Zum Sprengel gehörend - Recht auf Aufnahme
Rechtsgrundlage Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz:
§21 Sprengelangehörigkeit >>> § 21 StEPG i.d.g.F
(1) Sprengelangehörig sind jene Schulpflichtigen, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zwecke des Schulbesuches, wohnen.
(2) Im Falle des § 15 Abs. 4 (= mehrere Schulen in der Gemeinde mit deckungsgleichen Schulsprengeln) kann der gesetzliche Schulerhalter durch Bescheid des Bürgermeisters nach Anhörung der betroffenen Erziehungsberechtigten Anordnungen über die Verteilung der schulpflichtigen Kinder auf die einzelnen Schulen treffen, wenn in einer Schule die Gefahr einer Überfüllung der Klassen oder eine Minderung der Organisationsform gegeben ist. Diese Anordnungen können auch aus nicht behebbaren personellen Gründen getroffen werden.
§ 23 Verpflichtung zur Aufnahme >>> § 23 StPEG i.d.g.F
(1) Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
siehe Schulsprengelverordnungen
(3) Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4) Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
o Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
o ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;
o ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht an der aufnehmenden allgemein bildenden Pflichtschule die Organisationsform nicht geändert wird und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
Bei Wohnsitzwechsel der Schülerin/des Schülers kann diese/r an der Pflichtschule verbleiben, auch wenn diese Schule dann nicht mehr im Sprengel des neuen Wohnsitzes liegt.
§ 23 (2) „Sprengelfremder Schulbesuch“:
(2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates (ab 1.1. 2019) der Bildungsdirektion..
Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen.
Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung
der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers
seiner individuellen Bildungsziele, *
unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse,
die Zumutbarkeit des Schulweges und
die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden.
Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
siehe auch Information der BD
* hier kommt insbesondere der Besuch einer SportMS bzw. MusikMS in Betracht - Achtung: Eignungsprüfungen erforderlich -
* seit dem Schuljahr 2022/23 gibt es eine neue Sonderform siehe MINT-Mittelschule
seit 1.11.2022 können als Sonderformen Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen
oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden,
wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. siehe News
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- Kategorie: Elterbrief Dezember 2016