Formale Erfüllung der Schulpflicht reicht nicht!
Das Schulorganisationsgesetz §2 Abs. 1 sagt dazu:
Die österreichische Schule ... hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. ...“
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) – Artikel 14 legt fest:
(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
(6) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. ...
Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das Gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.
(5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert.
Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen.
Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Um eine bestmögliche Vorbereitung „für das Leben und den künftigen Beruf“ zu erreichen muss bei der Vermittlung von „Wissen und Können“ auch besonderes Augenmerk auf Bildungs- und Berufsorientierung gelegt werden.
Basierend auf Artikel 14 (7a) des B-VG „Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre“ wurde im
Schulpflichtgesetz § 3 festgehalten:
„Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.“
Doch Fristablauf, sprich neun Schuljahre mitgemacht, reicht per se nicht und entspricht auch nicht unserer Bundesverfassung:
Artikel 14 (5a) des B-VG verlangt nicht nur die Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten sondern legt auch fest „...dass sie der gesamten Bevölkerung ... ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert“
Die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler schlagen weitere Bildungswege ein und schließen diese auch erfolgreich ab:
♦Duale Ausbildung: Lehre und Berufsschule
♦Besuch weiterführender Schulen
Nicht allen gelingt dieser Übergang. >> Jugendcoaching
Manche Schülerinnen und Schüler sehen nach der Schulpflicht ihre Pflicht zur (Aus)bildung als erfüllt an. Sie schlagen keinen weiteren Bildungsweg ein oder brechen diesen (ersatzlos) vorzeitig ab.
Hier bietet seit 2016 das Jugendausbildungsgesetz die Möglichkeit zum „Eingreifen“ >> Artikel 2: Ausbildungspflichtgesetz- AusBildung bis 18
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- Kategorie: Elternbrief September 2023