Menu
Menu

Leistungsbeurteilung

pdfErlass des LSR vom 23.12.2016

Kriterien: siehe § 18 SchUG bzw. LBVO § 11

+ Maßstab für die Leistungsbeurteilung ist der Lehrplan und der jeweilige Stand des Unterrichts (§ 18 Abs. 1).

+ Die Leistungsbeurteilung hat sachlich und gerecht zu erfolgen. (§ 11 Abs. 2)

+ Das Verhalten der SchülerInnen darf dabei nicht einbezogen werden (§ 18 Abs. 5).

+ Sachliche Meinungsäußerungen des Schülers, auch wenn sie von der Meinung des Lehrers abweichen, dürfen die Leistungsbeurteilung nicht beeinflussen.

+ Die äußere Form darf in der Regel nicht in die Beurteilung einfließen (§ 11 Abs. 6).  Ausnahmen sind in LBVO §12 taxativ angeführt 

+ für Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung gilt: Mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten sind zu Gunsten des Schülers zu berücksichtigen, sofern entsprechender Leistungswille vorhanden ist. Dies gilt nicht für Schwerpunktschulen (z.B. Sportgymnasium). (§ 18 Abs. 8) 


Worauf es ankommt:

Beurteilt werden, unabhängig vom Fach, grundsätzlich (SchUG § 18 Abs. 3)

□ die Selbständigkeit der Arbeit (d.h. möglichst anleitungsfreies Arbeiten),

□ die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und

□ die Eigenständigkeit des Schülers (d.h. die Fähigkeit einen eigenen Standpunkt zu vertreten).

Bekanntgabe der Beurteilung

□ von mündlichen Prüfungen noch in der jeweiligen Unterrichtsstunde

□ von schriftlichen Arbeiten spätestens bei Rückgabe.

SchülerInnen und Erziehungsberechtigte haben auch das Recht, Einsicht in schriftliche Überprüfungen zu nehmen. Sie können an Ort und Stelle davon Abschriften oder Kopien anfertigen.  Rundschreiben Nr. 15/1997

Mit der Beurteilung der Leistungen auch bekanntzugeben sind

die maßgeblichen Vorzüge und Mängel der Leistung ohne zu entmutigen.

Mitarbeit

Die Bewertung der Mitarbeit hat für SchülerInnen transparent zu sein

Wenn die Entscheidung der Schule "nicht passt" - Möglichkeiten


VS NEU ab 1. September 2016 

Keine Schulversuche gem. § 78a SchUG mehr, dh: keine Lernziekataloge, keine Portfolios,....

SONDERN:

Es muss im jeweils 1. Schulforum jedes Schuljahres eine Abstimmung betreffend Form der Leistungsbeschreibung durchgeführt werden- und zwar für Klassen bzw. Klassenzüge bis einschließlich 3. Schulstufe!

Zu entscheiden ist, ob an Stelle von Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten  eine -"notenlose"- schriftliche Semester- bzw. JahresInformation erfolgt.

siehe: § 18a SchUG  "Das Schulforum hat hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat....."

Beschluss mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter bzw. die Schulleiterin! 

Je nach Entscheidung gibt es 2 Möglichkeiten

1. Anwendung von § 18a SchUG - dh: Semester- bzw. Jahresinformation anstelle von Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten

2. wie bisher: Schulnachricht bzw. Zeugnis mit Noten, wobei 

                               + durch Beschluss des Klassen- oder Schulforums die  Variante "Note mit verbalem Zusatz" (§ 18 Abs.2, 2.Satz) festgelegt werden kann .

                               + keine diesbezüglichen Beschlussfassungen es gibt nur Noten

                       Es muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs. 2, 1.Satz)

Zu beachten:

Keine Schulversuch (§ 78 a SchUG): Alternative Formen der Leistungsbeurteilung zB: Lernzielkatalog, Portfolio,…mehr möglich!! § 78a SchUG trat mit 31.August 2016 außer Kraft!

Das bedeutet:

Wenn keine Beurteilung durch Noten erfolgen soll -siehe oben-, dann hat man sich an die Vorgaben des § 18a SchUG, und die Vorschriften in der dafür gänderten Leistungsbeurteilungsverordnung § 23 a sowie die  Zeugnisformularverordnung zu halten. Näheres siehe hier


NMS Leistungsbeurteilung

 An der NMS ist jedenfalls eine Schulnachricht bzw. ein Zeugnis mit Noten auszustellen wobei auch hier

                               + durch Beschluss des Klassen- oder Schulforums die  Variante "Note mit verbalem Zusatz" (§ 18 Abs.2, 2.Satz) festgelegt werden kann .

                               + keine diesbezüglichen Beschlussfassungen es gibt nur Noten

                       Es muss die fünfteilige Notenskala herangezogen werden (Abs. 2, 1.Satz)

siehe auch NMS Umsetzungspaket

weiter

 

Geltungsbereich der Inhalte

Schulgesetze gelten in der Regel österreichweit. mehr

Newsletter An-/Abmeldung

Österreichisches Jugendrotkreuz

Jugendrotkreuz

Unterstützung Schulsportwochen

Sportwochen 100er

Suchthafte Internetnutzung

Gesundheitsfonds

EU-Schulprogramm

   EU neu   

Bildungsdirektion Steiermark

BD Steiermark

Gemeinsam stark für Kinder

GemeinsamstarkfuerKinder

Leseland Steiermark - DigiBib

Leseland Stmk

Bildung wirkt

Erwachsenenbildung