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Leistungsbeurteilung

pdfErlass des LSR vom 23.12.2016

Kriterien: siehe § 18 SchUG bzw. LBVO § 11

+ Maßstab für die Leistungsbeurteilung ist der Lehrplan und der jeweilige Stand des Unterrichts (§ 18 Abs. 1).

+ Die Leistungsbeurteilung hat sachlich und gerecht zu erfolgen. (§ 11 Abs. 2)

+ Das Verhalten der SchülerInnen darf dabei nicht einbezogen werden (§ 18 Abs. 5).

+ Sachliche Meinungsäußerungen des Schülers, auch wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen, dürfen die Leistungsbeurteilung nicht beeinflussen.

+ Die äußere Form darf in der Regel nicht in die Beurteilung einfließen (§ 11 Abs. 6).  Ausnahmen sind in LBVO §12 taxativ angeführt 

+ für Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung gilt: Mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten sind zu Gunsten des Schülers zu berücksichtigen, sofern entsprechender Leistungswille vorhanden ist. Dies gilt nicht für Schwerpunktschulen (z.B. Sportgymnasium). (§ 18 Abs. 8) 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

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