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Rechtsschutz in der Schule

Art 18 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Abs 1 lautet:

"Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden."

Das Schulunterrichtsgesetz ist ein Verwaltungsgesetz. Daraus ergibt sich, dass -anders als im Strafrecht, wo alles erlaubt ist, was nicht ausdrücklich als verboten angeführt ist- in diesem Rahmen nur getan werden darf und muss, was ausdrücklich vorgesehen ist.
Auch die Schulverwaltung beruht, wie die gesamte staatliche Verwaltung, auf gesetzlichen Grundlagen. Die Schulbehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der schulrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten bzw. zu überwachen!
Die Schulgesetze haben den Sinn, Rechtssicherheit an den Schulen zu schaffen. Sie sind juristisch notwendig und nicht unnötige Bürokratie.
Immer dann, wenn sich Schülerinnen und Schüler in ihren Rechten benachteiligt fühlen, sollten sie die Möglichkeit haben, die Einhaltung ihrer Rechte unabhängig und unparteiisch überprüfen zu lassen.
Da das Schulunterrichtsgesetz die Möglichkeit eines Rechtsmittels nur in bestimmten taxativ genannten Fällen vorsieht (§§ 70 und 71), sollte der Rechtsschutz nicht nur auf die Bearbeitung der Rechtsmittel beschränkt werden.
So gibt es zB. bei einem Nicht genügend im Jahreszeugnis kein Rechtsmittel, wenn eine „Aufstiegsklausel“ erteilt wurde, also die Schülerin bzw. der Schüler zum Aufsteigen berechtigt ist. Gegen die Note Nicht genügend kann in diesem Fall kein Rechtsmittel erhoben werden.
Es braucht umfassendere rechtliche Möglichkeiten, dass Schülerinnen und Schülern, die sich in ihren Rechten „beschnitten“ sehen, eine unabhängige und unparteiische Überprüfung der Sachlage erhalten können und gegebenenfalls die adäquaten Konsequenzen ergriffen werden.
Verstöße gegen schulische Vorschriften wie zB. hinsichtlich Frühwarnung werden nicht einmal im Rahmen von Rechtsmittelverfahren behandelt. Hier wird lediglich die Beurteilung überprüft, nicht geprüft werden aber die Umstände, die zu der mit „Nicht genügend" beurteilten Leistung geführt haben, egal ob oder wie viele schulische Vorschriften verletzt worden sind.
Insbesondere was die Notengebung angeht, gibt es immer wieder Probleme. Noten stellen ein Gutachten dar. Somit ist dagegen kein Rechtsmittel möglich, sie sind nicht rechtsmittelfähig.

Als 1977 die §§ 70 bis 74 SchUG geregelt wurden < Auflistung von Sachverhalten, gegen die Rechtsmittel ergriffen werden können, sowie Angaben zu Verfahrensabläufen> gab es schon die Diskussion darüber, dass dadurch nicht in allen Belangen für die Schülerinnen und Schüler ein Rechtsmittel vorgesehen ist.
Deshalb wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage RV 401 (XIV.GP) festgehalten:
„Abschließend sei zu den §§ 70 und 71 festgehalten, dass jene Angelegenheiten, hinsichtlich deren weder in § 70 noch in § 71 Verfahrensvorschriften vorgesehen sind, in Hinkunft ohne förmliches Verfahren abzuwickeln sein werden. ...“ (Seite 17 der RV)
Es wurde die Auffassung vertreten, dass Rechtswohltaten auch im Aufsichtsweg erreicht bzw. zuerkannt werden können.
„Eine Abhilfe im Aufsichtsweg auch in jenen Fällen möglich ist, in denen der Schüler zur Verfolgung ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel nicht zur Verfügung hat.“

Aufsichtsbeschwerde
Während auf die Erledigung eines Widerspruchs ein Rechtsanspruch besteht, hat ein Beschwerdeführer auf die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde (zB. betreffend die Benotung von Schularbeit, Test oder Prüfung, Verletzung von schulischen Vorschriften) keinen Rechtsanspruch.

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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