SchOG § 6 Abs. 1)

Bei den nachfolgend beschriebenen Schulwechsel wird nicht auf den Wechsel von der Grundschule in eine weiterführende Schule eingegangen, ebenso nicht auf den Wechsel von der 4. Klasse einer NMS (8. Schulstufe) in eine weiterführende Schule.

Geltungsbereich der Inhalte

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