SchOG: „§ 21f. (Grundsatzbestimmung) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann.“
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz § 13
NEU.„(3b) Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung sowie für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen und Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, für die Abs. 3 nicht gilt.“
Betreffend Ausführungsgesetze der Länder wurde festegehalten: "Die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten (ab 1.11.2022) zu erlassen und mit 1. September 2023 in Kraft zu setzen.
Dadurch kann in den Bundesländern eine weitere Flexibilisierung der "Sprengelregelungen" eintreten.
Schulsprengel:
Die Sprengelverordnungen finden Sie über die HP der Bildungsdirektion:
für Steiermark siehe hier
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