Menu
Menu

Viele LehrerInnen meinen, wenn statt der Bezeichnung „Test“ die Leistungsüberprüfung mit „Lernzielkontrolle“ betitelt wird, dass dann die (Schutz-) Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBV § 8) nicht beachtet werden müssen.

Der LSR für Steiermark hat schon mehrfach darauf hingewiesen, dass alle Leistungsüberprüfungen, die die Merkmale eines Tests aufweisen, unabhängig von ihrer Bezeichnung, nur zulässig sind, wenn die Bestimmungen in § 8 LBV eingehalten werden.
pdfErlass des LSR vom 23.04.2013
Abgrenzung zwischen (schriftlicher) Mitarbeit und Tests:
Auszüge aus dem Erlass:

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Newsletter An-/Abmeldung

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Suchthafte Internetnutzung

Gesundheitsfonds

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung