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Der im § 66b SchUG verwendeten Ausdruck „Lehrperson“ ist ein Überbegriff

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat nunmehr zum Thema „Amtshaftung für pädagogisches Personal in ganztägigen Schulformen“ mit Schreiben vom 25.12.2018 (BMBWF-10.010/0183-Präs/10/2018) folgendes mitgeteilt:

§ 66b Schulunterrichtsgesetz (SchUG) bewertet das freiwillige Übernehmen von medizinischen Tätigkeiten durch Lehrpersonen als Dienstpflicht, womit die Betreffenden in den Schutz des Amtshaftungsrechtes gelangen. Sollten Schüler/innen zu Schaden kommen, kann immer nur der Bund auf Ersatz geklagt werden. Das Amtshaftungsgesetz verhindert eine Inanspruchnahme der Lehrperson. Weil § 66b SchUG auf Freiwilligkeit abstellt, kann die Übernahme einer ärztlichen Tätigkeit von den Schulleitungen nicht durch Weisung angeordnet werden.

Bei dem in § 66b SchUG verwendeten Ausdruck „Lehrperson“ handelt es sich um einen Überbegriff. Er umfasst alle Personen, die im Rahmen ganztägiger Schulformen gegenüber Schüler/innen eine Unterrichts-und/oder Aufsichtsfunktion wahrnehmen. Die konkrete schulunterrichtsrechtliche Einordnung –Lehrer/in (§ 51), Erzieher/in (§ 55a), Freizeitpädagoge/in (§ 55b) oder Lernbegleiter/in (§ 55c) –ist für das Bestehen des haftungsrechtlichen Schutzes nicht von Belang. Das trifft auch auf die dienstrechtliche Situation des/der Betreffenden zu.

Für die Geltung von § 66b SchUG spielt es keine Rolle, ob eine im Rahmen der Nachmittagsbetreuung ganztätiger Schulformen tätige Person ein Dienstverhältnis mit dem jeweiligen Schulerhalter oder mit einem Dritten hat.

Ebenso unerheblich ist die öffentlich rechtliche oder privatrechtliche Natur des Dienstverhältnisses.

Da allein das Ausüben einer Unterrichts-und/oder Aufsichtsfunktion entscheidend ist, sind selbst Erziehungsberechtigte von § 66b SchUG erfasst, wenn sie in die Nachmittagsbetreuung ganztägiger Schulformen eingebunden sind.

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, dass § 66b SchUG auf ärztliche Tätigkeiten abstellt. Darunter werden Maßnahmen verstanden, die medizinische Laien in aller Regel überfordern. Aus diesem Grund wird vor Übernahme der Tätigkeit eine ärztliche Unterweisung im Sinn von § 50a Ärztegesetz verlangt. Die ärztliche Unterweisung kann nicht durch eine von den Erziehungsberechtigten vorgenommene Anleitung ersetzt werden. Medizinischen Laien abverlangbare Tätigkeiten gehen hingegen automatisch auf die Schule über, sobald sich der/die Schüler/in in deren Einflussbereich befindet, was mit dem Betreten des Schulgebäudes der Fall ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Schule für einfache, mit der elterlichen Obsorge verbundene Tätigkeiten, die das körperliche Wohl oder die Gesundheit von Schüler/innen betreffen (§ 160 ABGB), verantwortlich. Diese Rechtslage hat bereits vor der Einführung von § 66b SchUG bestanden, hat also mit dieser Bestimmung nichts zu tun. Unter einfache Tätigkeiten fallen etwa das Erinnern von Schüler/innen an eine Medikamenteneinnahme oder das Überwachen einer Medikamenteneinnahme.

Siehe auch:

Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall:    bmbwf RS 13/2019

EB Dez. 2018 Verabreichung von (Notfall-)Medikamenten

EB Dez. 2017 Ausübung ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen

EB Sep. 2015 Erste Hilfe Leistung mehr als das Herbeirufen von Rettung oder Arzt

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