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Der im Sommer von Dr. Sven Fisler versprochene Erlass wurde Mitte September 2017 nur als Teil II eines Rundschreibens  pdf BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -anlässlich der Rechtskraft von Teilen des BRG 2017 kundgemacht, obwohl die Rechtsgrundlage für die Jahresinformation im Schulrechtsänderungsgesetz 2016 zu finden ist.

Teil II also  lautet: 

Informationen zur Semester- und Jahresinformation (§ 18a SchUG, § 23a Abs. 3 LBVO, § 11a Abs. 2 ZFVO)  

Durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 56/2016, wurde in § 18a SchUG die Möglichkeit der alternativen Leistungsbeurteilung gesetzlich verankert.

§ 23a Abs. 3 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO),     BGBl. Nr. 371/1974 idgF, sieht diesbezüglich vor, dass im Rahmen der schriftlichen Semester- bzw. Jahresinformationen darzulegen ist, inwieweit die Schülerinnen und Schüler durch ihre Leistungen die Kompetenzanforderungen erfüllt haben.

Weitere Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung der Semester- bzw. Jahresinformation, insbesondere in Hinblick auf die formalen Erfordernisse, ergeben sich aus § 11 der Zeugnisformularverordnung (ZFVO)*,       BGBl. Nr. 415/1989 idgF.  

Anmerkung LV: uE ist § 11 nicht der relevante Paragraph, sondern:  §11a

Nachstehende Informationen sollen die Umsetzung derselben näher erläutern.


Pädagogische Umsetzung

Die alternative Leistungsinformation folgt einem „Drei-Stufen-Modell“:

1.eine durchgehende Beobachtung und Dokumentation der Lern- und Entwicklungsfortschritte der Schülerin bzw. des Schülers mittels Lernzielkatalog, Lernfortschrittsdokumentation, Kompetenzraster oder Portfolio findet statt,

2.ein Bewertungsgespräch (KEL-Gespräch) pro Semester zur Ausgangssituation, den festgestellten Lernfortschritten sowie zu erreichenden Lernzielen hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit sowie zur Persönlichkeitsentwicklung und zum Verhalten in der Gemeinschaft wird durchgeführt,

3.eine schriftliche Semester- bzw. Jahresinformation ergeht an die Erziehungsberechtigten.

Durchgehende Beobachtungen und Dokumentationen wie auch Bewertungsgespräche wurden seit vielen Jahren in zuletzt mehr als 2000 Schulstandorten als Schulversuch in der Praxis erprobt.

Grundsätzlich ist die Semester- bzw. Jahresinformation eine schriftliche Zusammenfassung des Bewertungsgespräches. Dem KEL-Gespräch kommt eine besondere Bedeutung zu. Es dient der detaillierten Darlegung der Lern- und Entwicklungsschritte und dem Festsetzen der nächsten Schritte und Fördermaßnahmen auf Basis der Dokumentation.

Die nachstehenden Ausführungen dienen zur Orientierung. Regionale Rahmenbedingungen können bei der Umsetzung berücksichtigt werden. Diese sind von der Schulaufsicht im Sinne der Qualitätssicherung zu begleiten.


Qualitätsentwicklung – Qualitätssicherung zur Umsetzung der alternativen Leistungsbewertung

• Die Schulaufsicht informiert, berät und begleitet Schulen, die sich für eine alternative Leistungsinformation entscheiden.

• Schulaufsicht und Schulleitungen stellen sicher, dass bisherige Formen der alternativen Leistungsbeurteilung nicht mehr im Schulversuch zur Anwendung kommen, sondern im Rahmen der alternativen Leistungsinformation unter Beachtung der entsprechenden Kriterien umgesetzt werden. Diesbezügliche Schulversuche können nicht mehr beantragt werden.

• Im Landeskonzept zur Umsetzung der Grundschulreform, welches dem BMB übermittelt wird, bilden sich Maßnahmen zur Implementierung und Durchführung der alternativen Leistungsinformation ab.

• Einmal jährlich finden Fortschrittsgespräche der Schulaufsicht mit dem BMB statt.

• Die Umsetzung der alternativen Leistungsinformation ist Thema der Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche im SQA-Prozess (Schule-PSI, PSI-LSI).


Grundsätzliche Hinweise zum Befüllen des Formulars „Semesterinformation/ Jahresinformation“, Anlage 17 zur ZFVO (s. Anhang)

• Der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderung ist auf jeden Fall im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation darzulegen.

• Der Bereich der Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz* darf lediglich in den Bewertungsgesprächen thematisiert werden, sich jedoch nicht in der Semester- bzw. Jahresinformation abbilden. (§ 11a Abs. 2 ZFVO)

• Nächste Schritte und zu setzende Fördermaßnahmen können direkt aus dem Protokoll des Bewertungsgespräches in das Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation übertragen werden.

• Wenn aufgrund des Fernbleibens der Erziehungsberechtigten kein Bewertungsgespräch stattgefunden hat, sind jedenfalls nächste Schritte und Fördermaßnahmen im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation anzuführen.

• Wenn die Schülerin bzw. der Schüler in einem oder mehreren Gegenständen die Kompetenzanforderungen NICHT erfüllt, sind jedenfalls spezifische Fördermaßnahmen im Feld „Pflichtgegenstände“ der Semester- bzw. Jahresinformation anzuführen.

• Die Dokumentation der Lern- und Entwicklungsschritte kann der Semester- bzw. Jahresinformation additiv beigelegt werden. Es dürfen jedoch keine schriftlichen Informationen zur Persönlichkeitsentwicklung und sozialen Kompetenz** enthalten sein.

• Es wird empfohlen, den Vermerk „Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 SchUG jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen in der Jahresinformation unmittelbar vor dem Datum einzufügen. Andernfalls muss dieser Zusatz noch einmal mittels Datum, Unterschrift und Rundstempel bestätigt werden. (§ 11a Abs. 3 ZFVO)

• Das Datum des abgehaltenen Bewertungsgespräches ist an der vorgesehenen Stelle einzutragen. Findet aufgrund des Fernbleibens der Erziehungsberechtigten kein Bewertungsgespräch statt, ist an der vorgesehenen Stelle anstelle des Datums ein Strich zu setzen.

• Für die erste Seite der Semester- bzw. Jahresinformation ist Papier mit hellgrünem Unterdruck zu verwenden (§ 11a Abs. 4 ZFVO). Werden für die Ausfüllung des Formulars „Semesterinformation/Jahresinformation“ mehrere Seiten benötigt, sind diese zu verbinden (§ 11a Abs. 4 ZFVO).

_____________________________Ende des Rundschreibens__________________________

 Anmerkung LV:

wegen  § 11a Abs. 2 der ZFVO wäre zu ergänzen:

sowie des Verhaltens in der Gmeinschaft

** sowie zum Verhalten in der Gemeinschaft

 Denn gemäß § 11a ZFVO darf auch keine schriftliche Information über das Verhalten in der Gemeinschaft erfolgen. 

 

aus  BMB-10.050/0032-Präs.12/2017 -

siehe auch: Jahresinformationen nicht rechtskonform

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