Einmal spF - immer spF?
Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Ein sonderpädagogischer Förderbedarf soll es Kindern mit einer psychischen oder physischen Behinderung gegebenenfalls ermöglichen, dem Unterricht einer „Regelschule“ zu folgen.
Die Feststellung „sonderpädagogische Förderbedarf“ bleibt (nur) so lange erhalten, bis auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann.
NEUes Formular: Antrag auf Aufhebung des spF Formular >> Link Antrag auf Neufestsetzung bzw. Änderung der Lehrpläne >> Link
SchPflG § 8: siehe SchPflG § 8 * (Link zu konsolidierter Fassung im RIS)
(3) Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, hat der Landesschulrat die Bildungsdirektion die Feststellung gemäß Abs. 1 aufzuheben. Sobald bei einem Kind auf die sonderpädagogische Förderung verzichtet werden kann, weil es – allenfalls trotz Weiterbestandes der Behinderung – dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 erster Satz aufzuheben. Für den Fall, dass bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs der Schüler oder die Schülerin dem Unterricht nach dem Lehrplan der betreffenden allgemeinen Schule zu folgen vermag, ist die Feststellung gemäß Abs. 1 vierter und fünfter Satz entsprechend abzuändern.
(3a) Bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern, die in eine Sekundarschule nach Erfüllung der allgemeinen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart aufgenommen werden, ist die Feststellung ..... aufzuheben. Dies gilt nicht beim Besuch einer Sonderschule.
Im Zusammenhang mit § 8 Abs.3a muss beachtet werden,
dass bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Kindern nicht generell eine Aufhebung der Feststellung „spF“ vorzunehmen ist, wenn diese Kinder in eine Sekundarschule wechseln.
Abs.3a bezieht sich auf Kinder, bei denen Aufnahmsvoraussetzungen der jeweiligen Schulart erfüllt sind. Wenn also zB beim Übertritt in eine NMS die 4. Schulstufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen ist, wird die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes aufgehoben. Der Landesschulrat Die Bildungsdirektion hat die erforderlichen Lehrplanabweichungen festzulegen.
SchOG § 21b Abs.4
Bitte beachen Sie diverse Modifizierungen nach Erstellung des Elternbriefs 2016: aktuelle Fassung im RIS : § 21b sowie § 21a
Für körperbehinderte und sinnesbehinderte Schüler, die nach erfolgreichem Abschluss der 4. Schulstufe einer Volksschule oder einer nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule in die Neue Mittelschule aufgenommen werden, hat die zuständige Schulbehörde unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Aufgabe der Neuen Mittelschule (§ 21a) Abweichungen vom Lehrplan festzulegen.
Es kann auch ein behinderungsspezifischer Förderunterricht vorgesehen werden, der integrativ oder individuell erfolgen kann.
Werden die Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllt, dh das Bildungsziel der jeweiligen Schulart ist auch mit den behinderungsspezifischen Lehrplanabweichungen nicht mit den in vollem Umfang erreichbar bzw. es liegen zusätzliche Beeinträchtigungen vor, so ist der sonderpädagogische Förderbedarf nicht aufzuheben.
Persönliche Assistenz - "Schulassistenz" siehe hier
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2016