Viele LehrerInnen meinen, wenn statt der Bezeichnung „Test“ die Leistungsüberprüfung mit „Lernzielkontrolle“ betitelt wird, dass dann die (Schutz-) Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBV § 8) nicht beachtet werden müssen.
Der LSR für Steiermark hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass alle Leistungsüberprüfungen, die die Merkmale eines Tests aufweisen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, nur zulässig sind, wenn die Bestimmungen in § 8 LBV eingehalten werden.
Erlass des LSR vom 23.04.2013
Abgrenzung zwischen (schriftlicher) Mitarbeit und Tests:
Auszüge aus dem Erlass:
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