Ende der Schulversuche zur Leistungsbeurteilung in Volksschulen
Mit 1. September 2016 tritt für die Grundschule (Volksschule) eine wichtige Änderung hinsichtlich Leistungsbeurteilung in Kraft, gleichzeitig tritt jene Bestimmung (§ 78a SchOG) außer Kraft, die Schulversuche zur Leistungsbeurteilung ohne Noten ermöglichte.
erstellt: Juli 2016_ bearbeitet November 2016
NEU: Dezember 2016 Leitfaden zur Grundschulreform Individualisierung und differenzierte Förderung in der Schuleingangsphase
Ziel: Mehr Vergleichbarkeit und Sicherstellung, dass nur beurteilt bzw. bewertet wird, was auch mittels Noten zu beurteilen war bzw. ist.
siehe auch Elternbrief September 2016
Mit 1. September 2016 tritt für die Grundschule (Volksschule) eine wichtige Änderung hinsichtlich Leistungsbeurteilung in Kraft, gleichzeitig tritt jene Bestimmung (§ 78a SchOG) außer Kraft, die Schulversuche zur Leistungsbeurteilung ohne Noten ermöglichte.
Ein neuer Paragraph im Schulunterrichtsgesetz (SchUG), § 18a, überträgt nun die Entscheidung, ob für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 3. Schulstufe eine Beurteilung ohne Noten erfolgen soll, dem Schulforum. Per Verordnung müssen die näheren Bestimmungen über die Durchführung erfolgen - siehe Entwurf und Berichte dazu hier
Das Schulforum muss innerhalb der ersten neun Wochen entscheiden, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen durch Noten (gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20) eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat. Diese Entscheidung fällt mit einfacher Mehrheit - bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin.
Herr Landesschulinspektor Pojer hat nach einem Runden Tisch am 11. Oktober 2016 im Landesschulrat eine Information an die Schulleitungen versandt um aufgetretene Fragestellungen zu beantworten. hier
NEU: Herr Landesschulinspektor Pojer hat auf Einladung des LVEV am 11. Oktober 2017 im übervollen Vortragssaal Eltern, SchulleiterInnen und LehrerInnen über die wesentlichen Eckpunkte der seit 1. September 2016 geltenden Regelungen informiert. siehe Nachlese
Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass das Abgehen von Noten nicht dazu führen darf, andere Bereiche, wie zB das Verhalten des Schülers bzw. der Schülerin, die nicht Grundlage von Noten sind, in die Bewertung aufzunehmen.
Erläuterungen betreffend Beurteilung ohne Noten:
"Seitens der Lehrerinnen und Lehrer wird auch im neuen System, in dem die Beratung und Information an die Stelle der Beurteilung treten, stets das Beurteilungssystem der LBVO (die Anforderungen der einzelnen Notenstufen an die Leistungen des Kindes) zu beachten sein. Dies deshalb, weil den Informationen und den Noten dieselben Anforderungen zu Grunde liegen (§ 18 Abs. 3 SchUG) und somit vom Informationsgehalt her Deckungsgleichheit vorliegen muss. Dies bedingt insofern keinen Mehraufwand, als die Note (in Form von Worten oder Ziffern) lediglich eine verkürzte Darstellung dessen ist, wie die erbrachten Leistungen (in den wesentlichen Lehrplanbereichen gemäß dem Stand des Unterrichts) im Lichte der Anforderungen des § 14 Abs. 2 bis 6 LBVO zu bewerten sind. Erfolgt somit die Leistungsbeschreibung unter Bedachtnahme oder sogar unter wörtlicher Verwendung der in § 14 LBVO formulierten Anforderungen für die einzelnen Noten (zur Gänze, überwiegend, über bzw. weit über das Wesentliche hinausgehend, Eigenständigkeit, merkliche Ansätze zur Eigenständigkeit, selbständiges Anwenden auf neuartige Aufgaben bzw. nur bei entsprechender Anleitung), so besteht (von selbst) Deckungsgleichheit mit der sonst zu vergebenden Note. Die auf diesen Informationen der Lehrkraft beruhende Einschätzung der während der ersten drei Klassen vom Kind erbrachten Leistungen durch dessen Erziehungsberechtigte muss somit derart sein, dass die Note in der 4. Klasse für die Erziehungsberechtigten nicht überraschend kommt, sondern vielmehr deren Einschätzung bestätigt."
Gem.§ 18a Abs 7 muss das zuständige Regierungsmitglied durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen. Schulrechtsänderungsgesetz 2016
Wir hoffen auf rechtzeitige Erstellung dieser Verordnung. - zum Entwurf hier
Seit 22.12. 2016: Die Verordnungen sind kundgemacht:
Novelle zur Leistungsbeurteilungsverordnung: insbesondere § 23a
Novelle zur Zeugnisformularverordnung* insbesondere § 11a sowie das Formular Anlage 17*
* am 26.04.2016 wurde in einer neuerlichen Novelle zur Zeugnisformularverordnung der § 11a sowie Anlage 17 geändert. und zwar.
§ 11a dahingehend, dass Papier mit hellgrünem Unterdruck nur mehr für die Jahresinformation verwendet werden muss - und hier nur für die erste Seite
Anlage 17 dahingehend, dass es nun heißt "Familienname und Vorname(n)" und eine weitere Fußnote ergänzt wurde: ***) Wenn der Religionsunterricht aufgrund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besucht wurde mit dem Zusatz „(als Freigegenstand)“.