Ad II. – SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF
Wann liegt ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor?
Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor,
wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag
wobei unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Unterricht zu erschweren.
Die Beeinträchtigung muss kausal dafür sein, dass die Schülerin bzw. der Schüler dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung, auch bei Ausschöpfung aller pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des Regelunterrichts nicht folgen kann.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Eine bescheidmäßige Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist demnach nur in jenen Fällen möglich, in denen eine Behinderung feststellbar ist und sonderpädagogische Maßnahmen notwendig sind.
Wann können Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt werden?
Anträge auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können jederzeit gestellt werden, auch anlässlich der Schülereinschreibung
Im Sinne einer rechtzeitigen Planung von Fördermaßnahmen an den jeweiligen Schulstandorten empfiehlt es sich jedoch grundsätzlich, die Anträge bis spätestens 1. März zu stellen.
Wer darf/muss den Antrag stellen?
Anträge können gestellt werden
- von den Eltern oder
- von Amts wegen
Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
Das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist durchzuführen, wenn ein (begründeter) Antrag vorliegt.
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- Kategorie: Elternbrief Mai 2019