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„Schulfeste“

Nicht alles, was an/von einer Schule veranstaltet wird, ist eine Schulveranstaltung. Damit Eltern und insbesondere Elternvereine wissen, in welchem rechtlichen Rahmen sie tätig sind, muss insbesondere vor Abhaltung von „Schulfesten“ geklärt sein, wie die Zuständigkeiten verteilt sind.
Vorweg:
Per se ist nicht jede Veranstaltung, nur weil sie eine Bezeichnung mit dem Wortteil "Schul-" führt, eine Schulveranstaltung.
Hat eine Veranstaltung Bezug zur Schule, ist somit (landläufig) schulbezogen, können erst bestimmte Voraussetzungen und der Beschluss durch das Schulgremium (Schulforum oder SGA) ihr den rechtlichen Status "schulbezogene Veranstaltung" bescheren.

Schulveranstaltungen (SchUG § 13) und schulbezogene Veranstaltungen (SchUG § 13a) finden im Hoheitsbereich statt:
 es besteht die Schülerunfallversicherung über die AUVA für die Schülerinnen und Schüler und
 der Schutz durch die Amtshaftung für die Lehrpersonen sowie weitere geeignete Personen (SchUG 44a).

Die Schulveranstaltung ist gem. SchUG § 13 eine Veranstaltung, die die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch die Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung zum Ziel hat, zB: Lehrausgänge, Exkursionen, Wander- oder Sporttage, Sport- oder Projektwochen, und von Lehrpersonen durchzuführen ist.
Somit kann ausgeschlossen werden, dass ein Schulfest eine Schulveranstaltung ist.

Veranstaltungen, die auf einem lehrplanmäßigen Unterricht aufbauen und der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule dienen, können vom Schulgremium zur schulbezogenen Veranstaltung erklärt werden, sofern die hiefür erforderlichen Lehrer sich zur Durchführung bereit erklären (SchUG § 13a).

Ein Schulfest könnte daher in Kooperation mit dem Elternverein zweigeteilt sein: der musische oder sportliche Teil der Veranstaltung könnte unter der Leitung der Schule als schulbezogene Veranstaltung stattfinden, wobei durchaus eine aktive Mitwirkung von Eltern zur Unterstützung der Lehrpersonen (gem. SchUG 44a) erfolgen kann. Für den daran anschließenden „geselligen Teil“ des Festes mit Speis und Trank sollte den Eltern klar kommuniziert werden, dass bei weiterer Teilnahme sie die Aufsicht über ihr Kind/ ihre Kinder zu übernehmen haben, oder diese an eine konkrete andere Person zu übertragen haben.
Als Elternverein die Aufsicht über alle Kinder zu übernehmen wäre zwar möglich aber wegen der Haftungsfrage auch organisatorisch schwierig.

Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule
Finden die Veranstaltungen auf dem Gelände der Schule statt,
werden sie von der Schulleitung im Rahmen ihres schulischen Aufgabenbereichs durchgeführt, oder
führen SchülerInnen oder deren Erziehungsberechtigten die Veranstaltung mit Einverständnis der Schulleitung durch,
so kommt das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz (StVAG) 2012 nicht zur Anwendung.
Nicht öffentliche Veranstaltung:
Wird die Veranstaltung nicht öffentlich beworben und ist auch nicht allgemein zugänglich, so
ist das Veranstaltungsgesetz ebenfalls nicht anzuwenden, unabhängig vom Ort der Veranstaltung.

ABER:
Neben dem Veranstaltungsgesetz können noch eine Reihe weiterer Gesetze und Vorschriften zu beachten sein, insbesondere
 Jugendschutzgesetz
 Abgaben für Nutzungsbewilligung von Musik- oder Sprachwerken
 Allergeninformationsverordnung / Lebensmittelinformationsverordnung
 Gewerbeordnung, Steuerliche Regelungen, Sozialversicherungsgesetz

Für gemeinnützige Vereine gelten in manchen Bereichen (Allergeninformationsverordnung, Gewerbeordnung, Steuer, Sozialversicherung) einige Erleichterungen. Doch auch Vereine dürfen nicht unbegrenzt Feste feiern, ohne von insbesondere Gewerbeordnung, Steuerlichen Regelungen, etc. betroffen zu sein.

Nutzungsbewilligung für Musik- und Sprechwerken -A.K.M. - Abgabe
A.K.M. : Gesellschaft, zu der sich die Autoren, Komponisten und Musikverleger zusammengeschlossen haben.
Wer ein musikalisches oder literarisches Werk nutzt, z.B. öffentlich aufführt, muss vorher eine Nutzungsbewilligung (Lizenz) erwerben und über die A.K.M. den Urhebern ein
angemessenes Entgelt bezahlen.
Das gilt zB auch für interne Veranstaltungen eines Vereines (z.B. Jahreshauptversammlung), bei der die Mitglieder selbst Musik machen.

Werden kein Eintritt, keine Spenden oder sonst eine Bezahlung verlangt, so kann die Entgeltpflicht entfallen (gesetzliche Ausnahmebestimmung) allerdings nur dann, wenn mit der Veranstaltung weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Erwerbszweck verfolgt wird und wenn alle Mitwirkenden keine Bezahlung (auch in Form von Aufenthaltsvergütung oder eines Reisekostenzuschusses usw.) erhalten.
Die Veranstaltung ist auf alle Fälle vorab anzumelden.
Die AKM prüft dann, ob alle Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung erfüllt sind. Es empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Regionalbüro.
https://www.akm.at/musiknutzende/

Allergeninformationsverordnung

Sie gilt für Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben. Diese haben sicherzustellen, dass die erforderlichen Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Welche Regelung gilt an den Schulen?
Bringen Eltern oder Angehörige Kuchen zu einem Schulfest mit, dann sind sie von der Regelung ausgenommen (Privatpersonen). Ebenso sind beim Elternsprechtag z.B. die Schnittlauchbrote, die von den SchülerInnen verkauft oder mitgebracht werden, ausgenommen.
Das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen (z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Schulfesten) sind von der Verordnung ausgenommen.
Sind von der Ausnahme Feste von gemeinnützigen Vereinen umfasst?
Für Feste von gemeinnützigen Vereinen gilt, dass jene Lebensmittel, die von Privatpersonen zu Hause hergestellt und vor Ort verkauft werden (verstanden werden darunter v.a. Mehlspeisen und Aufstriche), von der Ausnahme umfasst sind.

Sozialversicherung
Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeiten eine Entschädigung erhalten oder Anspruch auf eine solche haben. Eine Zuwendung in diesem Sinne kann ein fixer Geldbetrag, Trinkgeld aber auch ein Sachbezug sein.
Wird dem Helfer eine entsprechende Entschädigung gewährt, ist dieser jedenfalls bei der zuständigen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer (gegeben falls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) vor der Arbeitsaufnahme anzumelden. Beitragsbemessungsgrundlage für diese Meldung ist sodann der in Geld ausgedrückte Gegenwert, den der Helfer für seine Leistungen bekommt bzw. aufgrund lohngestaltender Vorschriften zu bekommen hätte.

Vereinsmitarbeit entbindet von der Meldepflicht.
Erhält der “Helfer“ jedoch tatsächlich keine Entlohnung i.S. obiger Ausführungen, führt er also die Tätigkeit unentgeltlich aus und ist auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet, entsteht durch diese Tätigkeit kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis, wenn der “Helfer“ ein Vereinsmitglied bzw. ein Familienangehöriger eines Vereinsmitgliedes ist oder zumindest in einem nachvollziehbaren Näheverhältnis zum Verein oder dessen Mitgliedern steht.
Da für diese unentgeltliche Tätigkeit der “Helfer“ kein Dienstverhältnis unterstellt wird, ist auch keine Sozialversicherungspflicht gegeben somit keine Meldung an die zuständige Gebietskrankenkasse vorzunehmen.

Bitte holen Sie bezogen auf Ihre konkreten Vorhaben weitere Informationen ein.

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