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Verabreichung von (Notfall-) Medikamenten

Möglichst allen Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen erfordert auch ihre medizinische Situation zu berücksichtigen und die Kinder bei der Einnahme ihrer Medikamente zu unterstützen sowie im Notfall die mitgeführten Notfallmedikamente rasch zu verabreichen. Um Lehrpersonen mehr Sicherheit im Umgang mit derartigen Situationen zu vermitteln, aber auch um die Unerlässlichkeit ihres Tätigwerdens zu unterstreichen wurden mehrere „rechtliche Klarstellungen“ vorgenommen.

 pdfGeschäftszahl: BMBWF-10.010/0131-Präs/10/2018 - 13. September 2018                                     

28.August 2019:    RS 13/2019  Medizinische Laientätigkeiten, Übertragung ärztlicher Tätigkeiten an Lehrpersonen, Verhalten im Notfall

Reagieren bei epileptischen Anfällen - Verabreichen eines Notfallmedikaments

Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wird wiederholt mit der Frage konfrontiert, wie Lehrkräfte bei epileptischen Anfallen von Schülern/Schülerinnen zu reagieren haben. Vielfach scheinen Lehrkräfte mit dem Verabreichen der von den Schülern/ Schülerinnen zu diesem Zweck mitgeführten Notfallmedikation zu zögern, weil sie im Schadensfall straf- und/oder haftungsrechtliche Folgen befürchten. Diese Befürchtung ist weitgehend unbegründet.

Ausgangssituation (Ärztegesetz 1998, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

Als medizinische Laien dürfen Lehrkräfte an sich nur einfache medizinische Tätigkeiten übernehmen. Dazu gehören etwa das orale Verabreichen eines ärztlich verschriebenen Medikaments oder das Überwachen einer vom Schüler/von der Schülerin selbständig vorgenommenen Medikamenteneinnahme. Alles über das Laien zumutbare Maß Hinaus-gehende ist Ärzten/Ärztinnen bzw. Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe vorbehalten. Dieser prinzipielle Vorbehalt gilt jedoch nicht undifferenziert. Es kann Situationen geben, in denen Laien sogar verpflichtet sein können Tätigkeiten zu über-nehmen, die ansonsten Ärzten/Ärztinnen bzw. dem medizinischen Fachpersonal vorbehalten sind. Dazu gehört die Hilfeleistung in Notfällen.

Nicht jeder epileptische Anfall wird zum Notfall. In aller Regel endet ein Anfall nach ein bis zwei Minuten. Dauert er jedoch fünf Minuten oder länger, drohen bleibende gesundheitliche Schäden, wenn das Notfallmedikament nicht rechtzeitig in der vorgesehenen Weise verabreicht wird.

Geltungsbereich der Inhalte

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