Leistungsbeurteilung
Kriterien: siehe § 18 SchUG bzw. LBVO § 11
+ Maßstab für die Leistungsbeurteilung ist der Lehrplan und der jeweilige Stand des Unterrichts (§ 18 Abs. 1).
+ Die Leistungsbeurteilung hat sachlich und gerecht zu erfolgen. (§ 11 Abs. 2)
+ Das Verhalten der SchülerInnen darf dabei nicht einbezogen werden (§ 18 Abs. 5).
+ Sachliche Meinungsäußerungen des Schülers, auch wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen, dürfen die Leistungsbeurteilung nicht beeinflussen.
+ Die äußere Form darf in der Regel nicht in die Beurteilung einfließen (§ 11 Abs. 6). Ausnahmen sind in LBVO §12 taxativ angeführt
+ für Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung gilt: Mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten sind zu Gunsten des Schülers zu berücksichtigen, sofern entsprechender Leistungswille vorhanden ist. Dies gilt nicht für Schwerpunktschulen (z.B. Sportgymnasium). (§ 18 Abs. 8)
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