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Häuslicher Unterricht 

NEU 2024: RS 1/2024   mit diversen Anhängen zu Reflexionsgespräch und Externistenprüfung

Information der BD Stmk.  Erlass: Geschäftszahl: IVMi1/601-2021 vom 14.9.2021

Wenn Erziehungsberechtigte vor Beginn des aktuellen Schuljahres bei der Bildungsdirektion die Erfüllung der Schulpflicht durch häuslichen Unterricht angezeigt haben, sind die betroffenen Kinder nicht mehr Schülerinnen oder Schüler Ihrer Schule. Sie sind daher nicht in der SchülerInnenverwaltung zu
führen, dürfen nicht in der Schulpflichtmatrik aufscheinen, und erhalten (5./6. Schulstufe) kein elektronisches Endgerät aus der diesbezüglichen Initiative des Bundes.

Eine punktuelle Teilnahme am Unterricht, an unverbindlichen Übungen oder dergleichen ist nicht möglich. Es besteht zwar ein Anspruch auf Schulbücher, darüber hinaus ist aber kein Unterrichtsmaterial auszugeben. Wird die Anzeige des häuslichen Unterrichts während des Schuljahres zurückgezogen oder untersagt die Bildungsdirektion den häuslichen Unterricht per Bescheid, müssen die Kinder ihre Schulpflicht ab diesem Zeitpunkt wieder in der Schule erfüllen.

Eine Rückkehr in die bisherige Schule oder die Aufnahme an einer Wunschschule ist möglich, kann aber nur nach Maßgabe freier Plätze und im Ermessen der Schulleitung erfolgen.

Ein Rechtsanspruch besteht lediglich auf einen Schulplatz in der sprengelmäßig zugeordneten Pflichtschule (sollten das mehrere sein, entscheidet in letzter Konsequenz die Gemeinde, welche Schule das Kind aufnehmen muss).


Hinsichtlich der medial angekündigten freiwilligen Überprüfungen des Lernstandes zu Semesterende sowie der Neuerungen zur Externistenprüfung werden Sie zu gegebener Zeit ein eigenes Informationsschreiben erhalten.

Es besteht grundsätzlich freie Wahl der Prüfungsschule, allerdings kann die Auswahl auf von der Behörde vorgegebene Prüfungsschulen eingeschränkt werden – dies wird für die Externistenprüfungen im Frühsommer 2022 sehr wahrscheinlich der Fall sein.

Siehe auch: Fragen zum häuslichen Unterricht BD Stmk.

 

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