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Erfüllung der Schulpflicht

Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Das Schulpflichtgesetz regelt auch, wie/wo die allgemeine Schulpflicht zu erfüllen ist bzw. erfüllt werden darf.

Zur Erfüllung der Schulpflicht ohne Beschränkungen vorgesehen sind

Besuch von Schulen gem. § 5
Das sind allgemein bildende Pflichtschulen sowie mittlere oder höhere Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten).

Deren Unterricht und Lehrplan sind Maßstab für jene Schulen, die kein Öffentlichkeitsrecht haben bzw. für Kinder im häuslichen Unterricht.

Werden Schülerinnen und Schüler der in § 5 genannten Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt, so müssen auch die Schülerinnen und Schüler einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. im häuslichen Unterricht jährlich den zureichenden Erfolg nachweisen.

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen (§ 12)

Dies setzt zB voraus, dass für die Schule ein genehmigtes Organisationsstatut vorliegt, die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. (zB: Waldorfschule Karl Schubert Graz, SiP-Schule im Peifferhof)

Für folgende Varianten sind ausreichende Deutschkenntnisse und eine Meldung an die Bildungsdirektion erforderlich

§ 11 Abs.3
Die Eltern müssen die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs.1 oder 2 (siehe unten) genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres* anzeigen. >> Formulare

*ACHTUNG:
Derzeit liegt eine Novelle zur Beschlussfassung auf, die zur Verkürzung der Frist für die Meldung an die Bildungsdirektion führen soll: „....bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“.
Diese Novelle soll –so der Plan- mit 1. Mai 2022 in Kraft treten.     <Anmerkung: Die Novelle wurde am 30.12.2021 kundgemacht BGBl. I Nr. 232/2021 >

ACHTUNG:
Der relevante Zeitpunkt für das Einbringen der Anzeige ist das Einlangen der Anzeige bei der Bildungsdirektion – nicht die Abgabe bei der Schulleitung.

Die Beweislast liegt bei den Eltern, verspätetes Einlangen geht zu ihren Lasten.

Aus Spruch des Bundesverwaltungsgerichts W129 2224950-1/3E:
Es reicht nicht, das Formular fristgerecht bei der Schulleitung abgegeben zu haben. Wird durch die Schule diese Anzeige ... nicht so weitergeleitet, dass sie vor Beginn des Schuljahres bei der Bildungsdirektion eintrifft, so geht dies zu Lasten des Kindes/der Eltern.

Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.).

ACHTUNG:
Einschränkung „Deutschkenntnisse“
Es ist Aufgabe der Leitung in der für das Kind zuständigen Schule zu überprüfen, ob die Deutschkenntnisse ausreichend sind, so dass das Kind dem Unterricht wird folgen können, oder ob das Kind wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche/r Schüler/in aufgenommen werden muss.

Gemäß § 11 Abs. 2a müssen die Kinder jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen öffentliche oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen.

Der Verfassungsgerichtshof hat
die Einschränkung für den häuslichen Unterricht durch § 11 Abs.2a „Deutschkenntnisse erforderlich“ als verfassungskonform erkannt: Sie verstoßen nicht gegen Art. 17 Abs. 3 StGG (Staatsgrundgesetz). (G 377/2018-8 vom 6. März 2019)

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  • Erfüllung der Schulpflicht

    Mittwoch, 05. Januar 2022 00:00

    Erfüllung der Schulpflicht

    Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

    Das Schulpflichtgesetz regelt auch, wie/wo die allgemeine Schulpflicht zu erfüllen ist bzw. erfüllt werden darf.

    Zur Erfüllung der Schulpflicht ohne Beschränkungen vorgesehen sind

    Besuch von Schulen gem. § 5
    Das sind allgemein bildende Pflichtschulen sowie mittlere oder höhere Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten).

    Deren Unterricht und Lehrplan sind Maßstab für jene Schulen, die kein Öffentlichkeitsrecht haben bzw. für Kinder im häuslichen Unterricht.

    Werden Schülerinnen und Schüler der in § 5 genannten Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt, so müssen auch die Schülerinnen und Schüler einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. im häuslichen Unterricht jährlich den zureichenden Erfolg nachweisen.

    Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen (§ 12)

    Dies setzt zB voraus, dass für die Schule ein genehmigtes Organisationsstatut vorliegt, die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt. (zB: Waldorfschule Karl Schubert Graz, SiP-Schule im Peifferhof)

    Für folgende Varianten sind ausreichende Deutschkenntnisse und eine Meldung an die Bildungsdirektion erforderlich

    § 11 Abs.3
    Die Eltern müssen die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs.1 oder 2 (siehe unten) genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils vor Beginn des Schuljahres* anzeigen. >> Formulare

    *ACHTUNG:
    Derzeit liegt eine Novelle zur Beschlussfassung auf, die zur Verkürzung der Frist für die Meldung an die Bildungsdirektion führen soll: „....bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres“.
    Diese Novelle soll –so der Plan- mit 1. Mai 2022 in Kraft treten.     <Anmerkung: Die Novelle wurde am 30.12.2021 kundgemacht BGBl. I Nr. 232/2021 >

    ACHTUNG:
    Der relevante Zeitpunkt für das Einbringen der Anzeige ist das Einlangen der Anzeige bei der Bildungsdirektion – nicht die Abgabe bei der Schulleitung.

    Die Beweislast liegt bei den Eltern, verspätetes Einlangen geht zu ihren Lasten.

    Aus Spruch des Bundesverwaltungsgerichts W129 2224950-1/3E:
    Es reicht nicht, das Formular fristgerecht bei der Schulleitung abgegeben zu haben. Wird durch die Schule diese Anzeige ... nicht so weitergeleitet, dass sie vor Beginn des Schuljahres bei der Bildungsdirektion eintrifft, so geht dies zu Lasten des Kindes/der Eltern.

    Auch reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, sich bei der Einbringung eines fristgebundenen Rechtsmittels (hier: einer fristgebundenen Anzeige) per E-Mail auf das Ausbleiben einer Fehlermeldung zu verlassen; vielmehr ist zum Nachweis des Einlangens eine "Übermittlungsbestätigung" anzufordern (vgl. VwGH 28.11.2016, Ro 2016/11/0015 m.w.N.).

    ACHTUNG:
    Einschränkung „Deutschkenntnisse“
    Es ist Aufgabe der Leitung in der für das Kind zuständigen Schule zu überprüfen, ob die Deutschkenntnisse ausreichend sind, so dass das Kind dem Unterricht wird folgen können, oder ob das Kind wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche/r Schüler/in aufgenommen werden muss.

    Gemäß § 11 Abs. 2a müssen die Kinder jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen öffentliche oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen.

    Der Verfassungsgerichtshof hat
    die Einschränkung für den häuslichen Unterricht durch § 11 Abs.2a „Deutschkenntnisse erforderlich“ als verfassungskonform erkannt: Sie verstoßen nicht gegen Art. 17 Abs. 3 StGG (Staatsgrundgesetz). (G 377/2018-8 vom 6. März 2019)


    Abs. 1 - Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht

    Kein Öffentlichkeitsrecht bedeutet insbesondere, dass die Schulen keine Zeugnisse ausstellen dürfen. In diesem Fall ist der zureichende Erfolg des Unterrichtes jährlich vor Schulschluss, dh. vor Ende des Unterrichtsjahres, durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, >> siehe Erfolgsnachweis

    soweit auch die Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.

    Dh. Kinder die eine Vorschulstufe besucht haben, müssen daher keine Prüfung ablegen.  

     

    Voraussetzung für „Privatschulstatus“
    Die Errichtung einer Privatschule ist der zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule unter Nachweis der Erfüllung gewisser Bestimmungen anzuzeigen (Privatschulgesetz § 7), das sind Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters (§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6)

    Die Grenze Privatschule zu Lerngruppen mit Kindern im „häuslichen Unterricht“ ist heikel.


    Abs. 2 - Häuslicher Unterricht

    Besondere Aufmerksamkeit liegt in mehrfacher Hinsicht beim häuslichen Unterricht. Während bei bestehenden Privatschulen gewisse Voraussetzungen vor deren Errichtung bereits erfüllt werden mussten und auch die Arbeitsweisen der Behörde im Wesentlichen bekannt sind, birgt der häusliche Unterricht insbesondere hinsichtlich der unterrichtenden Person(en) einige Unbekannte.

    Die Behörde (Bildungsdirektion) muss in jedem Einzellfall prüfen, ob mit großer* Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes gegeben ist.
    Andernfalls muss die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt werden und das Kind muss eine öffentliche oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung besuchen.

    * Per Novelle, die -wie im Editorial (Seite 1) angemerkt- ohne Begutachtung in ein begutachtetes Paket von Novellen eingefügt wurde, nun als Regierungsvorlage * aufliegt und am 15.12.2021 zur Abstimmung im Parlament vorgesehen ist, wird das Wort „großer“ durch den Begriff „überwiegender“ ersetzt werden.
    Dies soll wohl zu Ausdruck bringen, dass sehr große oder größere Wahrscheinlichkeit als derzeit vorgesehen ist, wenngleich die Formulierung „überwiegend“ zB. Im Kontext mit der Leistungsbeurteilung zwischen „mindestens 50%“ und „mindestens 60%“ pendelt.

    * <Anmerkung: Die Novelle wurde am 30.12.2021 kundgemacht BGBl. I Nr. 232/2021 >

    Die Behörde hat einen Ermessensspielraum,

    der aber innerhalb von Grenzen liegt, die auch aus der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich werden.

    Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts.

    „..., ist weder den Bestimmungen des SchPflG noch sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass der häusliche Unterricht gegenüber dem "Regelschulwesen" mit einem Mangel behaftet wäre. Im Gegenteil geht § 11 SchPflG davon aus, dass der häusliche Unterricht grundsätzlich dem "Regelunterricht" gleichwertig ist und wird der Behörde die Feststellung aufgetragen, ob dies auch im konkreten Einzelfall gegeben ist.“ (Spruch W128 2109944-2/7E)

    Angaben zur Person

    Per Novelle (siehe oben) soll es ab 1. Mai 2022 Angaben zur Person geben, die den häuslichen Unterricht führend erteilen wird. Im § 11 Abs.3 soll als 2. Satz eingefügt werden:

    „Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird.“

    Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts:

    „...Die Prüfung der Qualifikationen der unterrichtenden Person mag zwar auf den ersten Blick im Rahmen des § 11SchPlG ein Gleichwertigkeitskriterium sein, jedoch ist gem. Art. 17 Abs. 3 StGG verfassungsmäßig ausgeschlossen, dass ein Fehlen der entsprechenden Befähigungen zu einer Einschränkung bei der Erteilung von häuslichem Unterricht führen kann.
    Somit ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung das Bestehen der Behörde auf einen Nachweis der Befähigung unzulässig...."
    "...Auch die zwingende Vorlage einer Jahresplanung unterwirft den häuslichen Unterricht einer Beschränkung, da, ..., Methodenfreiheit herrscht und eine zwingende Jahresplanung sämtliche Unterrichtsmethoden ausschließen würde, die von einer individuellen, flexiblen Erarbeitung des Lehrstoffs ausgehen...“ (Spruch W128 2109944-2/7E)

    Soziales Lernen – kein Kriterium für Gleichwertigkeitsprüfung

    Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts siehe Spruch W129 2013648-1/10E:
    "Soziales Lernen" ist ein didaktischer Grundsatz, der der Unterrichtsgestaltung der Lehrer dient, und sich auf den Erwerb "sozialer Kompetenz" der Schüler richtet. "Soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" stellt jedoch kein Lernziel dar, welches mittels einer Externistenprüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG beurteilt werden kann. Schon deswegen können "soziales Lernen" bzw. "soziale Kompetenz" keinen Maßstab für häuslichen Unterricht darstellen. Daher können soziale Defizite oder mangelnde Gleichwertigkeit des "sozialen Lernens" auch keinen Untersagungsgrund bilden. .....
    ... würde ein solcher Untersagungsgrund einen unzulässigen Eingriff in das nach Art. 17 StGG vorgesehene Grundrecht auf häuslichen Unterricht darstellen, weil der Gesetzgeber bereits mit der Statuierung eines solchen Grundrechtes auf häuslichen Unterricht wohl vom Fehlen sozialer Interaktion mit Gleichaltrigen ausgehen musste."

    Verfassungsgerichtshof G 377/2018-8 vom 6. März 2019: keine Garantie für Möglichkeit „häuslicher Unterricht
    „Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen (Anmerkung LV: hier, die Regelung durch § 11 Abs 2a SchPflG – Deutschkenntnisse), die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl. VfSlg. 19.958/2015).“

    Häuslicher Unterricht am Beginn der Schulpflicht
    Bei der Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht muss auch der Lehrplan angegeben werden, nach welchem das Kind unterrichtet werden wird.
    Lehrplan der Vorschulstufe und Lehrplan der „ersten Schulstufe“ (jener Teil des Lehrplans der Grundstufe 1, der für schulreife Kinder bei Schuleintritt zur Anwendung kommt)
    Die Überprüfung der Schulreife muss im Rahmen der Schülereinschreibung erfolgen, wenn sich für die Schule Gründe zeigen, die gegen das Vorliegen von Schulreife sprechen oder wenn die Eltern dies verlangen. (§ 6 Abs. 2d)

    ACHTUNG: Das Datum der Entscheidung ist wichtig.

    Die Entscheidung der Schulleitung, dass ein Kind nicht schulreif ist, muss im Rahmen der Schülereinschreibung und somit bis längstens 4 Monate vor Ende des Unterrichtsjahres erfolgen.   siehe Erlass zum Schulbetrieb ab 10.Jänner 2022

    siehe auch: Schulreifeverordnung

    >> siehe Erfolgsnachweis

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