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Schülereinschreibung

Aufnahme in die Volksschule siehe auch: Service

Viele Jahre haben wir als Elternvertretung daran gearbeitet, dass im Zuge der Schülereinschreibung tatsächlich für jedes Kind eine schriftliche Entscheidung zu treffen ist, ob Schulreife vorliegt oder nicht.

Die Bildungsdirektion hat nun im Erlass mit Geschäftszahl: VIIISchu5/0032-BD-STMK/2022 deutlich festgehalten:

Im Zuge der Schülereinschreibung ist auch die Schulreife eines Kindes zu prüfen und eine schriftliche Entscheidung darüber zu treffen, ob es die Schulreife besitzt oder nicht besitzt.“

Diese Entscheidung, welche auch eine Begründung enthalten muss, müssen die Eltern auch übermittelt bekommen, denn:

„Gegen diese Entscheidung ist gem. § 27 SchPflG ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Schule einzubringen. Der Widerspruch hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.“

Die Feststellung der Schulreife ist insbesondere zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung erforderlich.  siehe EB-Mai 2019

Deshalb haben -wie auch im Schulpflichtgesetz § 6 Abs. 2a festgehalten-

„die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes (Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache oder von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache) erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen.“

und sie müssen auch das Kind persönlich vorstellen. (SchPflG § 6 Abs. 1)

Zeitlicher Ablauf gemäß Erlass der Bildungsdirektion:

„Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Schülereinschreibung zwar in einem administrativen Teil zur Entgegennahme der Dokumente und die Schulreifefeststellung per se aufgeteilt werden kann, aber die Schülereinschreibung grundsätzlich spätestens vier Monate vor Beginn der Hauptferien abgeschlossen sein muss. Daraus folgt, dass eine entsprechende schriftliche Entscheidung über die mangelnde Schulreife eines Kindes allerspätestens eine Woche nach Ende der gesetzlichen Frist für die Schülereinschreibung gem. § 6 Abs 3 SchPflG ergehen muss.“

 

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Geltungsbereich der Inhalte

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