ACHTUNG: Gesetzliche Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 siehe EB Mai 2018
50-Minuten-Stunde als Berechnungsgröße
SchZG § 4 Abs. 1 zweiter Satz = § 9 Abs. 1 zweiter Satz (s. Verfassungsbestimmung)
„Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegen-ständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.“
Die 50-Minuten-Stunde ist dadurch vor allem Berechnungsgröße für die Personalbewirtschaftung und Ressourcenzuteilung. Schulen können autonom entscheiden, wie Unterrichtseinheiten zeitlich zusammengefasst werden.
Zu beachten ist, dass durch die Wendung „unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen“
die bisherige Praxis der Verkürzung von Unterrichtsstunden bei gleichzeitigem Entfall dieser Unterrichtszeiten aus zwingenden Gründen“ nicht mehr möglich ist.
Siehe dazu: Erlass des LSR für Stmk. vom 6. Februar 2018 Unterrichtsstunden; schulautonome Festlegung von Unterrichtseinheiten
Durch Bildungsreformgesetz 2017 nicht mehr möglich - siehe oben
Verkürzung von Unterrichtsstunden muss Ausnahme sein
Der Gesetzgeber gestattet eine Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden von 50 auf 45 Minuten. Dafür müssen zwingende Gründe vorliegen.
Da seit 1. August 2014 (Schulbehörden-Verwaltungsreformgesetz 2013) die Bezirksschulräte abgeschafft sind, ist der Landesschulrat für Steiermark (LSR) auch für die allgemein bildenden Pflichtschulen (APS) der Steiermark die zuständige Schulbehördenun. Die Splittung der Zuständigkeit bei der Verkürzung der Dauer von Unterrichtsstunden ist somit ebenfalls gefallen und liegt für alle Stunden beim LSR f. Stmk.:
Dies hat der LSR zum Anlass genommen, die Direktionen der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie auch der mittleren und höheren Schulen über „Bedingungen für eine kürzere Unterrichtsstunde“ zu informieren und zu verdeutlichen, dass eine „45-Minuten-Stunde“ das letzte Mittel der Wahl sein soll/darf.
Der Landesschulrat führt ua aus:
Weiters wird auch davon auszugehen sein, dass eine Beseitigung der für eine Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ins Treffen geführten Gründe durch entsprechende Stundenplangestaltung unmöglich sein muss. Es wird daher jeweils zunächst zu versuchen sein, mit den in §§ 3, und 4 leg. cit. gegebenen Möglichkeiten, wie Stundenplangestaltung, Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes oder Pausengestaltung (auch Mittagspause!), das Auslangen zu finden. Bei Schwierigkeiten der Einteilung des Schultages im Hinblick auf Fahrschüler ist jeweils der Prozentsatz der Fahrschüler zu berücksichtigen, mit dem diese in der Klasse bzw. Schule vertreten sind. Einzelne Fahrschüler können früher entlassen werden.
Es sind insbesondere alle Maßnahmen auszuschöpfen, dass wenigstens vier Unterrichtsstunden im Vormittagsunterricht mit 50 Minuten angesetzt werden können.
Anträge auf Festsetzung der Dauer von Unterrichtsstunden mit 45 Minuten müssen rechtzeitig beim Landesschulrat eingelangt sein.
Termin ist jeweils der 10. April des vorhergehenden Schuljahres.
Mit der Durchführung einer Stundenverkürzung darf (anders als bisher*) nicht vor Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung des Landesschulrates begonnen werden. Insbesondere kann auch nicht aufgrund der Erlassung einer solchen Verordnung für das abgelaufene Schuljahr mit einer neuerlichen entsprechenden Verordnung gerechnet werden.
Die Anträge müssen – auch wenn es sich um sogenannte „Folgeanträge“ handelt, zu enthalten:
Eine ausdrückliche Stellungnahme zu folgenden Punkten:
1. Genaue Bezeichnung der Umstände, die als zwingender Grund für die beantragte Verordnung angesehen werden.
2. Wie wurde versucht, diesen Umständen durch entsprechende Stundenplangestaltung (§§ 3 und 4 leg. cit.) Rechnung zu tragen? Ausdrückliche Angabe, warum solche Maßnahmen nicht durchführbar sind.
3. Sollen alle Schüler der Schule oder nur einzelne Klassen von der Stundenverkürzung betroffen sein bzw. welche Möglichkeiten bestehen für eine Beschränkung der Stundenverkürzung auf eine möglichst geringe Klassenzahl?
4. Wenn Fahrschülerprobleme ins Treffen geführt werden: In welchem Verhältnis steht die Zahl der Schüler, bei denen diese Probleme auftreten, zur Gesamtzahl der betroffenen Schüler?
Zu Punkt 4 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Liste der Fahrstrecken samt zahlenmäßiger Zuordnung der Fahrschüler unter Anführung der Ankunfts- bzw. Abfahrtszeiten am bzw. vom Schulstandort, und
eine Übersicht der dazugehörigen Fahrpläne der Verkehrsträger. Über Bemühungen der Direktion, mit den Verkehrsträgern die Ermöglichung der Führung von Unterrichtsstunden mit 50 Minuten zu verhandeln, ist zu berichten.
Jedem Antrag ist auch eine Ausfertigung der im Fall der Stundenverkürzung beabsichtigten täglichen Unterrichtsstundenaufteilung anzuschließen (z.B.: 1. Stunde: 08.00 Uhr bis 08.50 Uhr, 2. Stunde: 08.55 Uhr bis 09.45 Uhr etc., wobei die Mittagspause - als Zeit zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht - extra auszuweisen ist! Die Mittagspause ist gemäß § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde festzusetzen. Sie muss zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler ausreichend sein, muss aber nicht exakt eine Unterrichtsstunde umfassen!
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- Kategorie: Unterricht