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Problemfall Vorschulstufe

Gemäß Schulpflichtgesetz § 6 ergibt sich für die Aufnahme in die Volksschule folgende Situation:

Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen. Von diesen Kindern kann angenommen werden, dass sie ohne körperliche oder geistige Überforderung dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermögen.
Die Aufnahme schulpflichtiger Kinder, von denen dies jedoch nicht angenommen werden kann, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen.

Schulleitung muss überprüfen:

Diese Festlegung – Aufnahme in die 1. Schulstufe oder in die Vorschulstufe- hat der Schulleiter bzw. die Schulleiterin zu treffen.

Dabei müssen die Kriterien der Schulreifeverordnung, einer Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, BGBl. II Nr. 300/2018, herangezogen werden.
Die Kinder sind deshalb bei der Schülereinschreibung auch persönlich vorzustellen und die Eltern haben allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, ... erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen.
Diesen Unterlagen kommt große Wichtigkeit zu. Bringen die Eltern die Unterlagen trotz Aufforderung nicht, muss sie die Schulleitung anfordern:
Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung trotz Aufforderung der Schulleiterin oder des Schulleiters innerhalb angemessener Frist nicht nach, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter die Leiterin oder den Leiter einer besuchten elementaren Bildungseinrichtung um die Übermittlung der Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse zu ersuchen.“
Denn:

„Dies dient auch dem Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung.“

Klassenbildung und Klassenzuweisung:
Das Schulorganisationsgesetz würde erlauben, dass die Vorschulstufe getrennt als Vorschulklasse geführt wird.

Grundsätzlich obläge die Entscheidung, ob es eine getrennte Führung von Vorschulstufe und 1.-4-Schulstufe oder ein gemeinsames Angebot von Schulstufen gibt, dem Schulforum mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters.

Der Haken ist jedoch, dass der Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden darf und zusätzliche Klassenbildungen zu vermeiden sind.

Die Führung einer Vorschulklasse, was ein Großteil der betroffenen Eltern gerne gesehen hat, wurde durch diese Einschränkung – keine zusätzliche Klassenbildung- quasi unmöglich gemacht.

Somit müsste das Schulforum entscheiden, welche Schulstufen gemeinsam geführt werden und ob das bei Schulstandorten mit mehreren Parallelklassen, alle Klassen des Jahrgangs betreffen soll.

Geltungsbereich der Inhalte

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