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Formale Erfüllung der Schulpflicht reicht nicht!

Das Schulorganisationsgesetz §2 Abs. 1 sagt dazu:

Die österreichische Schule ... hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. ...“

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) – Artikel 14 legt fest:

(7a) Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.

(6) Schulen sind Einrichtungen, in denen Schüler gemeinsam nach einem umfassenden, festen Lehrplan unterrichtet werden und im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten ein umfassendes erzieherisches Ziel angestrebt wird. Öffentliche Schulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. ...

Öffentliche Schulen sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses, im Übrigen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zugänglich. Das Gleiche gilt sinngemäß für Kindergärten, Horte und Schülerheime.

(5a) Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert.

Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen.

Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Um eine bestmögliche Vorbereitung „für das Leben und den künftigen Beruf“ zu erreichen muss bei der Vermittlung von „Wissen und Können“ auch besonderes Augenmerk auf Bildungs- und Berufsorientierung gelegt werden.

Basierend auf Artikel 14 (7a) des B-VG „Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre“ wurde im

Schulpflichtgesetz § 3 festgehalten:

„Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.“

Doch Fristablauf, sprich neun Schuljahre mitgemacht, reicht per se nicht und entspricht auch nicht unserer Bundesverfassung:

Artikel 14 (5a) des B-VG verlangt nicht nur die Vermittlung von allgemeinen oder allgemeinen und beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten sondern legt auch fest „...dass sie der gesamten Bevölkerung ... ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert“

Die Mehrheit der Schülerinnen und Schüler schlagen weitere Bildungswege ein und schließen diese auch erfolgreich ab:

♦Duale Ausbildung: Lehre und Berufsschule

♦Besuch weiterführender Schulen

Nicht allen gelingt dieser Übergang. >> Jugendcoaching

Manche Schülerinnen und Schüler sehen nach der Schulpflicht ihre Pflicht zur (Aus)bildung als erfüllt an. Sie schlagen keinen weiteren Bildungsweg ein oder brechen diesen (ersatzlos) vorzeitig ab.

Hier bietet seit 2016 das Jugendausbildungsgesetz die Möglichkeit zum „Eingreifen“ >> Artikel 2: Ausbildungspflichtgesetz- AusBildung bis 18


Jugendcoaching

Um Kinder und Jugendliche rechtzeitig zu unterstützen, wurde im Herbst 2013 der Vollausbau der Maßnahme „Jugendcoaching“ des Bundessozialamtes im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in enger Kooperation mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vollzogen.

Ziel des Jugendcoachings ist es,

schulabbruchs- oder ausgrenzungsgefährdete Schüler/innen ab dem individuellen 9. Schulbesuchsjahr zu identifizieren, zu beraten und im Bedarfsfall längerfristig zu begleiten. Jugendcoaching zielt auf einen gelingenden Übergang zwischen Schule und Beruf und unterstützt Jugendliche in prekären Situationen in ihrer Bildungslaufbahn.

(aus: Geschäftszahl: BMUKK-27.903/0042-I/5d/2013)


AusBildung bis 18 J

Die gesetzliche Grundlage bildet Artikel 2 des Jugendausbildungsgesetzes   Ausbildungspflichtgesetz – APflG  BGBl.I Nr. 62/2016

Artikel 2: Bundesgesetz, mit dem die Verpflichtung zu Bildung oder Ausbildung für Jugendliche geregelt wird (Ausbildungspflichtgesetz - APflG)

Die Pflicht zur Ausbildung betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. (§ 3 APflG)

Zweck - § 2

Dies soll durch verstärkte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Schul- und Ausbildungsabbruch in den Bereichen der Bildungspolitik, Wirtschaftspolitik, Arbeitsmarktpolitik, Jugendpolitik und durch den sukzessiven Aufbau eines lückenlosen Ausbildungsangebotes erreicht werden.


Wer muss zur Umsetzung beitragen - und wie?

(GZ: BMB-25.075/0021-II/1/2016)

Gemäß § 4 Abs. 1 APflG sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Jugendliche, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitenden Maßnahme nachgehen.

Sollte dies nicht der Fall sein, so müssen Erziehungsberechtigte die Koordinierungsstelle verständigen. Erziehungsberechtigte, die die AusBildungspflicht schuldhaft verletzen, haben mit einer Geldstrafe von € 100 bis € 500, im Wiederholungsfall von € 200 bis € 1 000 zu rechnen.

AUSNAHME: Die AusBildungspflicht kann – wenn Jugendliche eine nach der Pflichtschule aufgenommene Ausbildung abgeschlossen haben – auch schon vor dem 18. Lebensjahr enden. Das ist beispielsweise nach Abschluss einer mindestens zweijährigen berufsbildenden mittleren schule (BMS) oder zweijährigen Lehre der Fall.

Darüber hinaus erfüllen auch SchülerInnen, die aufgrund außergewöhnlicher Leistungen und Begabungen eine Schulstufe übersprungen haben und dadurch vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Sekundarstufe II erfolgreich beenden, die AusBildungspflicht


Koordinierungsstellen

Koordinierungsstellen stellen sicher, dass Jugendliche, die die Ausbildungspflicht nicht erfüllen, die passende Unterstützung erhalten.

Damit die Koordinierungsstellen aktiv werden können, bedarf es einer Information über Jugendliche, die eine Ausbildung abgebrochen oder erst gar nicht angetreten haben.

Aus diesem Grund sind – neben den Eltern und anderen relevanten Institutionen und Einrichtungen – auch die Schulen verpflichtet, der Statistik Austria Daten der von ihnen ausgebildeten oder betreuten Jugendlichen zu melden.

Damit soll ein Dropout so früh wie möglich erkannt und Interventionen ermöglicht werden.

Je nach Zielgruppe erstellen entweder Arbeitsmarktservice (AMS) oder Sozialministeriumservice (SMS) einen Perspektiven- oder Betreuungsplan für Jugendliche, die die AusBildungspflicht bis 18 z.B.

♥durch die Teilnahme an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder

♥durch zulässige Beschäftigung erfüllen.

Bei der Erstellung des Perspektiven- oder Betreuungsplans wird auch die Möglichkeit einer Fortsetzung oder Neuaufnahme eines Schulbesuchs geprüft. In diesen Prozess werden mögliche Schulen von Beginn an einbezogen.

Die Schulen leisten gem. § 14 Abs. 2 APflG im Rahmen der Erstellung des Perspektiven- und Betreuungsplanes Unterstützung und ermöglichen ggf. die Wiederaufnahme oder Fortsetzung eines Schulbesuches.

Kontaktdaten Koordinierungsstelle: E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! 

  Serviceline AusBildung bis 18

  Telefon: 0800 700 118

  Montag bis Donnerstag: 9:00-16:00 Uhr            

  Freitag: 09:00-12:00 Uhr                           

  Steiermark:

Telefon: +43 664 1847 555

Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!                                 

Montag bis Donnerstag: 08:30-14:00 Uhr          

 

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Geltungsbereich der Inhalte

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