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Achtung- NEU: „Handyverbot“ bis einschl. 8. Schulstufe

Welche Geräte sind „betroffen“:
Mobiltelefone, Smartwatches und vergleichbare, der digitalen Kommunikation dienende, Geräte
Nicht davon erfasst:
digitalen Geräte wie Laptops oder Tablets für den Unterrichtsgebrauch sowie
alle Geräte, deren Nutzung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

Neu mit 1. Mai 2025?
Mit Inkrafttreten der Novelle der Schulordnung dürfen Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe Mobiltelefone, Smartwatches und vergleichbare, der digitalen Kommunikation dienende, Geräte in der Schule und bei Schulveranstaltungen nicht nutzen. Inwieweit eine Nutzung derartiger Geräte für unterrichtliche Zwecke zugelassen wird, ist eine Entscheidung der Lehrpersonen oder durch die Hausordnung geregelt.
Viele Schulen hatten vor Inkrafttreten dieser Novelle bereits Regelungen in der Hausordnung festgelegt. (Beschluss des Schulgremiums)
Sollte eine Bestimmung betreffend die Nutzung von Handys in der Schule in der Hausordnung einer Schule nicht mehr mit der Novelle der Schulordnung vereinbar sein, darf sie nicht mehr angewendet werden und die Hausordnung muss geändert werden.

Der Text der Novelle: „Dem § 7 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

„(6) Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der 8. Schulstufe ist die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und vergleichbaren, der digitalen Kommunikation dienenden, Geräten in der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen verboten, außer wenn
1. die Hausordnung der Schule abweichende Regelungen trifft,
2. eine Lehrperson die Nutzung für mit dem Unterricht verbundene Zwecke gestattet,
3. eine mit der Durchführung der individuellen Lernzeit oder des Freizeitteils ganztägiger Schulformen sowie der Sommerschule betraute Person die Nutzung gestattet oder
4. die Nutzung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
(7) Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit denen eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist, ist den Schülerinnen und Schülern jedenfalls eine altersgerechte Nutzung der Geräte im Sinne des Abs. 6 zu ermöglichen.
(8) Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Verwahrung der Geräte im Sinn des Abs. 6 so haben die Schülerinnen und Schüler die Geräte in ausgeschaltetem Zustand zu verwahren.
Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Ahndung von Verstößen gegen das Nutzungsverbot, so ist bei Verstößen das Gerät zu übergeben.
Sofern es die Erziehungssituation erfordert, hat die Lehrperson das Gerät einem Erziehungsberechtigen auszufolgen; andernfalls ist das Gerät der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung zurückzugeben.“

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Umgang mit Handys in der Schule

Quelle: https://www.bmb.gv.at/Themen/schule/zrp/dibi/saferinternet/faq_handy.html 

Worauf erstreckt sich die Regelung?
Gemäß § 1 regelt diese Verordnung das Verhalten, Maßnahmen zur Sicherheit und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes sowohl in der Schule, als auch
an sonstigen, nicht für schulische Zwecke gewidmeten, Unterrichtsorten („dislozierter Unterricht“), bei Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a SchUG).
Die Bestimmungen rund um Handys erstrecken sich somit auf all diese Bereiche.

Ist die Mitnahme von Handys verboten?
Nein. Den Schulbetrieb störende Gegenstände dürfen in der Schule, bei disloziertem Unterricht, auf Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen nicht genutzt werden.

Darf die Mitnahme von Handys in die Schule, etc., verboten werden?
Schulen haben einen großen Spielraum, solange die Regelung nicht der Schulordnung widerspricht. Ein Verbot, Handys in die Schule oder im dislozierten Unterricht bzw. auf Schulveranstaltungen oder bei schulbezogenen Veranstaltungen mitzunehmen, ist nicht möglich. Die Schulordnung verbietet „nur“ die Nutzung.

Gilt das Verbot der Nutzung von Handys auch in Pausen bzw. unterrichtsfreien Zeiten?
Das Verbot erstreckt sich vom Betreten bis zum Verlassen des Schulgebäudes und gilt somit auch für Pausen bzw. unterrichtsfreie Zeiten, sofern diese im Schulgebäude verbracht werden. Diese Regelung ist sinngemäß auch auf dislozierten Unterricht, Schulveran-staltungen bzw. schulbezogene Veranstaltungen anzuwenden.

Gelten diese Regelungen auch für Smartwatches oder andere digitale Geräte?
Ja. Die Schulordnung spricht allgemein von Gegenständen (insbesondere elektronischen Geräten), die den Schulbetrieb stören können – das umfasst auch Smartwatches oder ähnliche Geräte und nicht nur klassische Handys.

Wie ist auf Verstöße gegen die Handyregeln zu reagieren?
Bei Verstößen kann analog zu Verstößen gegen sonstige Bestimmungen von Schul- oder Hausordnung eine Verwarnung ausgesprochen werden, eine Mitteilung an die Erziehungsberechtigten oder ein Eintrag im Klassenbuch erfolgen. Auch eine Abnahme des Geräts ist möglich. Verstöße in diesem Zusammenhang sind somit auch für die Beurteilung des Verhaltens („Betragensnote“) relevant.

Wann darf das Handy abgenommen werden?
Die Abnahme des Handys durch Lehrpersonen ist bis zur 8. Schulstufe jederzeit während des Zeitraumes des „Handyverbots“ möglich aber auch ab der 9. Schulstufe ist die Abnahme möglich, wenn das Gerät stört.

Was heißt Rückgabe „nach Beendigung des Unterrichts“?
Nach Beendigung des Unterrichts bedeutet am Ende des Unterrichtstages, nicht nach Ende der Unterrichtsstunde oder des Unterrichts, in der die Abnahme erfolgt ist.
Wenn die Abnahme durch eine Lehrperson vor der letzten Unterrichtseinheit erfolgt, wird das Handy in der Direktion bzw. im Sekretariat abzuholen sein.

Was passiert, wenn ein Handy nach der Abnahme beschädigt wird oder verloren geht?
Lehrpersonen sind in diesem Fall für die Republik Österreich im Rahmen des Schulrechtsvollzugs tätig. Ein entstandener Schaden ist einem Betroffenen durch die Republik zu ersetzen (Amtshaftung des Bundes). Nur im Ausnahmefall (der Schaden ist aus Vorsatz oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden) kann sich der Bund bei Lehrpersonen schadlos halten.

Muss die Schule eine sichere Verwahrung ermöglichen?
Schülerinnen und Schüler sind für die von ihnen in die Schule mitgebrachten Gegenstände selbst verantwortlich, außer die Hausordnung trifft eine andere Regelung. Handys sind durch die Schülerinnen und Schüler sicher zu verwahren, sodass von den Geräten keine Störung oder Gefährdung für andere ausgehen kann.

Darf eine Lehrperson die Nutzung des Handys anordnen, um damit Hausübungen zu erledigen?
Im Rahmen des Unterrichts können Lehrende die Benutzung von Handys erlauben und Schülerinnen und Schüler entsprechend bei der Verwendung anleiten. ABER:
Haben nicht alle Schülerinnen und Schüler ein Handy dürfen diese auf keinen Fall durch derartige Unterrichtsmethoden benachteiligt werden. Auch Hausübungen müssen von allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen erbringbar sein.

Darf mit einem schülereigenen Handy das WLAN der Schule genutzt werden?
Eine Nutzung des Internetzugangs auf schülereigenen Geräten über das WLAN der Schule kann im Rahmen des Unterrichts erlaubt werden. Darüber hinaus kann die Hausordnung die Nutzung unter bestimmten Bedingungen erlauben. Beschränkungen des Datenverkehrs seitens der Schule werden sinnvoll sein.

Müssen Schulen für die Nutzung schülereigener Handys Kinderschutz gewährleisten, etwa im Fall von Gewaltvideos, Pornografie und so weiter?
Schulen haben in jedem Fall für schuleigene Geräte bzw. für mobile Endgeräte, die den Internetzugang der Schule verwenden, eine sichere Nutzung zu gewährleisten, wofür zum Beispiel Firewalls und Filter als technische Mittel eingesetzt werden.
Nutzen die Kinder mit ihrem Handy andere private Internetzugänge ist es Sache der Erziehungsberechtigten die entsprechenden Einstellungen (Kinderschutzfilter, Family Safety, und so weiter) so vornehmen, dass problematische Inhalte nicht aufgerufen werden können.

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