Jahresinformation an Volksschulen
BITTE beachen Sie: durch das Pädagogikpaket 2018 erfolgten einige Änderungen - siehe EB Mai 2019 _ Änderungen in der Grundschule
Am Mittwoch, 11.10.2017 fand zum Themenkomplex Leistungsbeurteilung und -bewertung konkret unsere Informationsveranstaltung zu "Jahresinformation" statt
Herr LSI Wolfgang Pojer erläuterte im bis zum letzten Platz gefüllten Multifunktionssaal die Hintergründe und die Intentionen der seit 1. Septemper 2016 geltenden Regelungen. Denn mit dem Ende der Schulversuche zur Leistungsbeurteilung an Volks- und Sonderschulen mit 31. August 2016 ergab sich an den betroffenen Schulen eine Fülle von Fragen. Die Veranstaltung bot Gelegenheit, insbesondere Informationen zu erhalten über konkrete Umsetzungsmöglichkeiten um dem gesetzlichen Auftrag, den "Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen" darzustellen, gerecht zu werden.
Besonders hervorgehoben wurden:
1. Die auch im Erlass des BMB geforderte durchgehende Beobachtung und Dokumentation der Lern- und Entwicklungsfortschritte der Schülerin bzw. des Schülers ist kein Novum und ist auch nicht auf jene Klassen zu beschränken, in denen statt der "Notenzeugnisse" eine Leistungsbeschreibung in Form von Semester- und Jahresinformationen stattfindet. Denn auch das Beurteilen mittels Noten erfordert eine entsprechende Beobachtung und Dokumentation.
Zur Illustration hat Herr LSI Pojer auch die gesetzliche Grundlage für die einzelnen Notenstufen tabellarisch dargestellt und erläutert. LBVO § 14
2. Lernzielkatalog, Lernfortschrittsdokumentation, Kompetenzraster oder Portfolio haben als Grundlage für die Semester-/ Jahresinformation weiterhin ihre Bedeutung. Sie dürfen jedoch nicht als Bestandteil der Semester-/Jahresinformation ausgegeben werden. Wohl aber ist es erlaubt, sie den Eltern als zusätzlich Information auszuhändigen.
3. In den KEL-Gesprächen sind die Ausgangssituation, die Lernfortschritte und allfällige Fördermaßnahmen zu thematisieren. Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz und das Verhalten des Schülers in der Gemeinschaft dürfen mündlich besprochen werden, aber es darf darüber keine schriftliche Dokumentation geben!.
4. In den einzelnen Klassenforen kann über die Entscheidung, ob ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen mittels Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, nur beraten * werden.
<Die Entscheidung trifft das Schulforum mit einfacher Mehrheit, bzw. wenn keine Entscheidung herbeigeführt werden kann (zB Stimmengleicheit), geht die Entscheidung auf den Schulleiter über.> *
* ab 1.9.2019 Entscheidung im Klassenforum
WICHTIG: Es muss jährlich (innerhalb der ersten neun Wochen) abgestimmt werden, immer nur für das laufende Schuljahr.
Dazu gibt es einige Wortmeldungen, da viele die Entscheidung im Klassenforum vorziehen würden.
Anmerkung Präs. Schmid: Alle* Entscheidungsangelegenheiten, die mehr als 1 Klasse betreffen gehen < gem. SchUG § 63a Abs. 2 > an das Schulforum!
* wegen der Änderung im Pädagogikpaket werden die Entscheidungen bzgl. § 18a in den einzelnen Klassenforen getroffen
nachträgliche Ergänzung: Ebenso muss das Schulforum entscheiden, falls im Klassenforum die Mehrheit der Eltern etwas "will", was der/die Klassenlehrer/in nicht will.
SchUG § 63a Abs. 7: "Entspricht die Stimme des Klassenlehrers oder Klassenvorstandes nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist der Beschluß auszusetzen und geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung auf das Schulforum über."
5. Die wesentlichen Inhalte des KEL-Gesprächs sollten protokolliert und von den Erziehungsberechtigten unterschrienen werden.
Einwurf Präs. Schmid: Seitens des LV ergeht auch in diesem Fall die dringende Aufforderung an die Eltern: Sobald Eltern an der Schule etwas unterschreiben - immer eine Kopie davon verlangen und aufbewahren.
6. Die insgesamt 3 gesetzlich normierten Varianten für die 1. - 4. Schulstufe wurden gegenübergestellt:
I ) 1., 2. , 3. Schulstufe und 1. Semester der zweiten Schulstufes.o.: Semester-/Jahresinformation, keine Noten Entscheidung durch Schulforum Klassenforum jährlich, welche Klassen betroffen sind! § 18a SchUG;
NEU:
I a) Semester- und Jahresinformation wie I) plus: Die Eltern können zusätzlich eine Schulnachricht und ein Jahreszeugnis verlangen.
§ 18a Abs. 6: "(6) Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten der Schülerin oder des Schülers ist ihr oder ihm zusätzlich zur Information über die Lern- und Entwicklungssituation eine Schulnachricht (§ 19) bzw. ein Jahreszeugnis (§ 22) auszustellen. Dieser bzw. diesem ist die Beurteilung der Leistungen gemäß §§ 18, 19 Abs. 1 und 2 sowie 20 zu Grunde zu legen; § 18 Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Das Begehren der Erziehungsberechtigten ist im Rahmen des Bewertungsgesprächs des 1. Semesters (Abs. 3) zu stellen."
II ) 1. - 4. Schulstufe: Schulnachricht/Zeugnis, Noten plus schriftlicher Erläuterung, Entscheidung im Klassen- bzw. Schulforum ab 1.9.2019 keine Entscheidung zu treffen, denn es ist jedenfalls die Erläuterung hinzuzufügen. siehe § 18 Abs. 2 SchUG
iii) 1. - 4. Schulstufe: Schulnachricht/ Zeugnis nur Noten mit schriftlicher Erläuterung Schulforum entscheidet gegen Möglichkeit i)
7. Auf die Leitfäden zur Grundschulreform wird hingewiesen.
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ACHTUNG: diverse Änderungen erfolgt siehe dazu: Elternbrief Mai 2019: Änderungen in der Grundschule
siehe Erlass des bmb
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