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Der Verein - Vertretung und Geschäftsführung

Wichtigkeit der Beachtung der Funktionsperiode

Was ist ein Verein

Ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit. (VerG § 1. Abs.1)

Statuten - Vereinsgesetz  VerG i.d.g.F.

Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei. (VerG § 3. Abs.1)
Die Statuten müssen jedenfalls enthalten
- die Art der Bestellung der Vereinsorgane und
- die Dauer ihrer Funktionsperiode (Z 8)
- die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt, (Z 7)

Leitungsorgan

Die Statuten haben jedenfalls Organe zur
gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder (Mitgliederversammlung)
sowie zur Führung der Vereinsgeschäfte und zur Vertretung des Vereins nach außen (Leitungsorgan) vorzusehen. (§ 5. Abs.1)

Geschäftsführung
Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis, also die interne Organisation

Vertretung
Die Vertretung bezieht sich auf das Außenverhältnis und den Erwerb von Rechten und Pflichten gegenüber Dritten.
Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind, werden als organschaftliche Vertreterinnen/Vertreter bezeichnet,
im alltäglichen Sprachgebrauch oftmals auch Funktionär bzw. Funktionärin –
oder nach ihrer speziellen Aufgabe: Obmann/-frau bzw. Vorsitzende/r, Kassier/in, Schriftführer/in,...

Wahl – Beginn der Funktionsperiode

Bei bestehenden Elternvereinen erfolgt die Bestellung ihrer organschaftlichen Vertreterinnen/Vertreter (Personen, die für den Verein vertretungsbefugt und/oder zeichnungsberechtigt sind) durch Wahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

Meldung an die Vereinsbehörde:

Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe
- ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens,
- ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und
- ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift
- sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis
jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.(VerG § 14 Abs.2)

Eintrag ins Zentrale Vereinsregister (ZVR)

Die Vereinsbehörde trägt diese gemeldeten Personen ins Vereinsregister ein. Ebenso wird die Dauer ihrer Funktionsperiode festgehalten.

Vertretungsmacht

Nur wer Vertretungsmacht besitzt, kann auch wirksame Vertretungshandlung setzen, also Verträge unterschreiben, rechtswirksame Erklärungen aussprechen,...

Vertretungsmacht erlangt, wer statutengemäß bestellt wurde, dh. in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit der in den Statuten festgelegten Mehrheit.
Personen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, haben diese Vertretungsmacht nicht mehr – der Verein ist handlungsunfähig.
Die Zeichnungsberechtigung erlischt, Banken müss(t)en Geldbehebungen vom EV-Konto,... unterbinden.

Ordnungsgemäße Geschäftsführung vorgeschrieben

Das Leitungsorgan hat für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu sorgen und die in den Statuten vorgegebenen Aufgaben zu erfüllen.
Dazu gehören auch die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und die Sicherstellung, dass die Vertretungsbefugnis des Leitungsorgans lückenlos besteht.

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