Der im Sommer von Dr. Sven Fisler versprochene Erlass wurde Mitte September 2017 nur als Teil II eines Rundschreibens BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -anlässlich der Rechtskraft von Teilen des BRG 2017 kundgemacht, obwohl die Rechtsgrundlage für die Jahresinformation im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 zu finden ist.
Teil II also lautet:
Informationen zur Semester- und Jahresinformation (§ 18a SchUG, § 23a Abs. 3 LBVO, § 11a Abs. 2 ZFVO)
Durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, wurde in § 18a SchUG die Möglichkeit der alternativen Leistungsbeurteilung gesetzlich verankert.
§ 23a Abs. 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 idgF, sieht diesbezüglich vor, dass im Rahmen der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformationen darzulegen ist, inwieweit die Schülerinnen und Schüler durch ihre Leistungen die Kompetenzanforderungen erfüllt haben.
Weitere Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Semester- bzw. Jahresinformation, insbesondere in Hinblick auf die formalen Erfordernisse, ergeben sich aus § 11 der Zeugnisformularverordnung (ZFVO)*, BGBl. Nr. 415/1989 idgF.
* Anmerkung LV: uE ist § 11 nicht der relevante Paragraph, sondern: §11a
Nachstehende Informationen sollen die Umsetzung derselben näher erläutern.
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