Vorwort der Herausgeberin
Elternvereine genießen gegenüber der Schule im Vergleich zu anderen Vereinen eine bevorzugte Stellung. Gemäß § 63 SchUG hat die die Schulleitung Vorschläge und Wünsche der Organe des Elternvereins zu hören und zu prüfen. Die Tätigkeit von Elternvereinen muss durch die Schulleitung gefördert werden, wozu zB. das Weiterleiten von Informationen des Elternvereins an die Eltern gehört.
Voraussetzung für diese Sonderstellung ist, dass der Verein allen Erziehungsberechtigten von Schülern der angeführten Schule(n) zugänglich ist.
(Ordentliche) Mitglieder des Elternvereins sind somit Mütter und Väter von Kindern der Schule(n), auf die sich die Tätigkeit des Elternvereins erstreckt. Darüber hinaus kann der (Eltern)Verein weitere Bestimmungen betreffend Mitgliedschaft in seinen Statuten festlegen. Hier kann insbesondere auch die „soziale“ Elternteilrolle, die nicht an die „Erziehungsberechtigung“ geknüpft ist, Berücksichtigung finden. Auch Großeltern, Eltern von Kindergartenkindern, der Schule sonst wie verbundene Personen können in den Statuten als Mitglieder (ordentliche, außerordentliche, ... Mitglieder) vorgesehen werden.
Auch die Rechte der Mitglieder hinsichtlich ihres aktiven Wahlrechts („ich darf wählen“) und ihres passiven Wahlrechts („ich kann gewählt werden und eine Funktion im Vorstand/Leitungsorgan übernehmen“) sind in den Statuten ebenso festgeschrieben, wie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft (Austritt, Abgang des Kindes von der Schule,....) bzw. die Dauer der Funktionsperiode des Vorstands.
Ein gewählter Funktionär (Vorsitzende,...) behält sein Amt bis zum Ende der Funktionsperiode unabhängig vom Schulbesuch der eigenen Kinder.
Für Elternvereine gelten, weil sie eben Vereine sind, die Bestimmungen des Vereinsgesetzes. ―> Abschnitt A
Eltern und somit auch viele Elternvereine sind wichtige Bildungspartner. Elternvereine schaffen so häufig ein vielfältiges Bildungsangebot für ihre Mitglieder und deren Kinder. Sie finanzieren diverse Experten, die zusätzlich in den Unterricht kommen und in den Unterrichtsstunden eingesetzt werden wie zum Beispiel: Native Speaker, Experten in ausgewählten Bewegungs-, Musik- oder Kreativbereichen, oder es werden von den Vereinen außerhalb des Unterrichts Kurse für Kinder und auch für Eltern angeboten.
Dazu zählen etwa auch Sprachkurse (zum Beispiel mit Native Speaker), Musik (Chor, Flöte etc. ...), Sport (Fußball, Handball, Geräteturnen etc.)
Im Bemühen um Ergänzung oder Vertiefung der Ausbildung ihrer Kinder greifen Elternvereinsfunktionäre Vorschläge oder Angebote auf und kümmern sich um die Bereitstellung von finanziellen Mitteln. Wenig bedacht wird oft, dass je nach Umfang der Vorgaben, die den beigezogenen Experten gemacht werden, mehr Verpflichtungen erwachsen können, als nur die Bezahlung eines Honorars.
Elternvereine werden durch die Ermöglichung von Zusatzangeboten oft zu Vertragspartnern. Dabei ist es wesentlich zwischen den verschiedenen Beschäftigungsmöglichkeiten schon vor/bei „Vertragsabschluss“ zu achten. ―> Abschnitt B
Auf Einladung des Steirischen Landesverbandes der Elternvereine hat Herr Mag. Florian Dollenz im Herbst 2014 in seinem Referat „Eltern-/vereine als Zahler, Zusatzangebote an Schulen und ihre rechtlichen Folgen“ viele Elternvereinsfunktionäre für die Wichtigkeit der Klärung und Beachtung des jeweiligen Rechtsverhältnisses sensibilisiert. Die Folien zu diesem Vortrag stehen seither über die Homepage www.elternbrief.at allen Interessierten zur Verfügung. Unter Einbeziehung der von den Funktionären gestellten Fragen hat Herr Mag. Dollenz nun eine Handreichung für Elternvereine zusammengestellt. Wir danken Herrn Mag. Dollenz für seine Geduld bei der Bearbeitung der vielen laienhaften Fragen. Es ist ihm gelungen, die komplexe Materie in verständliche Form zu bringen.
Ilse Schmid
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- Kategorie: Elternbrief