Lehrerwechsel durch Klassentausch in Volksschulen
Unterrichtsordnung § 9 Schulunterrichtsgesetz
Die Unterrichtsordnung, im Schulunterrichtsgesetz § 9 geregelt, sieht sah bis 31.8.2017 vor, dass möglichst große Kontinuität bei den unterrichtenden Personen gewährleistet wird:
(2) In Schulen mit Klassenlehrersystem hat der Schulleiter für jedes Unterrichtsjahr jede Klasse einem Lehrer als Klassenlehrer zuzuweisen, wobei ein Lehrerwechsel von einer Schulstufe zur nächsten nur dann vorgenommen werden darf, wenn zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dies notwendig machen (Klassenzuweisung). Änderung gem. BRG 2017
Durch die fortschreitende Umsetzung der „flexiblen Grundschule“, bei der Kinder während des Unterrichtsjahres die Schulstufe wechseln und unterschiedliche Lehrpläne in einer Klasse zur Anwendung kommen, wird es für Eltern zwar immer wichtiger, dass ihre Kinder „ihre“ Lehrerin bzw. „ihren“ Lehrer auch für mehrere Jahre behalten können. Um ihre Kinder individuell fördern zu können, soll die Lehrperson die Kinder gut kennen. Der Schutz durch einen ausdrücklichen schriftlichen Auftrag des Gesetzgebers ist nun nicht mehr gegeben.
Es gibt Schulen, wo „generelle“ Lehrerwechsel durchgeführt werden, sodass der Landesverband den Landesschulrat um Rechtsauskunft ersucht hat.
Achtung:
Diese Rechtsauskunft ist hinsichtlich Lehrerwechsel obsolet, da der zweite Teil des Satzes -s.o. - seit Kundmachung des BRG 2017 gestrichen ist,
hinsichtlich Verantwortung der Schulaufsicht für das Handeln eines Schulleiters bzw. einer Schulleiterin jedoch weiterhin gültig
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- Kategorie: Elternbrief