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Ausgleichende Maßnahmen

Nachteilsausgleich

Ziel eines inklusiven Bildungssystems ist es, allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien Zugang zu allen Bildungs- und Lerninhalten zu ermöglichen. Daher ist es erforderlich, sowohl im Unterricht als insbesondere auch bei den Leistungsfeststellungen ausgleichende Maßnahmen zu setzen.

KANN oder MUSS?
Erlässe und Rundschreiben werden auf Basis (im Rahmen) von Gesetzen und Verordnungen erlassen. Sie stellen quasi eine Erläuterung und Hilfestellung für die Betroffenen dar, wie die Gesetze zu verstehen sind bzw. was in deren Rahmen zulässig ist. Sie sind somit verbindliche Dokumente, auch wenn das Modalverb "kann" oder die Wendung "es besteht kein Einwand" verwendet wird.
"Schülerinnen und Schülern mit einer Lese-/Rechtschreibstörung kann ... ein Zeitzuschlag gewährt werden. ..."
"Rechtschreibfehler, die auf einer Lese-/Rechtschreibstörung basieren, können bei der Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch bzw. in Fremdsprachen ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben."
"Es besteht kein Einwand, dass Schülerinnen und Schülern bei der Leistungserbringung bei schriftlichen Arbeiten zeitgemäße Hilfsmittel zur Überprüfung der Schreibrichtigkeit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Verfassen der Arbeit am PC: vorgesehen sind ein Textverarbeitungsprogramm, die Nutzung einer elektronischen Korrekturhilfe und ein Online-Wörterbuch)"

Pädagogen und Pädagoginnen sind hochqualifizierte Fachkräfte, denen der Gesetzgeber nicht jedes Detail vorschreiben wollte/will, sondern Spielräume eröffnet, die jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen anzuwenden sind.

In der Anfang September veröffentlichen „Regelung von ausgleichenden Maßnahmen...“ des BMB wurde endlich auch ausgedrückt, was von Eltern immer wieder eingefordert wurde:

„Ausgleichende Maßnahmen sind für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen verpflichtend anzuwenden.“

Durch einen Nachteilsausgleich bekommen Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen durch gezielte Hilfestellungen die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten nachzuweisen. Es geht darum, den Blick auf die individuellen Möglichkeiten, Prüfungen erfolgreich absolvieren zu können, zu richten. So wird eine Kompensation des mit einer Behinderung verbundenen Nachteils hergestellt.
Wurde eine Leistung mit Maßnahmen eines Nachteilsausgleichs erbracht, so stellt diese eine gleichwertige Leistung dar. Somit sind Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können unter Bedachtnahme auf den wegen der Behinderung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen.
Art und Umfang von Nachteilsausgleichen sind stets so auszurichten, dass die in der Behinderung begründete Benachteiligung ausgeglichen und dem Grundsatz der Chancengleichheit entsprochen wird.

Rechtliche Grundlagen, die einen Nachteilsausgleich zwingend erforderlich machen:

Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern
Artikel 6: Jedes Kind mit Behinderung hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die seinen besonderen Bedürfnissen Rechnung tragen. Im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 B-VG ist die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Kindern in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Artikel 7. (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht-behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.

Schulunterrichtsgesetz (SchUG)
§ 18 (6) Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Leistungsbeurteilungsverordnung
§ 2 (4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
§ 11 (8) Schüler, bei denen hinsichtlich der Leistungsfeststellung § 2 Abs. 4 anzuwenden ist, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtes zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Weil das BMB im Zuge der Initiative „Freiraum Schule“ nicht nur unzählige Rundschreiben außer Kraft gesetzt hat sondern den Schulen auch zusicherte, sie von Vorschriften zu entlasten, wurde das Schreiben „Regelung von ausgleichenden Maßnahmen ...“ in einem Newsletter ausgeschickt, ohne Geschäftszahl und nicht als Rundschreiben in der Rundschreibendatenbank veröffentlicht.
Damit wurde/wird die Tatsache verkannt, dass die Rundschreiben, weil sie ja kein neues Recht schaffen sondern bestehende Rechtsvorschriften erklären und in einer Zusammen-schau in Beziehung setzen, für alle Rechtsanwender und somit auch für Schulen und Eltern eine große Erleichterung darstellen und nicht eine zusätzliche Belastung.
Anm.: Seitens des BMB wurde zugesichert, etliche außer Kraft gesetzte Rundschreiben zu überarbeiten und zu „clustern“ und als „neue“ Rundschreiben wieder zur Verfügung zu stellen.

Das Dokument „Regelung von ausgleichenden Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen aufgrund von körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sowie Sinnesbeeinträchtigungen“ fokussiert auf ausgleichende Maßnahmen im Rahmen von Leistungsfeststellungen.
Voraussetzung für ausgleichende Maßnahmen im Rahmen von Leistungsfeststellungen ist das nachweisliche Vorliegen einer Beeinträchtigung.
Nachweislich heißt, dass die Beeinträchtigung durch ein entsprechendes Gutachten von fachlich zuständigen Personen bzw. Institutionen (z.B. Fachärztinnen und Fachärzte, klinische Psychologinnen und Psychologen, schulärztlicher oder schulpsychologischer Dienst) gemäß internationalem Klassifikationssystem (z.B. ICD-10) festgestellt wurde.

Begriffsklärung:
Unter ausgleichenden Maßnahmen sind Handlungen und Mittel zu verstehen, die Benachteiligungen, die kausal durch eine Beeinträchtigung entstehen, kompensieren bzw. minimieren. Sie sorgen dafür, dass Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen Leistungsfeststellungen ohne Einschränkungen und Benachteiligungen bewältigen können.

Grundsätze:
Ausgleichende Maßnahmen beziehen sich auf alle genannten Formen der Leistungsfeststellung. Dabei gilt:
• Die jeweiligen Bildungsziele bzw. Leistungsanforderungen werden durch ausgleichende Maßnahmen nicht verändert.
• Leistungssituationen sind prinzipiell inhaltlich bzw. fachlich zielgleich zu gestalten.
• Die fachlich-kognitiven Anforderungen werden im Rahmen einer Leistungsfeststellung nicht verringert, da die erbrachten Leistungen gleichwertig sein müssen.
• Die ausgleichenden Maßnahmen sind so zu wählen, dass sie die in der Beeinträchtigung begründeten Nachteile kompensieren.

Ausgleichende Maßnahmen sind folglich keine Form individualisierter Leistungsbeurteilung, sondern bieten einen veränderten Rahmen zur Leistungserbringung unter Berücksichtigung der individuellen Benachteiligung.

Grundsätzliche Vorkehrungen:

Räumliche Maßnahmen: Ausgleichende Maßnahmen im Bereich der räumlichen Organisation umfassen beispielsweise die Bereitstellung eines eigenen Raums bzw. eines ruhigen Arbeitsumfeldes, um eine konzentrationsfördernde Arbeitsatmosphäre zu gewährleisten.

Zeitliche Maßnahmen: Beeinträchtigungen können dazu führen, dass Schülerinnen und Schüler mehr Zeit brauchen, um bestimmte Tätigkeiten auszuführen.
Bei ausgleichenden zeitlichen Maßnahmen handelt es sich um schulorganisatorische Maßnahmen, die bei allen Formen der Leistungsfeststellung gewährt werden können, sohin auch bei Schularbeiten.
Didaktisch-methodische Maßnahmen: Ausgleichende Maßnahmen didaktisch-methodischer Art beziehen sich auf das Format der Leistungsfeststellung: praktische Teilleistungen verändert, gekürzt oder durch gleichwertige andere Leistungen ersetzt, z.B. Durchführung der Prüfung am Computer statt per Hand, Umsetzung eines Experimentes oder Rezeptes anleiten statt selbstständig ausführen.

Technisch-mediale Maßnahmen: Voraussetzung für den Einsatz technisch-medialer Hilfsmittel ist, dass diese auf die individuellen Bedürfnisse und die Arbeitsgewohnheiten der Schülerinnen und Schüler abgestimmt werden. Spezialsoftware, spezifische Schreibgeräte ...

Personelle Maßnahmen: insbesondere die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch spezifische Assistenzen.
Für Lernende im Autismus-Spektrum kann je nach Ausprägung Assistenz bei mündlichen Prüfungen hilfreich sein.

In weiterer Folge werden Spezifische Maßnahmen nach Arten der Beeinträchtigung beschrieben. > pdfRegelungen...

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