Leistungsinformation
Semester- und Jahresinformation
§ 11a Zeugnisformularverordnung - ZFVO
§ 11a tagesaktuelle Fassung
(1) Wird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich der 3.** des ersten Semesters der 2. Schulstufe an Stelle einer Schulnachricht bzw. eines Zeugnisses mit Beurteilung eine schriftliche Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerin oder des Schülers erfolgt, ist dies am Ende des Wintersemesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation vorzunehmen. Die Formulare für Semester- und Jahresinformationen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 17 zu gestalten.
(2) In den schriftlichen Semester- und Jahresinformationen sind die Leistungen der Schülerin oder des Schülers zu beschreiben. Dies hat aufgegliedert nach Pflichtgegenständen im dafür vorgesehenen Abschnitt der Semester- und Jahresinformationen zu erfolgen. Hinsichtlich der Ausformulierung der Leistungsinformation ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen gemäß § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, zu berücksichtigen. Geführte Bewertungsgespräche (ausgenommen die Erörterung der Persönlichkeitsentwicklung, der sozialen Kompetenz sowie des Verhaltens in der Gemeinschaft) sind der Leistungsinformation zugrunde zu legen.
(3) In die Jahresinformationen ** Jahresinformation der 1. bis 3. ** Schulstufe ist folgender Vermerk aufzunehmen:
„Sie/Er ist gemäß § 25 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.“
Der Vermerk ist unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, kann er auch nach der Unterschrift gesetzt werden, ist jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen.
(4) Für die erste Seite der Semester- und * Jahresinformationen (Anlage 17)* ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 zu verwenden. Sofern mehrere Seiten benötigt werden, sind diese zu verbinden.
* geändert durch BGBl. II - Ausgegeben am 26. April 2018 - Nr. 78 **NEU ab 19.9.2019_ geändert durch BGBl II - Ausgegeben am 27. August 2019 - 260. Verordnung
(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 bis 5, 9 und 11 sowie § 3 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
siehe ZFVO