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Externe Einzelpersonen oder Vereine im Unterricht

Ein Dauerbrenner

(Quelle: RS 5/2019)

Es ist darauf zu achten, dass die außerschulischen Organisationen nachweislich eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ über die in ihrem Auftrag oder über ihre Empfehlung im Schulbereich tätigen Personen eingeholt haben und die eingesetzten didaktischen Methoden und Inhalte altersgemäß sind sowie an die Lebenswelt der Kinder anknüpfen 

Einhaltung der Regelungen betreffend die Unterrichtsarbeit der Lehrkräfte gemäß § 17 Schulunterrichtsgesetz (SchUG).

Die Lehrkraft ist für die Zeit der Durchführung des „Workshops“ nicht ihrer Hauptaufgabe, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit, entbunden.
D.h. auch bei Einbindung außerschulischer Expertinnen und Experten wird nicht nur die gänzliche Anwesenheit der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts vorausgesetzt, sondern der Lehrkraft obliegt weiterhin die Unterrichtsarbeit (z.B. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Unterrichtserteilung mit Einbeziehung der Expertinnen und Experten). Durch die Einladung der Expertinnen und Experten kann die Unterrichtserteilung nicht gänzlich an diese delegiert werden. (Quelle: RS 5/2019)

Einhaltung der Regelungen der Schulgeldfreiheit

Der Unterricht an öffentlichen Schulen hat unentgeltlich zu sein. Die Einbeziehung von außerschulischen Expertinnen und Experten darf mit keinen Kostenauswirkungen für die Erziehungsberechtigten verbunden sein. Diese Regelung kann auch nicht mit Genehmigung z.B. des Schulgemeinschaftsausschusses (SGA) geändert werden. Die Vorschreibung und Einhebung von (verpflichtenden) Kostenbeiträgen durch die Erziehungsberechtigten zwecks Durchführung der „Workshops“ am Schulstandort ist daher im Hinblick auf die Schulgeldfreiheit nicht zulässig. (Quelle: RS 5/2019)

Verantwortung der Lehrkraft und Einbeziehung außerschulischer Personen:

Den einzelnen Lehrkräften steht es im Rahmen des Unterrichts frei, außerschulische Personen bzw. Organisationen in den Unterricht einzubinden, sofern die Einbindung ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erarbeiten und Festigen des Lehrstoffs erfolgt, den rechtlichen Grundlagen entspricht und in der notwendigen Qualität erfolgt.
Für das Qualitätsmanagement der Schule ist die Schulleitung gemäß § 56 SchUG verantwortlich. (Quelle: RS 5/2019)

Anmerkung: RS 5/2019 befasst sich zwar mit der Zusammenarbeit mit außerschulischen Organisationen im Bereich Sexualpädagogik, die rechtlichen Grundlagen sind jedoch auch auf Zusammenarbeit zu anderen Themen übertragbar.

siehe auch: News

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