Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler
Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung. Von den Versicherten werden keine Beiträge eingehoben; die Finanzierung erfolgt durch die AUVA und durch einen Beitrag aus dem Familienlastenausgleichsfonds.
Der genaue Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes § 8 Abs.1 Z.3 lit.h lautet wie folgt:
Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, an land- und forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, an Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 319/1975, an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, sowie an land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975;
Geschützt sind Unfälle, die mit der Ausbildung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. >> hier
Beispiele: Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen, Exkursionen, Wandertagen, Sport- und Projektwochen oder schulbezogene Veranstaltungen sowie bei der individuellen Berufs(bildungs)orientierung.
Zu BEACHTEN:
Kinder, die häuslichen Unterricht erhalten oder eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen, unterliegen also nicht der gesetzlichen Unfallversicherung.
Lückenschluss für steirische Kinder
Eltern, die die freiwillige Schüler-Unfallfürsorge für ihre Kinder in Anspruch nehmen, haben diese "Lücke geschlossen". >>> hier
- Zurück
- Weiter >>
- Details
- Kategorie: Service